SB230611
ZH Obergericht
Qualifizierter Kokainhandel und Widerruf
Veröffentlicht am 1. Oktober
Entschieden am 16. März
Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB230611-O/U/rs
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. C. Maira, Präsident, Oberrichter lic. iur.
B. Amacker und Oberrichterin lic. iur. V. Keller sowie
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kümin
Urteil vom 16. März 2026
in Sachen
A._____,
Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____
gegen
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich,
Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.
und Widerruf
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 6. Oktober 2023
(DG230004)
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Anklage:
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 12. Mai 2023
(Urk. D1/16) ist diesem Urteil beigeheftet.
Urteil der Vorinstanz:
(Urk. 30 S. 75 ff.)
"Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte, A._____, ist schuldig
der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel im
Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2
lit. a und c BetmG;
der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von
.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 7 ½ Jahren Freiheitsstrafe (wovon bis und mit
heute 256 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von
40 Tagessätzen zu Fr. 30.–..
3. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
See/Oberland vom 27. August 2019 für eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu
Fr. 60.– unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren gewährten bedingten
Strafvollzugs wird widerrufen.
4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben
und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
5. Die mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 13. April
2022 und vom 28. April 2022 beschlagnahmten Barschaften von insgesamt
Fr. 7'330.– werden zur Deckung der widerrufenen Geldstrafe und hernach zur
teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 14. April 2022
gesperrten und auf dem Konto Nr.: … bei der Bitcoin Suisse AG eingezahlten Kryp-
towährungen werden verwertet und verwendet zur Deckung der Verfahrenskosten
und hernach zur teilweisen Deckung der Kosten der amtlichen Verteidigung.
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Die Bitcoin Suisse AG wird angewiesen, das genannte Konto zu saldieren und den
Erlös in Schweizer Franken der Bezirksgerichtskasse Uster auszuzahlen.
7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 28. April 2022
beschlagnahmte Goldkette und Armbanduhr Rolex, Oyster Perpetual Day-Date,
Ref. Nr. …, Uhr-Nr. … werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf
erstes Verlangen herausgeben.
Sollte innerhalb von 90 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids die
Herausgabe nicht verlangt werden, so bleiben die Gegenstände der Lagerbehörde
zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
8. Die bei der B._____ AG sichergestellten und unter Asservat Nr. A016’072'734 ein-
gelagerten Unterlagen werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf
erstes Verlangen herausgeben.
Sollte innerhalb von 90 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids die
Herausgabe nicht verlangt werden, so bleiben die Gegenstände der Lagerbehörde
zur Vernichtung überlassen.
9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'500.–.
10. Die weiteren Kosten betragen:
Fr. 49'558.50 Auslagen Untersuchung
Fr. 4'157.90 Gutachten/Expertisen
Fr. 8'000.– Gebühr gemäss § 4 Abs. 1 lit. d GebV StrV
11. Die Entscheidgebühr und die weiteren Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt.
12. Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher
Verteidiger des Beschuldigten mit insgesamt Fr. 39'859.60 (inklusive Barauslagen
und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
Es wird vorgemerkt, dass bereits eine Akontozahlung in der Höhe von Fr. 22'317.45
(D1/12/32) ausbezahlt wurde. Dementsprechend ist Rechtsanwalt lic. iur. X1._____
mit zusätzlich Fr. 17'542.15 aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
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Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen;
vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4
StPO.
13. (Mitteilungen)
14. (Rechtsmittel)"
Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten:
(Urk. 55 S. 1 f.)
1. Der Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen.
2. Der Beschuldigte sei für die unrechtmässig erlittene Haft angemessen zu
entschädigen.
3. Die beschlagnahmten Vermögenswerte seien dem Beschuldigten herauszu-
geben und die Kostensperre bei der Bitcoin Suisse AG sei aufzuheben.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das erst- und zweitinstanzliche
Verfahren inkl. Kosten der amtlichen Verteidigung (zzgl. MwSt.) zulasten des
Staates.
Eventualanträge:
1. Der Beschuldigte sei der qualifizierten Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz
schuldig zu sprechen.
2. Auf einen Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland
vom 27.08.2019 gewährten bedingten Strafvollzugs sei zu verzichten.
3. Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von höchstens
4 Jahren und 3 Monaten sowie einer Gelstrafe von höchstens
30 Tagessätzen zu je Fr. 30.–.
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4. Die Freiheitsstrafe sei zu vollziehen, unter Anrechnung der erstandenen Haft
von 256 Tagen. Die Geldstrafe sei bedingt aufzuschieben bei einer
Probezeit von zwei Jahren.
5. Die beschlagnahmten Vermögenswerte seien zur Deckung der Verfahrens-
kosten zu verwenden.
a) Die Kosten des Vorverfahrens und des erst- und zweitinstanzlichen
gerichtlichen Verfahrens seine dem Beschuldigten zur Hälfte
aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.
b) Die amtliche Verteidigung sei aus der Staatskasse zu entschädigen
(zzgl. MwSt.).
b) Der Staatsanwaltschaft:
(Urk. 35, sinngemäss)
Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils
Erwägungen:
I. Verfahrensgang
1. Zum Verfahrensgang bis zum Erlass des erstinstanzlichen Urteils kann auf
die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid
verwiesen werden (Urk. 30 S. 4). Gegen das eingangs im Dispositiv wieder-
gegebene und am 6. Oktober 2023 schriftlich zugestellte Urteil (Urk. 23) meldete
der Beschuldigte innert gesetzlicher Frist Berufung an (Urk. 25). Nach Zustellung
des begründeten Urteils reichte der Beschuldigte fristgerecht seine Berufungs-
erklärung ein (Urk. 31). Mit Präsidialverfügung vom 18. Dezember 2023 wurde der
Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben
oder ein Nichteintreten auf die Berufung beantragt wird (Urk. 33). Sie liess innert
Frist mitteilen, dass sie keine Anschlussberufung erhebe (Urk. 35).
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2. Mit ihrer Berufungserklärung vom 13. Dezember 2024 ersuchte die
Verteidigung sinngemäss um Feststellung der Rechtskraft der vorinstanzlichen
Dispositivziffern 7 und 8 (Herausgaben an den Beschuldigten; Urk. 31). Mit
Beschluss vom 19. Januar 2024 wurde die Rechtskraft des vorinstanzlichen Urteils
vom 6. Oktober 2023 betreffend die Ziffern 7 und 8 festgestellt. Nachdem der
Beschuldigte auch die Dispositivziffern 9 und 10 (Kostenfestsetzung) nicht anfocht,
wurde auch die Rechtskraft dieser Dispositivziffern festgestellt (Urk. 38).
3. Am 29. Januar 2025 wurden die Parteien auf den 17. März 2025 zur Berufungs-
verhandlung vorgeladen (Urk. 40). Aufgrund eines Verteidigerwechsels auf Seiten
des Mitbeschuldigten C._____ und da die Verteidigung eine Verfahrenstrennung
ablehnte (Urk. 43) kam es zu einer Verschiebung der Verhandlung auf den
2. Oktober 2025 (Urk. 45). Mit Eingabe vom 3. September 2025 ersuchte Rechts-
anwältin X2._____ unter Beilage einer Vollmacht um die Zustellung der Akten
(Urk. 47-49), was ihr gewährt wurde. Mit Eingabe vom 11. September 2025 stellte
der amtliche Verteidiger, lic. iur. X1._____ den Antrag auf Aktenbeizug
verschiedener Strafverfahren (Urk. 50), welcher mit Präsidialverfügung vom
16. September 2025 abgewiesen wurde (Urk. 51).
4. Die Berufungsverhandlung vom 2. Oktober 2025 wurde abgebrochen und es
wurde zur Wiederholung, unter Anwesenheit der Staatsanwaltschaft, auf den
16. März 2026 vorgeladen (Prot. II S. 10 ff.; Urk. 110). Zur Wiederholung der
Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen
Verteidigers lic. iur. X1._____, der Beschuldigte C._____ und dessen Verteidiger
Rechtsanwalt Y._____ sowie der Staatsanwalt lic. iur. D._____ (Prot. II S. 13).
