4D_89/2026

Bundesgericht

Gesellschaftsrecht

Nichtbezahlung des Kostenvorschusses

7. August

Sachverhalt A.________ hat gegen ein Urteil des Walliser Kantonsgerichts Beschwerde beim Bundesgericht erhoben. Nach Ansetzung eines Kostenvorschusses von 800 Franken bezahlte er diesen Vorschuss nicht innert der ihm angesetzten Nachfrist. Erwägungen • Gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG ist die Beschwerde unzulässig, wenn der Kostenvorschuss nicht innert der hierfür angesetzten, nicht erstreckbaren Nachfrist geleistet wird. • Da der Kostenvorschuss von 800 Franken nicht innert der bis zum 25. Juni 2026 laufenden Nachfrist bezahlt worden war, wurde die offensichtliche Unzulässigkeit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG festgestellt. Entscheid Die Beschwerde wird als unzulässig erklärt.
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