4D_89/2026
Bundesgericht
Nichtbezahlung des Kostenvorschusses
7. August
Sachverhalt
A.________ hat gegen ein Urteil des Walliser Kantonsgerichts Beschwerde beim Bundesgericht erhoben. Nach Ansetzung eines Kostenvorschusses von 800 Franken bezahlte er diesen Vorschuss nicht innert der ihm angesetzten Nachfrist.
Erwägungen
• Gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG ist die Beschwerde unzulässig, wenn der Kostenvorschuss nicht innert der hierfür angesetzten, nicht erstreckbaren Nachfrist geleistet wird.
• Da der Kostenvorschuss von 800 Franken nicht innert der bis zum 25. Juni 2026 laufenden Nachfrist bezahlt worden war, wurde die offensichtliche Unzulässigkeit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG festgestellt.
Entscheid
Die Beschwerde wird als unzulässig erklärt.