II. Prozessuales
1. Umfang der Berufung
1.1. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402
StPO). Betreffend die nicht von der Berufung erfassten Punkte wurde die Rechts-
kraft mit Beschluss vom 19. Januar 2024 festgestellt. Das Berufungsgericht
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überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten
().
1.2. Gemäss Berufungserklärung des Beschuldigten ist das Urteil im Hauptantrag
in allen Punkten ausser den Dispositivziffern 7., 8., 9. und 10, betreffend welchen
bereits die Rechtskraft festgestellt wurde, angefochten (Urk. 31 S. 1 f.). Im
Eventualantrag akzeptiert der Beschuldigte den Schuldspruch betreffend
qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Wider-
handlung gegen das Waffengesetz. Er beantragt den Verzicht auf Widerruf der
Vorstrafe sowie eine deutlich tiefere Strafe und deren Teilvollzug (Urk. 31 S. 2).
Den Anträgen der Verteidigung ist schliesslich zu entnehmen, dass die
vorinstanzliche Dispositivziffer 12 betreffend Entschädigung der amtlichen
Verteidigung (ebenfalls) nicht angefochten ist (vgl. Urk. 55 S. 1 f.), was vorab mittels
Beschluss vorzumerken ist. Im Übrigen steht der angefochtene Entscheid im
Rahmen des Berufungsverfahrens unter Vorbehalt des Verschlechterungsverbots
zur Disposition.
2. Allgemeines
2.1. Bereits an dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz
nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes
einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1;
BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E. 2.2, je mit Hinweisen). Die Berufungsin-
stanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte
beschränken.
2.2. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten
Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies
in Anwendung von , auch ohne dass dies jeweils explizit
Erwähnung findet.
3. Anklagegrundsatz
3.1. Die Verteidigung machte bereits vor Vorinstanz und erneut anlässlich der
Berufungsverhandlung eine Verletzung des Anklageprinzips geltend. Sie macht
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einerseits geltend, aus der Anklageschrift gehe nicht hervor, welche exakten
Mengen von Betäubungsmittel der Beschuldigte erhalten bzw. verkauft haben solle.
Die Staatsanwaltschaft beschränke sich auf Circa-Angaben. Eine Verurteilung
wegen einer qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG sei somit ausge-
schlossen (Urk. 22 S. 3-5, Urk. 55 S. 2 ff.). Sodann brachte sie weiter vor, auch
eine Verurteilung wegen Gewerbsmässigkeit könne gestützt auf diese Anklage
nicht erfolgen, da keine konkreten Kaufpreise und kaum konkrete Verkaufspreise
aufgeführt seien, weshalb weder ein ausreichender Gewinn noch ein Umsatz
erstellt werden könne (Urk. 22 S. 12-13, Urk. 55 S. 8 f.).
3.2.1. Was die Mengenangabe der Betäubungsmittel betrifft, so hat die Vorinstanz
sich einlässlich mit den Argumenten der Verteidigung auseinandergesetzt. Auf die
diesbezüglichen Ausführungen kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen
vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 30 S. 4-7, E. 2.2.). So führte die Vorinstanz
in zutreffender Weise aus, weshalb die Circa-Angaben Eingang in die Anklage-
schrift fanden. Es war der Anklägerin nicht möglich, exakte Gewichtseinheiten zu
messen, da die in der Anklage erwähnten Betäubungsmittel nebst weniger
Ausnahmen nicht sichergestellt werden konnten. Sodann zeigte sie sehr genau auf,
dass die jeweils als Kiloblöcke bezeichneten Kokainmischportionen nicht immer ex-
akt 1'000 Gramm wogen und die gerügte Ungenauigkeit angesichts der Variabilität
der exakten Grammzahlen vernachlässigbar ist. Wie auch die Vorinstanz ausführte,
weisen die Circa-Angaben in der Anklage zugunsten des Beschuldigten tiefere
Werte auf, als die gewogenen exakten Zahlen. Hinzukommt, dass selbst eine ex-
akte Gewichtsangabe der Kokainmischmengen, mit welchen dem Beschuldigten
der Umgang vorgeworfen wird, heruntergerechnet auf angenommene Reinheits-
grade wiederum mit Ungenauigkeiten behaftet blieben. Jedenfalls erfüllt die Ankla-
geschrift sowohl die Informations- wie auch die Umgrenzungsfunktion ohne weite-
res. Der Beschuldigte weiss genau, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt
wird und welchen Straftatbestand er durch sein Verhalten erfüllt haben soll (BGer
6B_638/209 vom 17. Oktober 2019 E. 1.4.1.). Insofern ist es ihm - und war es auch
vor Vorinstanz - ohne weiteres möglich, sich dagegen zu verteidigen. Der Anklage-
grundsatz ist damit nicht verletzt. Verbleibende Unsicherheiten in den Mengenan-
gaben hat die Vorinstanz dahingehend aufgelöst, als sie die geringstmögliche
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Menge der unklaren Formulierung als Vorwurf herangezogen hat. Dieses Vorgehen
ist korrekt und ihm ist zu folgen.
3.2.2. Auch bezüglich des Vorwurfs der Gewerbsmässigkeit kann vollumfänglich
auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 30 S. 13-15, E. 2.5).
Die Vorinstanz führt zutreffend aus, dass sich der Begriff der Gewerbsmässigkeit
durch die Erfordernisse eines grossen Umsatzes oder eines erheblichen Gewinns
qualifiziert, wobei ein (Brutto)-Umsatz ab Fr. 100'000.-- als gross gilt. Aus den
Anklagevorwürfen ergibt sich ohne weiteres, dass der Beschuldigte Umgang mit
über 20 Kilogramm Kokaingemisch gehabt habe, wobei der Kilopreis zwischen
Fr. 44'000.-- und Fr. 45'000.-- angegeben wurde. Damit ist ohne weiteres von
einem grossen Umsatz im Sinne der Bestimmung auszugehen. Eine Verletzung
des Anklageprinzips ist auch hier nicht erkennbar. Der Einwand der Verteidigung,
dass der Beschuldigte mit dem Erlös nicht seinen Lebensunterhalt bestritten,
sondern diesen zur Schuldentilgung bei C._____ verwendet habe, weshalb auch
deshalb keine Gewerbsmässigkeit vorliege (Urk. 22 S. 4 Rz. 29-32), ist keine Frage
des Anklagegrundsatzes, sondern der Sachverhaltserstellung und der rechtlichen
Würdigung, weshalb hierauf erst nachfolgend einzugehen sein wird.
3.3. Zusammengefasst liegt keine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor.
4. Verwertbarkeit der Beweismittel
Die Verteidigung machte vor Vorinstanz und auch anlässlich der Berufungs-
verhandlung geltend, die aus den verdeckten Hausdurchsuchungen des
Bastelraums in E._____ sowie des Lagerraums am F._____ in Zürich getroffenen
Erkenntnisse seien nicht verwertbar (Urk. 22 S. 7-9, Urk. 55 S. 4 ff.).
Hierzu kann zunächst wiederum auf die zutreffenden Ausführungen der
Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 30 S. 8-11) und zusammenfassend Folgendes
festgehalten werden: Bei der verdeckten Hausdurchsuchung handelt es sich um
keine Massnahme der Beweiserhebung, weshalb sie gemäss
in Abwesenheit der beschuldigten Person durchgeführt werden kann und es
besteht kein Recht - im Sinne von - auf Teilnahme der Parteien bzw.
