1C_39/2026
Bundesgericht
Öffentliches Dienstrecht; Beendigung des Dienstverhältnisses
6. August
Sachverhalt
Die von der Gemeinde Renens definitiv ernannte Angestellte A.________ ist seit November 2023 vollständig arbeitsunfähig. Nach der Stellungnahme des Vertrauensarztes, wonach zunächst eine eingeschränkte und sodann eine vollständige Arbeitsfähigkeit nur bei einem anderen Arbeitgeber bestand, kündigte die Gemeinde das Dienstverhältnis am 30. Oktober 2024 aus wichtigen Gründen fristlos.
Erwägungen
• Nach Art. 81 des Gemeindestatuts ist die Kündigung aus wichtigen Gründen eine administrative, nicht disziplinarische Massnahme, die eine Beendigung auch ohne Verschulden erlaubt, wenn die dauernde Arbeitsunfähigkeit dem Beamten die Voraussetzungen seiner Ernennung entzieht.
• Das Fehlen einer Kündigungsfrist oder einer Schutzfrist stellt keine Lücke dar; der Grundsatz der Unverzüglichkeit von Art. 337 OR findet keine Anwendung, da die Dauerhaftigkeit der Arbeitsunfähigkeit eine sofortige Reaktion begrifflich ausschliesst.
• Die dauernde medizinische Arbeitsunfähigkeit stellte einen objektiven, erforderlichen und verhältnismässigen Grund dar, und die Gleichzeitigkeit mit den geltend gemachten Mobbingvorwürfen machte die Kündigung nicht treuwidrig.
Entscheid
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist unzulässig; die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen.