5A_751/2026
Bundesgericht
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
unentgeltliche Rechtspflege, Kostenvorschuss (Konkurseröffnung)
19. August
Sachverhalt
Über die Beschwerdeführerin wurde der Konkurs eröffnet. Im anschliessenden kantonalen Beschwerdeverfahren wurde ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen und eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt.
Erwägungen
• Die Beschwerdeführerin setzte sich vor Bundesgericht nicht gezielt mit der tragenden Erwägung auseinander, wonach mangels Zahlung, Hinterlegung oder Verzichtserklärung des Gläubigers eine Voraussetzung für die Konkursaufhebung nach Art. 174 Abs. 2 SchKG fehlte und die kantonale Beschwerde deshalb aussichtslos war.
• Mangels hinreichender Begründung nach Art. 42 Abs. 2 BGG trat das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht auf die Beschwerde ein; das Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde gegenstandslos.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten; das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen und die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin auferlegt.