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deren Anwalt. Dies hat das Bundesgericht ausdrücklich so festgehalten (vgl.
BGE 6B:386/2020 vom 14. August 2020 und BGE 1B_94/2022 vom 18. März
2022). Bei den Hausdurchsuchungen war zudem eine geeignete Person, nämlich
jeweils ein Gemeindebeamter anwesend. Es lag zudem ein Durchsuchungsbefehl
der Staatsanwaltschaft vor. Der Beschuldigte konnte sich im weiteren Verfahren zu
den durch die Untersuchung gewonnen Erkenntnissen äussern. Hinzukommt, dass
Durchführungsmodalitäten der Hausdurchsuchung als Ordnungsvorschriften
gelten, und Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt werden,
verwertbar sind (). Selbst Beweise, welche Strafbehörden
unter Verletzung von Gültigkeitsvoraussetzungen erhoben haben, dürfen verwertet
werden, wenn sie zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich sind (Art. 141
Abs. 2 StPO), wobei Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz zweifellos
schwere Straftaten im Sinne der Bestimmung darstellen.
Somit ergibt sich, dass die verdeckten Hausdurchsuchen zulässig waren und
korrekt durchgeführt wurden. Die daraus gewonnenen Erkenntnisse sind unein-
geschränkt als Beweismittel verwertbar.
III. Sachverhalt
A. Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
1. Betreffend den dem Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhalt kann auf die
Anklageschrift verwiesen werden (Urk. 16). Der Beschuldigte anerkannte grund-
sätzlich den Vorwurf, mit Kokain gehandelt zu haben (vgl. Prot. I S. 8; im
Berufungsverfahren machte er von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch,
Urk. 54 S. 4 ff.). Auch anerkannte er sowohl in der Untersuchung als auch vor
Vorinstanz weitgehend die ihm vorgeworfenen Sachverhalte (Urk. D1/2/11/1
S. 5 ff., D1/2/11/2 S. 5 ff., D1/2/1/17 S. 2 ff.; Prot. I. S. 7 ff.). Die Verteidigung liess
vor Vorinstanz - wie auch heute (Urk. 55 S. 9 f.) - vorbringen, es könne nicht auf
das pauschale Geständnis des Beschuldigten abgestellt werden, er habe die
Vorhaltungen der Untersuchungsbehörden bzw. des Gerichts nur abgenickt (Prot. I
S. 40 ff., Urk. 22 S. 13 ff.). Die Vorinstanz hat deswegen umfassend geprüft,
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inwiefern die dem Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhalte bewiesen werden
können (Urk. 30 S. 17 ff.).
2. Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Beweiswürdigung sowie die vorliegend
relevanten Beweismittel zutreffend wiedergegeben, weshalb zur Vermeidung von
Wiederholungen darauf zu verweisen ist (Urk. 30 S. 17 ff. E. 3.2., 3.3.). Diese
erweisen sich - wie vorstehend erwähnt - allesamt als verwertbar. Ebenso hat sie
zutreffende Ausführungen zur allgemeinen Glaubwürdigkeit des Beschuldigten
gemacht (Urk. 30 S. 19 f. E. 3.4.).
2.1. Zunächst hat sich die Vorinstanz ausführlich mit dem Geständnis des
Beschuldigten auseinandergesetzt und kam überzeugend zum Schluss, dass das
Geständnis vorliegend ein sehr starkes Beweismittel darstelle. Auf ihre diesbe-
zügliche Würdigung betreffend Geständnis des Beschuldigten kann vollumfänglich
verwiesen werden (Urk. 30 S. 20 ff. E. 3.5.). Die Vorinstanz hat insbesondere
aufgezeigt, dass das Geständnis des Beschuldigten nicht vorschnell und im Sinne
eines Abnickens, wie dies die Verteidigung geltend macht, geschah. Vielmehr hatte
der Beschuldigte ausreichend Zeit, sich mit den ihm gemachten Vorwürfen
auseinanderzusetzen. Es dauerte denn auch mehrere Monate und Einvernahmen,
bis er die Vorwürfe eingestand. Während dieser Zeit war er anwaltlich vertreten.
Sodann machte der Beschuldigte auch differenzierte Anerkennungen - und
durchaus auch Bestreitungen - und bestätigte gewisse Vorhalte nachdem ihm ihn
belastende Telefongespräche und entsprechende Abschriften vorgehalten wurden.
Bevor er die Sachverhalte an der Schlusseinvernahme akzeptierte, konnte er diese
zudem vorgängig ungestört studieren und mit seiner Verteidigung besprechen.
Auch befand sich der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Schlusseinvernahme nicht
mehr in Haft. Ein Interesse an einem falschen Geständnis ist nicht erkennbar.
Zusammenfassend steht deshalb mit der Vorinstanz fest, dass das
Geständnis wohlüberlegt passierte und nicht davon auszugehen ist, dass der
Beschuldigte Anerkennungen von Sachverhaltselementen gemacht hätte, wären
diese nicht auch tatsächlich zutreffend. Auf das Geständnis kann deshalb abgestellt
werden.
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2.2. Die Vorinstanz hat sich in der Folge dennoch mit jedem einzelnen der
insgesamt 16 Tatvorwürfe beschäftigt und detailliert (über mehr als 30 Seiten)
dargelegt, ob und weshalb dem Beschuldigten der jeweilige Anklagevorwurf nach-
gewiesen werden kann oder weshalb nicht und was stattdessen nachgewiesen ist.
Zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen kann vollumfänglich auf diese
einlässlichen und zutreffenden Erwägungen verwiesen werden (Urk. 30 S. 23-55,
E. 3.6.). Die nachfolgenden Ausführungen verstehen sich als Zusammenfassung.
2.2.1. Der Beschuldigte anerkannte den allgemeinen und in der Vorbemerkung
zu den einzelnen Anklageziffern festgehaltenen Vorwurf, in der Zeit von Anfang
2021 bis zu seiner Verhaftung vom 12. April 2022 von verschiedenen Kokain-
lieferanten Kokain zu einem Preis von Fr. 44'000.-- bis Fr. 45'0000 je Kilogramm
übernommen und je nachdem aufbewahrt, portioniert, für den Verkauf vorbereitet
und auch weiterverkauft zu haben (Urk. 30 S. 24 E. 3.6.3.).
2.2.2. Hinsichtlich der Anklageziffer I. 1. anerkannte er vollumfänglich die Anklage-
ziffern I. 1. lit. a) und I. 1. lit. e) (Urk. 30 S. 27 E. 3.6.4.3.; S. 31 E. 3.6.4.6.). Zu allen
weiteren Vorwürfen brachte die Verteidigung vor Vorinstanz diverse Vorbehalte
hinsichtlich nachgewiesener Menge sowie einzelner Handlungen, wie Bearbeitung
oder Verkauf des Kokains, vor. Die Vorinstanz zeigte in sehr sorgfältiger Art und
Weise auf, dass und wie im Rahmen der Operation … und … umfangreiches Be-
weismaterial gesammelt wurde, und wie die Polizei aus diesem Material dann die
in der Anklageschrift formulierten Vorwürfe an den Beschuldigten erarbeitet hat.
Die Vorinstanz führte gestützt darauf hinsichtlich der Anklageziffern I. 1. lit. b) (Urk.
30 S. 27-29 E. 3.6.4.4.), I. 1. lit. d) (Urk. 30 S. 24-27 E. 3.6.4.1.), I. 1. lit. f) (Urk. 30
S. S. 31-33 E. 3.6.4.7.) und I. 1. lit. g) (Urk. 30 S. 33-34 E. 3.6.4.8.) aus, weshalb
auf das diesbezügliche Geständnis des Beschuldigten abgestellt werden kann und
sah die Anklagevorwürfe zurecht als erstellt an.
