9C_462/2025
Bundesgericht
Berufliche Vorsorge
3. September
Sachverhalt
Die zu 60 % beschäftigte Versicherte erhielt von der Invalidenversicherung wegen eines Invaliditätsgrades von 58 % eine halbe Rente. Die Pensionskasse verneinte Leistungen, weil sie nach Kürzung und zusätzlicher Gewichtung des Valideneinkommens einen Invaliditätsgrad von 18 % annahm; das kantonale Gericht bestätigte dies.
Erwägungen
• Bei der weitergehenden beruflichen Vorsorge ist das Valideneinkommen entsprechend dem versicherten Teilzeitpensum zu berücksichtigen; daraus ergab sich hier ein berufsvorsorgerechtlicher Invaliditätsgrad von 30 %, nicht der invalidenversicherungsrechtliche Grad von 58 %.
• Eine zusätzliche Gewichtung dieses Invaliditätsgrades mit dem Teilzeitfaktor ist weder reglementarisch vorgesehen noch sachlich begründbar; sie würde Teilzeitbeschäftigte überproportional benachteiligen und verstiesse gegen Rechtsgleichheit und Willkürverbot. Damit liegt der Grad über der reglementarischen Schwelle von 20 %.
Entscheid
Die Beschwerde wurde teilweise gutgeheissen, das kantonale Urteil aufgehoben und die Sache zur Prüfung der weiteren Leistungsvoraussetzungen sowie zur Neubeurteilung der Renten- und Zinsansprüche zurückgewiesen; im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen.