A-5655/2024

Bundesverwaltungsgericht

Öffentliche Finanzen & Abgaberecht

Bestimmung des Importeurs für CO2-Sanktion

21. August

Sachverhalt Die X._______ AG kaufte einen in Italien stehenden, zuvor in Slowenien zugelassenen VW Golf von einer Schweizer Händlerin, veranlasste dessen Transport und Verzollung in die Schweiz und verkaufte ihn nach einer bloss formellen Erstzulassung weiter. Das BFE auferlegte ihr wegen fehlender CO2-Bescheinigung eine Sanktion von Fr. 1'009.--. Erwägungen • Für die Zeit vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2023 besteht eine echte Verordnungslücke, wenn sich der Importeur weder anhand der Typengenehmigung, einer eCOC noch einer ASTRA-Bescheinigung bestimmen lässt; ergänzend gilt die in der Zollanmeldung als Importeur bezeichnete Person, sofern sie nicht das Gegenteil beweist. • Die Beschwerdeführerin veranlasste den Import auf eigene Rechnung und war deshalb trotz der blossen Scheinzulassung als Importeurin im Sinne der CO2-Gesetzgebung zu qualifizieren; die behauptete schweizerische Herkunft des Geschäfts änderte daran nichts. Entscheid Die Beschwerde wurde abgewiesen und die CO2-Sanktion von Fr. 1'009.-- bestätigt.
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