Hinsichtlich der Anklageziffer I. 1. c) ging sie auf den Einwand der
Verteidigung ein, dass es sich lediglich um 200-250 Gramm Kokaingemisch
gehandelt habe und nicht wie vorgeworfen um 500 Gramm. Tatsächlich anerkannte
der Beschuldigte in der Untersuchung und auch anlässlich der Hauptverhandlung
nie einen Umgang mit 500 Gramm Kokaingemisch. Zu Gunsten des Beschuldigten
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und in Würdigung der vorliegenden Beweise kam die Vorinstanz zum Schluss, dass
die am 9. August 2020 erhaltene Menge nur 250 Gramm Kokaingemisch betrug
(Urk. 30 S. 29-31 E. 3.6.4.5.). Dieser Würdigung kann ohne weiteres gefolgt
werden.
Wenn die Verteidigung im Berufungsverfahren betreffend Anklageziffer I. 1.
lit. g) erneut geltend macht, der Beschuldigte habe nur 200 Gramm und nicht 250
Gramm erhalten (Urk. 55 S. 11), ist wiederum auf die plausible Begründung der
Vorinstanz abzustellen (Urk. 30 S. 33). Die Begründung der Verteidigung ist zwar
insofern nicht abwegig, als gemäss Abhörung zunächst von "250" gesprochen
wurde, dann aber "200" erwähnt und "Macht nichts, macht nichts, perfekt, perfekt"
gesagt wurde (Beilage 31 zu Urk. D1/2/1/9). Der danach bezahlte Preis von
"12 Tausend" erschiene jedoch zu hoch, wenn nur 200 Gramm übergeben worden
wären. Dies würde einem Kilopreis von Fr. 60'000.– entsprechen. Zu beachten ist
dabei mit der Vorinstanz, dass der Beschuldigte Preise von ca. Fr. 44'000.– bis
Fr. 45'000.– pro Kilogramm Kokain bezahlte, wobei Fr. 12'000.– für 250 Gramm
angesichts der für seine Verhältnisse eher geringen Menge realistisch erscheint
(Urk. 30 S. 33).
2.2.3. Hinsichtlich der Anklageziffer I. 2. lit. a) anerkannte der Beschuldigte
sowohl in der Schlusseinvernahme, anlässlich der Hauptverhandlung und auch in
früheren Einvernahmen den Anklagevorwurf, 7 kg Kokain entgegen genommen zu
haben (vgl. Urk. 30 S. 34 E. 3.6.5.1.1. und die angegebenen Aktenstellen). Wie die
Verteidigung aber zutreffend geltend macht (Urk. 55 S. 11), erklärte der
Beschuldigte zudem, dass er 5,5 Kilogramm an C._____ zurückgegeben habe
(Urk. D1/2/1/16 F/A 42 ff.), was auch dem Vorwurf in der Anklage entspricht, und
dass er den Rest mit G._____ hälftig geteilt habe (Urk. D1/2/1/16 F/A 48). Folgt
man konsequenterweise den Aussagen des Beschuldigten, ist zu seinen Gunsten
davon auszugehen, das er lediglich 740 Gramm Kokain weiterverkaufte. Damit
hatte er aber im Sinne des Gesetzes tatsächlich nur Umgang mit 750 Gramm Ko-
kain, was bei der gehandelten Gesamtmenge zu berücksichtigen ist.
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Hinsichtlich Anklageziffern I. 2 lit. c) (Urk. 30 S. 37-38 E. 3.6.5.3.), I. 2. f)
(Urk. 30 S. 43-45 E. 3.6.7.), I. 2. g) (Urk. 30 S. 45-46 E. 3.6.8.) ) und I. 2. i) sah die
Vorinstanz den Anklagevorwurf zutreffend als erstellt an.
Betreffend die Anklageziffer I 2. lit. b) kam sie zum Schluss, dass nach-
gewiesen sei, dass der Sachverhalt gemäss Anklageschrift mengenmässig erstellt
sei (3 kg erhalten, 1 Kilo zurückgegeben), jedoch keine konkreten Verkäufe
nachgewiesen werden konnten (Urk. 30 S. 35-37, E. 3.6.5.2.). Die Verteidigung
wies hierzu zutreffend darauf hin, dass der Beschuldigte in allen Einvernahmen
erklärt habe, dass er die 2 kg mit G._____ geteilt habe (Urk. 55 S. 13,
Urk. D1/2/1/16 F/A 53, D1/2/1/17 F/A 27, D1/2/11/1 S. 9). Deshalb ist von einer
relevanten Menge von 1 kg auszugehen, was ebenfalls bei der Gesamtmenge zu
berücksichtigen ist.
Hinsichtlich Anklageziffer I. 2. d) würdigte die Vorinstanz zugunsten des
Beschuldigten, dass lediglich eine Entgegennahme und ein Weiterverkauf im
Umfang von 100 Gramm Kokain und nicht 1,5 Kilogramm nachgewiesen werden
könne (Urk. 30 S. 38-40 E. 3.6.5.4.) und betreffend Anklageziffer I. 2. e), dass die
Bearbeitung im Umfang von 5 Kilogramm Kokaingemisch nachgewiesen werden
könne, der Verkauf jedoch lediglich im Umgang von 1 Kilogramm (Urk. 30 S. 40-43
E. 3.6.6.). Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 55 S. 14) ergibt sich aus
den Ausführungen der Vorinstanz nachvollziehbar und schlüssig, dass der
Beschuldigte die gelieferten 5 Kilogramm Kokain mit C._____ zusammen
bearbeitete (Urk. 30 S. 40 ff. E. 3.6.6.). Zur Frage, ob der Beschuldigte einen
Schlüssel und damit alleinigen Zugang zum H._____ hatte, ist mit der Vorinstanz
auf das abgehörte Gespräch zwischen dem Beschuldigten und C._____ zu
verweisen, in welchem darüber gesprochen wurde, dass der Beschuldigte von
C._____ einen Schlüssel mit Badge erhalten und somit Zugang zum H._____
erhalten habe (Urk. 30 S. 41 E. 3.6.6.2.).
Schliesslich sah die Vorinstanz hinsichtlich Anklageziffer I. 2. h) als erstellt an,
dass der Beschuldigte 1'200 Gramm Kokaingemisch von der Lieferung vom
18. März 2022 erhielt (Urk. 30 S. 47-49 E. 3.6.9.). Auch diese Würdigung vermag
insgesamt zu überzeugen und es ist ihr zu folgen. Die Verteidigung sieht dies-
- 15 -
bezüglich höchstens die Behändigung von 200 Gramm, nicht aber von zusätzlich
einem Block à 1 Kilogramm Kokain als erstellt (Urk. 55 S. 15). Die Vorinstanz
verweist diesbezüglich insbesondere auf ein abgehörtes Gespräch des
Beschuldigten mit C._____, welcher davon spricht "Eins ist auf dem Tisch und das
Andere dort wo sonst deins wäre" (Urk. 30 S. 47 E. 3.6.9.2., Beilage 16 zu
Urk. D1/2/1/6). Zudem sei auf den Bildern der Beilagen 20 zu Urk. D1/2/1/6 zu
erkennen, dass sich in der Box mit dem bereitgelegten Kokain ein ganzer Kokain-
block befand (Urk. 30 S. 49 E. 3.6.9.4.). Diese Blöcke waren jeweils ca. 1 kg
schwer. Ebenfalls sei auf der Beilage 21 zu Urk. D1/2/1/6 zu erkennen, dass der
Beschuldigte mit beiden Händen zur Schaufel geformt kleine Kokainportionen mit
sich trug (Urk. 30 S. 49 E. 3.6.9.4.). Wenn die Vorinstanz durch diese Bilder als
