4A_583/2025
Bundesgericht
Werkvertrag (Recht auf Nachbesserung des Werks)
22. Juli
Sachverhalt
Die Eigentümer hatten A.________ Sàrl mit dem Bau einer Betonmauer beauftragt, die insbesondere Mängel hinsichtlich Qualität, Dicke, Schalung und Abdichtung aufwies. Nach einer ersten Rückweisung bestätigte das kantonale Gericht die Zusprechung eines Vorschusses von 65'957 Fr. 30 für eine kosmetische Instandsetzung durch einen Dritten sowie weiterer Beträge.
Erwägungen
• Nach der Rückweisung war das kantonale Gericht an das frühere Urteil des Bundesgerichts gebunden und durfte die unbestrittenen Feststellungen, namentlich die Mängel des Werks und das Ausbleiben einer Reparatur durch die Unternehmerin, nicht in Frage stellen.
• Der Vorschuss für die Instandsetzungskosten muss die Arbeiten decken, die erforderlich sind, um das Werk in den vertraglich vereinbarten Zustand zu versetzen, ohne Notlösung und ohne Mehrwert; die kosmetische Behandlung, einschliesslich der Abdichtungsarbeiten, war hier eher gerechtfertigt als ein blosses Verputzen.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist; der kantonale Entscheid wird bestätigt.