ZOR.2025.42

Ag Zivilgericht

Haftpflichtrecht

Verjährung von Ansprüchen wegen Nagelwand

30. Juli

Sachverhalt Bei Aushubarbeiten und der Erstellung einer Nagelwand im Herbst 2017 rutschte Boden auf das Nachbargrundstück ab und beschädigte Vorplatz und Wohnhaus. Der Kläger verlangte Wiederherstellung, Schadenersatz sowie eine Entschädigung für vertragswidrig zu viele und zu lange Nägel; die Vorinstanz wies sämtliche Begehren wegen fehlender Passivlegitimation beziehungsweise Verjährung ab. Erwägungen • Die Aushubarbeiten und die Erstellung der Nagelwand waren 2017 abgeschlossen; die spätere Bodenverschiebung stellte lediglich Schadensentwicklung dar. Da der Kläger die Schäden bereits 2017 in ihren wesentlichen Zügen kannte, verjährten die ausservertraglichen Ansprüche nach altem Recht im Jahr 2018. • Die Entschädigung für die vertragswidrige Ausführung der Nagelwand beruht auf Schlechterfüllung der Vereinbarung vom 3. November 2017 und unterliegt deshalb der zehnjährigen Verjährungsfrist nach Art. 127 OR; die Anspruchsvoraussetzungen waren im beschränkten Verfahren nicht zu beurteilen. Entscheid Der vorinstanzliche Entscheid wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung über das Entschädigungsbegehren betreffend die Nägel zurückgewiesen.
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