bewiesen erachtete, dass der Beschuldigte einen ganzen Block Kokain à
1 Kilogramm sowie mehrere, mindestens zwei vakuumierte Portionen à
100 Gramm erhielt (ebd.), ist dies zu übernehmen.
2.3. Die Vorinstanz hat ausführlich und zutreffend dargelegt, wie sich die dem
Beschuldigten konkret vorgeworfene Betäubungsmittelmenge berechnet. Darauf
kann - mit den erwähnten Korrekturen - verwiesen werden. Entgegen der Ansicht
der Verteidigung (Urk. 55 S. 16) ist mit der Vorinstanz nicht vom unteren Grenzwert
des Vertrauensbereichs auszugehen, da bei 19 Proben die Menge an Unter-
suchungen derart gross ist, dass sich die Einzelfallzufälligkeit statistisch ausgleicht
(Urk. 30 S. 53 E. 3.6.11.4.). Demnach ergibt sich aus der unter E. 3.6.11.7. aufge-
führten Tabelle unter Berücksichtigung der oben erwähnten nicht erstellbaren
Mengen ein erstellter Umgang des Beschuldigten mit einer Menge von
13'879 Gramm reinem Kokain (Urk. 30 S. 51-55 E. 3.6.11-12).
3. Waffendelikte
Der Beschuldigte hat den Sachverhalt betreffend Widerhandlung gegen das
Waffengesetz sowohl vor der Vorinstanz vollumfänglich anerkannt (Prot. I S. 7).
- 16 -
IV. Rechtliche Würdigung
1.1. Der Beschuldigte akzeptierte für den Fall, dass das Gericht ihn nicht aus
prozessualen Gründen freispricht, in seinem Eventualantrag den Schuldspruch
betreffend qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie
mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Urk. 55 S. 2). Die Würdigung
der Staatsanwaltschaft, welcher auch die Vorinstanz folgte, ist zutreffend und zu
übernehmen (vgl. Urk. 30 S. 56-61 E. 4.).
1.2. Bezüglich Anklageziffer I. 2. i) bringt die Verteidigung auch im Berufungs-
verfahren vor, dass sich aus dem Zugang des Beschuldigten zum H._____ noch
lange nicht ein strafbarer Besitz aller dort gelagerten Betäubungsmittel ergebe
(Urk. 55 S. 17). Die Vorinstanz wies im Wesentlichen darauf hin, dass der Beschul-
digte jederzeit Zugang zum H._____ und damit die Herrschaftsmöglichkeit über die
darin gelagerten Gegenstände und Betäubungsmittel hatte sowie daran auch einen
Herrschaftswillen zeigte (Urk. 30 S. 58 E. 4.2.4.2.). Die deponierte Gesamtmenge
könne nicht auf diejenigen Personen "aufgeteilt" werden, welche diese nach dem
natürlichem Lauf der Dinge ohne Zugriff der Polizei veräussert hätten, denn beide
hätten den Willen gehabt, über diese Betäubungsmittel zu verfügen, wobei sie den
Herrschaftswillen über das gesamte dort gelagerte Kokain ausgeübt hätten
(Urk. 30 S. 59 E. 4.2.4.2.). Der Beschuldigte machte sich daher hinsichtlich
Anklageziffer I. 2. i) des Besitzes des sich im H._____ befindlichen Kokains schul-
dig.
2. Der Beschuldigte ist demnach auch heute der Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d BetmG in
Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a und c BetmG sowie der mehrfachen Wider-
handlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a schuldig zu
sprechen.
- 17 -
V. Strafzumessung und Widerruf
1. Ausgangslage
Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit 7 1/2 Jahren Freiheitsstrafe bestraft,
wovon 256 Tage als durch Haft erstanden angerechnet wurden, sowie mit einer
Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.00 (Urk. 30, Urteilsdispositiv-Ziffer 2). Die
Geldstrafe wurde aufgeschoben. Mit seiner Berufung beantragt der Beschuldigte
im Eventualantrag, er sei mit maximal 4 Jahren und 3 Monaten Freiheitsstrafe und
einer Geldstrafe von höchstens 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- zu bestrafen. Die
Geldstrafe sei aufzuschieben (Urk. 31 S. 2, Urk. 55 S. 2).
2. Grundsätze der Strafzumessung
Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Strafzumessung sowie des Straf-
rahmens korrekt dargelegt, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 30
S. 62 f. E. 5.1.-5.3.).
3. Konkrete Strafzumessung
3.1. Der Beschuldigte ist heute für folgende Straftaten zu bestrafen:
der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmit-
tel im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d BetmG in Verbindung mit
Art. 19 Abs. 2 lit. a und c BetmG;
der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von
.
3.2. Qualifizierte Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungs-
mittel
Ausgangspunkt für die Strafzumessung ist das schwerste Delikt, vorliegend
somit die qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG, für welches das Gesetz
eine Freiheitstrafe von einem bis zwanzig Jahren vorsieht ().
- 18 -
3.2.1. Objektive Tatschwere
3.2.1.1. Bei der Beurteilung der objektiven Tatschwere ist die Drogenmenge in
der Regel ein wesentliches Strafzumessungskriterium, weil sie das Gefährdungs-
potential und damit das Ausmass der Rechtsgutverletzung widerspiegelt. Auch der
Gesetzgeber definiert den schweren Fall in unter anderem
anhand der Drogenmenge. In der Praxis kommt diesem Kriterium häufig vorrangige
oder ausschlaggebende Bedeutung zu. Richtigerweise ist es bei der Strafzu-
messung von grosser, aber nicht von vorrangiger Relevanz. Die Strafe ist demnach
nicht allein nach der Menge einer Droge, sondern auch und in erster Linie nach
dem Verschulden des Täters zu bemessen (Urteil 6S.59/2005 vom 2. Oktober 2006
E. 7.4 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 132 IV 132). Die genaue Betäubungs-
mittelmenge und gegebenenfalls ihr Reinheitsgrad verlieren an Bedeutung, wenn
mehrere Qualifikationsgründe gemäss gegeben sind, und sie
werden umso weniger wichtig, je deutlicher der Grenzwert im Sinne von Art. 19
Abs. 2 lit. a BetmG überschritten ist (BGE 121 IV 193 E. 2b/aa, 202 E. 2d/cc).
Massgebend ist das Verschulden, und dieses hängt wesentlich auch davon
ab, in welcher Funktion der Täter am Betäubungsmittelhandel mitwirkte. So trifft
den Transporteur grundsätzlich ein geringeres Verschulden als denjenigen, der
diese Betäubungsmittel verkauft oder zum Zwecke der Weiterveräusserung erwirbt
(WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: BSK StGB, Aufl. 2019, Art. 47 N 100). Wesentlich ist
auch die Stellung des Beschuldigten in der Hierarchie des Drogenhandels (Urteil
6B_286/2011 vom 29. August 2011 E. 3.4.1). Jedoch kann auch derjenige, der
nur Anweisungen ausführt, innerhalb eines Verteilungsnetzes eine wichtige und
unabdingbare Rolle spielen, was einen erheblichen strafrechtlichen Vorwurf zu
begründen vermag (BGE 135 IV 191 E. 3.4).
Die Grenze für die Annahme eines schweren Falls gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a
BetmG liegt bei 18 Gramm reinem Kokain (BGE 145 IV 312). Liegt die angelastete
Betäubungsmittelmenge ein Vielfaches über dem Grenzwert für die Annahme eines
schweren Falls, darf bzw. muss die Menge der umgesetzten Drogen unter Berück-
sichtigung der damit einhergehenden Gesundheitsgefährdung vieler Menschen bei
der Strafzumessung zusätzlich straferhöhend berücksichtigt werden. Eine
- 19 -
Verletzung des sogenannten Doppelverwertungsverbots liegt nicht vor (Urteil
6B_294/2010 vom 15. Juli 2010 E. 3.3.2 mit Hinweis; vgl. zum Doppelverwertungs-
verbot BGE 142 IV 14 E. 5.4; BGE 120 IV 67 E. 2b; je mit Hinweisen).
3.2.1.2. Die Vorinstanz setzte sich sehr ausführlich mit dem konkreten objektiven
Verschulden des Beschuldigten auseinander (Urk. 30 S. 63-65 E. 5.4.1.1.). Auf
diese Ausführungen kann grundsätzlich verwiesen werden. Zusammenfassend und
ergänzend ist Folgendes auszuführen. Zunächst ist - wie es die Vorinstanz getan
hat - die grosse Menge an reinem Kokain zu berücksichtigen, mit welcher der
Beschuldigte Umgang hatte. Es handelt sich dabei auch nach den Korrekturen bei
der Menge um rund 14 Kilogramm (13'879 Gramm) reines Kokain. Diese Menge
übertrifft den Schwellenwert für eine qualifizierte Begehung rund um den Faktor
800 und würde gemäss der in der Lehre dargestellten Richtlinien alleine eine
Bestrafung von ca. 8 1/2 Jahren nach sich ziehen (OFK/BetmG-Schlegel/Jucker,
BetmG Art. 47 Rz. 45 ff.). Hinzu kommt der Besitz von 6.5 kg Kokaingemisch,
welchen die Vorinstanz nicht berücksichtigt hat beim Verschulden. Dem
Beschuldigten wurden insgesamt 16 verschiedene Drogengeschäfte vorgeworfen.
Er handelte im grossen Stil mit Kokain. Zu berücksichtigen ist jedoch auch, dass
der Beschuldigte nicht in allen Fällen das Kokain auch weiterverkaufte. Wenn er
dies aber tat, dann jeweils in Portionen, welche für sich alleine eine qualifizierte
Widerhandlung gegen das BetmG darstellen würden. Indem er Kokain regelmässig
in grossen Mengen beschaffte und in ebenfalls nicht unerheblichen Mengen
weitervermittelte, war er als Zwischenhändler tätig und in der Hierarchiestufe in
einem mittleren Bereich einzuordnen. Der Beschuldigte handelte selbständig und
hatte weder Mittäter noch Untergebene. Auch war er nicht Mitglied einer Bande. Er
handelte jedoch gewerbsmässig. Damit hat er nebst der Qualifikation aufgrund der
grossen Menge an Betäubungsmitteln, welche die Gesundheit vieler Menschen in
Gefahr brachte bzw. hätte bringen können, einen weiteren Qualifikationsgrund er-
füllt. Zwar ist sein Gewinn nicht bekannt, jedoch kann bei einem Preis pro Kilo
Kokaingemisch von Fr. 43'000.-- bis 45'000.--, bei der ihm vorgeworfenen Menge
zweifellos von einem sehr grossen Umsatz im Sinne der Bestimmung ausgegangen
werden. Die daraus folgende Schuldigsprechung wegen doppelt qualifiziertem
Betäubungsmittelhandel ist zusätzlich straferhöhend zu werten.
- 20 -
Aufgrund all dieser Umstände ist objektiv von einem erheblichen Verschulden
auszugehen, wofür eine Einsatzstrafe von 7 Jahren angemessen scheint.
3.2.2. Subjektive Tatschwere
Auch betreffend die subjektive Tatschwerde kann auf die ausführlichen
Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 30 S. 65- 67, E. 5.4.1.2.).
Rekapitulierend und zusammenfassend ist diesbezüglich auszuführen, dass der
Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte. Er kannte die Menge der Betäubungs-
mittel und nahm den Reinheitsgrad zumindest in Kauf. Die Motivation des
Beschuldigten für den Betäubungsmittelhandel war rein finanzieller Natur. Er war
selber nicht von Betäubungsmitteln abhängig, so gibt er an, gar keine Drogen zu
konsumieren. Er handelte aus freiem Willen. Die Vorinstanz führte zutreffend aus,
dass und weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Beschuldigte
nur wegen Schulden bei C._____ mit den Kokainverkäufen weitergemacht habe
(Urk. 30 S. 66). Insgesamt ergeben sich aus der subjektiven Tatschwere weder
Erhöhungs- noch Reduktionsgründe.
3.2.3. Täterkomponenten
3.2.3.1. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen
Verhältnisse, die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters sowie das Verhalten
nach der Tat und im Strafverfahren (vgl. Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB). Bei der
Beurteilung des Vorlebens fallen einerseits früheres Wohlverhalten, andererseits
Zahl, Schwere und Zeitpunkt von Vorstrafen ins Gewicht. Unter dem Gesichtspunkt
der persönlichen Verhältnisse ist etwa zu berücksichtigen, ob sich der Täter im
Strafverfahren kooperativ verhielt, ob er Reue und Einsicht zeigt sowie ob er mehr
oder weniger strafempfindlich ist.
3.2.3.2. Hinsichtlich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des
Beschuldigten kann auf die Ausführungen der Vorinstanz sowie auf seine
Ausführungen an der ersten Berufungsverhandlung verwiesen werden (Urk. 30
S. 67 E. 5.4.2.1.; Urk. 54 S. 1 ff.). Daraus ergibt sich, dass der Beschuldigte
während seiner Kindheit etwa ein Jahr fremdplatziert war, ein schlechtes Verhältnis
- 21 -
zu seinem von der Mutter geschiedenen Vater hatte, ansonsten aber bei seiner
Mutter lebte. Heute lebt er mit seiner Verlobten zusammen, mit welcher er einen
mittlerweile 3-jährigen Sohn hat. Er arbeitet zur Zeit auf seinem gelernten Beruf als
Bodenleger, wobei er Fr. 6'000.– pro Monat verdiene. Zusätzlich arbeite er an den
Wochenenden im Stundenlohn als Sicherheitsmitarbeiter bei der I._____ GmbH
(Urk. 55 S. 29). Die dargelegten Verhältnisse wirken sich strafzumessungsneutral
aus.
3.2.3.3. Der Beschuldigte weist einen Eintrag im Strafregister auf. So wurde er
mit Strafbefehl vom 27. August 2019 wegen fahrlässiger Körperverletzung, Fahren
in fahrunfähigem Zustand, Fahren ohne Berechtigung, Übertretung des BetmG
(Konsum von Kokain) sowie vorsätzlicher Verletzung der Verkehrsregeln mit einer
Geldstrafe von 100 Tagessätzen bestraft, wobei die Probezeit auf 2 Jahre
festgelegt wurde. Diese sowie die Delinquenz während laufender Probezeit ist
straferhöhend zu werten.
3.2.3.4. Bei der Strafzumessung ist - wie erwähnt - auch das Nachtatverhalten
eines Täters zu beachten. Darunter fallen das Verhalten nach der Tat sowie im
Strafverfahren. Insbesondere wirken ein Geständnis, das kooperative Verhalten
eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und aufrichtige
Reue strafmindernd (Wiprächtiger/Keller in: BSK Strafrecht I, a.a.O., Art. 47 N 169).
Ein Geständnis kann bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens zugunsten des
Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder
auf Reue schliessen lässt oder der Täter zur Tataufdeckung über seinen eigenen
Tatanteil hinaus beiträgt. Für ein vollumfängliches Geständnis hat das Bundes-
gericht eine Strafminderung von einem Fünftel bis zu einem Drittel als angemessen
bezeichnet (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc S. 205 f.).
Vorliegend wurde der Beschuldigte nach längerer vorgängiger Observation
am 12. April 2022 verhaftet (D1/14/2). In der Einvernahme vom 3. November 2022
gab er erstmals den Handel mit Kokain zu und machte umfangreiche Ein-
geständnisse betreffend die Tatvorwürfe. Sein Geständnis beschränkte sich zwar
auf eigene Handlungen und es lag und liegt sodann umfangreiches weiteres
Beweismaterial bei den Akten. Dennoch erleichterte das Geständnis des
- 22 -
Beschuldigten die Strafuntersuchung. Das Geständnis ist ihm im Umfang von
einem Fünftel strafmindern anzurechnen.
Weiter positiv zu berücksichtigen ist, dass sich der Beschuldigte seit der
Untersuchungshaft offenbar positiv entwickelte und sich offenbar an einem
Programm beteiligte, um Jugendliche von Verbrechen abzuhalten (Gefangene
helfen Jugendlichen), indem er an Schulen ging und dort mit Jugendlichen redete
(vgl. Prot. I S. 45, Urk. 54 S. 2 ff.). Damit zeigt er Reue und Einsicht. Ausserdem
geht er heute einer geregelten Arbeit nach und kümmert sich um seine Familie
(Urk. 54 S. 2 ff.). Auch wurde er seither nicht mehr straffällig. Dies ist ihm straf-
mindernd anzurechnen.
3.2.3.5. Schliesslich ist die Wirkung der Strafe auf das Leben des Beschuldigten zu
berücksichtigen. Damit ist die Strafempfindlichkeit des Täters angesprochen. Die
Berücksichtigung der Strafempfindlichkeit kommt namentlich in Betracht, wenn der
Täter aus medizinischen Gründen wie Krankheit, Alter oder Haftpsychose
besonders empfindlich ist (Urteil des Bundesgerichts 6P.161/2004/6S.428/2004
vom 16. März 2005, E. 3.4.6). Die Rechtsprechung betonte wiederholt, dass eine
erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen
ist, da die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jede arbeitstätige und in ein
familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden ist (vgl.
etwa Urteile 6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.6; 6B_605/2013 vom
13. Januar 2014 E. 2.4.3; 6B_740/2011 vom 3. April 2012 E. 3.4; je mit Hinweisen).
Solche aussergewöhnlichen Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich und wurden
auch nicht geltend gemacht.
3.2.3.6. Aufgrund der nicht dem Beschuldigten zuzuschreibenden Verhand-
lungsverschiebungen und -wiederholung hat sich das Berufungsverfahren
erheblich verzögert. Dieser Umstand ist mit Blick auf das Beschleunigungsgebot
mit einem weiteren Abschlag von 6 Monaten zu berücksichtigen.
3.2.2.7. Insgesamt reduziert sich die Einsatzstrafe aufgrund der Täter-
komponenten um 26 Monate.
- 23 -
3.2.3. Fazit Strafe Betäubungsmitteldelikte
Aufgrund des oben Ausgeführten ist für die Betäubungsmitteldelinquenz eine
Strafe von 4 Jahren und 10 Monaten festzusetzen.
3.3. Mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz
Eine Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1
lit. a WG ist mit Geldstrafe oder mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen.
Der vorinstanzlichen Erkenntnis, wonach das Tatverschulden in Bezug auf
dieses mehrfach begangene Delikt insgesamt leicht wiege, ist zuzustimmen
(Urk. 30 S. 69 E. 5.5.). Der Beschuldigte besass einen Karabiner und eine Doppel-
flinte, welche er im Bastelraum in E._____ aufbewahrte. Offenbar hat er diese
Waffen von seiner Mutter geerbt. Betreffend Täterkomponenten kann wiederum auf
die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden (E. 3.2.3.), wobei er hinsichtlich
dieses Tatvorwurfes von Anfang an geständig war, was strafmindernd zu berück-
sichtigen ist. Zu berücksichtigen ist hier aber auch, dass er bereits 2016 mit einer
Busse bestraft wurde wegen Übertretungen gegen das Waffengesetz (vgl. Unter-
suchungsakten der STA See/Oberland …). Insgesamt erweist sich das Verschul-
den als leicht. Die Vorinstanz hat für das Vergehen gegen das Waffengesetz eine
Geldstrafe von 40 Tagessätzen ausgefällt. Angesichts des
Verschlechterungsverbots ist diese Strafe weder zu erhöhen noch ist stattdessen
eine Freiheitsstrafe auszufällen. Der Tagessatz von Fr. 30.– ist zu übernehmen und
es ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 30
S. 70 E. 5.5.4.).
4. Fazit Strafzumessung
Aufgrund der obigen Ausführungen erscheint eine Freiheitsstrafe von
4 Jahren und 10 Monaten sowie eine Geldstrafe von 40 Tagen à Fr. 30.–
angemessen.
- 24 -
5. Anrechnung Haft
Der Beschuldigte befand sich vom 12. April 2022 bis 23. Dezember 2022 in
Haft (Urk. D1/11/66). Die erstandene Untersuchungshaft ist mit 256 Tagen auf die
Freiheitsstrafe anzurechnen ().
6. Vollzug
Bei einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 10 Monaten sind die objektiven
Voraussetzungen des teilbedingten Vollzugs nicht erfüllt (),
weshalb die Freiheitsstrafe zu vollziehen ist. Der Vollzug der Geldstrafe wurde von
der Vorinstanz aufgeschoben. Aufgrund des Verschlechterungsverbot hat es dabei
sein Bewenden.
7. Widerruf
7.1. Die Vorinstanz widerrief die gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
See/Oberland vom 27. August 2019 bedingt ausgefällte Geldstrafe von
100 Tagessätzen und folgte damit dem Antrag der Staatsanwaltschaft (Urk. 30
S. 72 E. 8). Die Verteidigung beantragt, es sei auf den Widerruf zu verzichten
(Urk. 22 S. 2, Urk. 55 S. 2). Sie begründete dies vor Vorinstanz damit, dass die
damals beurteilten Vorfälle bereits über 4,5 Jahre zurücklägen (am 5. Oktober
2023) und offensichtlich nicht davon ausgegangen werden könne, dass der
Beschuldigte aufgrund der heute zu beurteilenden, gänzlich anders gelagerten
Handlungen erneut straffällig, d.h. gegen das Strassenverkehrsgesetz verstossen
werde (Urk. 22 S. 33). Ausserdem hinterliessen die lange Untersuchungshaft wie
auch die anstehende mehrjährige Freiheitsstrafe einen bleibenden Eindruck
(Urk. 55 S. 21).
7.2. Begeht die verurteilte Person während der Probezeit ein Verbrechen oder
Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass sie weitere Straftaten verüben wird, so
widerruft das Gericht die bedingte Strafe. Ein während der Probezeit begangenes
Verbrechen oder Vergehen führt nicht zwingend zum Widerruf des bedingten Straf-
aufschubs (vgl. Art. 46 Abs. 2 Satz 1 StGB). Dieser soll nach
nur erfolgen, wenn wegen der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche
- 25 -
Schlechtprognose besteht (BGE 134 IV 140 E. 4.3). Bei der Prüfung des künftigen
Wohlverhaltens bzw. der Bewährungsaussichten sind alle wesentlichen Umstände
zu beachten. Zu berücksichtigen sind neben den Tatumständen namentlich das
Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf
den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Ein
relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung, die
Sozialisationsbiografie, das Arbeitsverhalten oder das Bestehen sozialer
Bindungen. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des
Entscheids miteinzubeziehen (zum Ganzen jüngst: Urteil des Bundesgerichts
6B_962/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.3.4).
7.3. Es ist unstrittig, dass der Beschuldigte die vorliegenden Delikte teilweise
während laufender Probezeit begangen hat und damit eine Widerrufskonstellation
vorliegt. Der Beschuldigte wurde in der Vergangenheit noch nie zu einer
unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Der Beschuldigte befand sich 256 Tage in
Untersuchungshaft. Den glaubhaften Ausführungen des Beschuldigten zufolge hat
ihn diese spürbar beeindruckt (vgl. Prot. I S. 45). Immerhin hat er sich seit der
Entlassung aus der Untersuchungshaft, mithin während rund drei Jahren, soweit
aktenkundig, nichts mehr zuschulden kommen lassen. Der unbedingte Vollzug der
neuen und der Widerruf der früheren Strafe werden regelmässig nur anzuordnen
sein, wenn das Gericht in einer Gesamtwürdigung aller relevanten Prognose-
kriterien zum Schluss gelangt, dass auch der (teilweise) Vollzug einer der Strafen
die schlechte Legalprognose nicht zu verbessern vermag (Urteil des Bundes-
gerichts 6B_962/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.4.). Die heute auszufällende
Strafe ist unbedingt auszufällen. Es ist davon auszugehen, dass bereits die
Untersuchungshaft, sicher jedoch die vorliegend auszusprechende unbedingte
Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 10 Monaten eine ausreichende Schock- und
Warnwirkung auf den Beschuldigten haben werden, welche zur entscheidenden
Prognoseverbesserung führen. Auch ist er nun Vater eines Kindes und will gemäss
eigenen Angaben für dieses da sein und dieses auch finanziell unterstützen. Zudem
geht er einem geregelten Arbeitserwerb nach. Sein soziales Umfeld scheint somit
an Stabilität gewonnen zu haben. Es kann deshalb insgesamt davon ausgegangen
werden, dass ein Widerruf des mit Strafbefehl vom 27. August 2019 gewährten be-
- 26 -
dingten Vollzugs nicht notwendig erscheint, um den Beschuldigten von erneuter
Delinquenz abzuhalten.
7.4. Nach dem Gesagten ist auf den Widerruf zu verzichten.
VI. Beschlagnahmungen/Einziehungen
1. Die mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
13. April 2022 und vom 28. April 2022 beschlagnahmten Barschaften von
insgesamt Fr. 7'330.– sind, wie von der Staatsanwaltschaft und auch von der
Verteidigung im Eventualantrag beantragt (Urk. 31 S. 2, Urk. 55 S. 2), zur Deckung
der Verfahrenskosten zu verwenden.
2. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 14. April
2022 gesperrten und auf dem Konto Nr.: … bei der Bitcoin Suisse AG eingezahlten
Kryptowährungen sind zu verwerten und zur Deckung der Verfahrenskosten und
hernach zur teilweisen Deckung der Kosten der amtlichen Verteidigung zu verwen-
den. Die Bitcoin Suisse AG ist anzuweisen, das genannte Konto zu saldieren und
den Erlös in Schweizer Franken der Bezirksgerichtskasse Uster auszuzahlen.
VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Der Beschuldigte beantragt im Eventualantrag die hälftige Kostentragung des
vorinstanzlichen Verfahrens, begründet dies aber nicht näher (Urk. 55 S. 21).
Ausgangsgemäss sind ihm die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens aufzu-
erlegen. Zudem hat er die ihn betreffenden Untersuchungskosten zu tragen.
2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– zu
veranschlagen ( i.V.m. § 16 Abs. 1 GebV OG und § 14 Abs. 1
lit. b GebV OG).
3. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen
auferlegt (). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen
im Hauptantrag und obsiegt mit den Anträgen betreffend eine tiefere Strafe und
Verzicht auf Widerruf im Eventualantrag. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit
- 27 -
Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung ( und ),
sind deshalb dem Beschuldigten zur Hälfte aufzuerlegen und zur anderen Hälfte
auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass der
Beschuldigte künftig in finanziell günstigere Verhältnisse kommen wird. Der
momentan eher angespannten finanziellen Situation des Beschuldigten kann beim
Kostenbezug Rechnung getragen werden.
Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind angesichts der nicht dem
Beschuldigten anzulastenden Wiederholung der Berufungsverhandlung und dem
damit verbundenen Mehraufwand der amtlichen Verteidigung zu einem Drittel
einstweilen und zu zwei Dritteln definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es bleibt
die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von einem Drittel unter
Hinweis auf vorbehalten.
4. Der vom amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, geltend ge-
machte Aufwand in der Höhe von Fr. 12'087.75 (Urk. 62) ist grundsätzlich ausge-
wiesen und erscheint angemessen. Unter Berücksichtigung des tatsächlichen
Zeitaufwands für die wiederholte Berufungsverhandlung ist er pauschal mit Fr.
11'500.– (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom
6. Oktober 2023 in Ergänzung zum Beschluss vom 19. Januar 2024
überdies wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
"Es wird erkannt:
1.-11. (…)
12. Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger
des Beschuldigten mit insgesamt Fr. 39'859.60 (inklusive Barauslagen und
Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
Es wird vorgemerkt, dass bereits eine Akontozahlung in der Höhe von Fr. 22'317.45
(D1/12/32) ausbezahlt wurde. Dementsprechend ist Rechtsanwalt lic. iur. X1._____
mit zusätzlich Fr. 17'542.15 aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
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13. (Mitteilungen)
14. (Rechtsmittel)"
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis.
Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte, A._____, ist schuldig
der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungs-
mittel im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d BetmG in Verbindung
mit Art. 19 Abs. 2 lit. a und c BetmG;
der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von
.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und
10 Monaten, wovon 256 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind,
sowie mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.--.
3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. Der Vollzug der Geldstrafe wird
aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.
4. Auf den Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland
vom 27. August 2019 für eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 60.–
unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren gewährten bedingten
Strafvollzugs wird verzichtet.
5. Die mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
13. April 2022 und vom 28. April 2022 beschlagnahmten Barschaften von
insgesamt Fr. 7'330.– werden zur Deckung der Verfahrenskosten
verwendet.
6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
14. April 2022 gesperrten und auf dem Konto Nr.: … bei der Bitcoin Suisse
AG eingezahlten Kryptowährungen werden verwertet und verwendet zur De-
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ckung der Verfahrenskosten und hernach zur teilweisen Deckung der Kos-
ten der amtlichen Verteidigung.
Die Bitcoin Suisse AG wird angewiesen, das genannte Konto zu saldieren
und den Erlös in Schweizer Franken der Bezirksgerichtskasse Uster
auszuzahlen.
7. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten
auferlegt. Zudem hat er die ihn betreffenden Untersuchungskosten zu
tragen.
8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 3'600.00 ; die weiteren Kosten betragen:
Fr. 11'500.00 amtliche Verteidigung (inkl. 8,1% MWSt)
9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der
amtlichen Verteidigung werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und
zur anderen Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der
amtlichen Verteidigung werden zu einem Drittel einstweilen und zu zwei
Dritteln definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht
des Beschuldigten bleibt gemäss im Umfang von
einem Drittel vorbehalten.
10. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des
Beschuldigten (versandt)
die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (versandt)
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sowie in vollständiger Ausfertigung an
die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des
Beschuldigten
die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich
das Bundesamt für Polizei, fedpol, Hauptabteilung
Bundeskriminalpolizei
das Bundesamt für Polizei, fedpol, Zentralstelle Waffen
und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung
allfälliger Rechtsmittel an
die Vorinstanz
den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und
Vollzugsdienste
die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B
die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung
des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks
Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten
Bitcoin Suisse AG, Rechtsdienst, … [Adresse], hinsichtlich Dispositiv-
Ziff. 6
die Staatsanwaltschaft See/Oberland in die Akten …
die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10,
Postfach, 8090 Zürich
die Kasse des Obergerichts des Kantons Zürich, hinsichtlich Dispositiv-
Ziff. 5
11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf-
sachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen,
begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss und 35a
BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000
Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe-
nen Weise schriftlich einzureichen.
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Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen
richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts-
gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Zürich, 16. März 2026
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. C. Maira lic. iur. S. Kümin
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