4A_12/2026
Bundesgericht
Internationale Sportschiedsgerichtsbarkeit
Veröffentlicht am 14. Oktober
Entschieden am 23. Juli
Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_12/2026
Urteil vom 23. Juli 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin May Canellas,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
Fussballclub A.________,
vertreten durch Rechtsanwälte
Dr. Jean-Daniel Schmid und Ivan Dunjic,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Fussballclub B.________,
2. C.________,
3. D.________,
4. Federación Boliviana de Fútbol,
vertreten durch Rechtsanwälte
Lucas Ferrer, Luis Torres und Joan Milà,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Internationale Sportschiedsgerichtsbarkeit,
Beschwerde gegen den Schiedsentscheid des Tribunal Arbitral du Sport (TAS) vom 19. Dezember 2025 (TAS 2025/A/11522).
Sachverhalt:
A.
A.a. Fussballclub B.________ (Beschwerdegegner 1) ist ein Fussballclub mit Sitz in U.________, Bolivien, der in der obersten professionellen Fussballliga des Landes spielt.
C.________ (Beschwerdegegner 2) ist der suspendierte Präsident des Fussballclub B.________.
D.________ (Beschwerdegegnerin 3) ist eine suspendierte ehemalige Führungskraft des Fussballclub B.________.
Die Federación Boliviana de Fútbol (FBF, Beschwerdegegnerin 4) ist der nationale Fussballverband Boliviens, dem auch der Fussballclub B.________ angehört.
Fussballclub A.________ (Beschwerdeführer) ist ein Fussballclub mit Sitz in U.________, Bolivien, der in der vorliegend massgebenden Zeit ebenfalls in der höchsten professionellen Fussballliga spielte.
A.b. Am 29. Dezember 2014 wurde dem Fussballspieler E.E.________ (Spieler), der für den Fussballclub B.________ tätig war, ein Personalausweis unter dem Namen seines knapp sechs Jahre jüngeren - und damals bereits verstorbenen - Bruders F.E.________ ausgestellt. Diese falsche Identität wurde vom Spieler bei verschiedenen Handlungen genutzt.
Am 24. Februar 2015 meldete der Fussballclub B.________ den Spieler erstmals bei der FBF an. Zwischen den Parteien besteht Uneinigkeit darüber, ob die Beschwerdegegner 1-3 vom Identitätsbetrug des Spielers wussten oder nicht.
Im Februar 2022 wurde der Spieler als Mitglied der professionellen Mannschaft des Fussballclub B.________ registriert, wobei der entsprechende Vertrag von der Beschwerdegegnerin 3 als Bevollmächtigter des Spielers unterzeichnet wurde.
Der Spieler bestritt für die erste Mannschaft des Fussballclub B.________ 20 Spiele der Meisterschaft 2024 in der professionellen Fussballliga Boliviens.
Am 16. Dezember 2024 wurde die Unregelmässigkeit hinsichtlich der Registrierung des Spielers dem Tribunal de Disciplina Deportiva der FBF gemeldet, wobei Anzeige gegen den Spieler und die Beschwerdegegner 1-3 eingereicht wurde. Der Spieler gab in der Folge zu, dass er unter dem Namen seines verstorbenen Bruders gespielt hatte.
A.c. Mit Entscheid vom 28. Februar 2025 belegte das Tribunal de Disciplina Deportiva der FBF den Spieler mit einer zweijährigen Spielsperre, zog dem Beschwerdegegner 1 in der Meisterschaft 2025 33 Punkte ab, die keinem anderen Verein zugute kamen, und sperrte die Beschwerdegegner 2 und 3 für eine Dauer von drei Jahren für sämtliche fussballbezogenen Tätigkeiten.
Mit Entscheid vom 23. Mai 2025 bestätigte das Tribunal Superior de Apelación den Entscheid des Tribunal de Disciplina Deportiva der FBF vom 28. Februar 2025.
B.
B.a. Die Beschwerdegegner 1-3 erhoben gegen den Entscheid des Tribunal Superior de Apelación der FBF vom 23. Mai 2025 beim Tribunal Arbitral du Sport (TAS) Berufung.
Am 12. November 2025 fand in Santa Cruz de la Sierra, Bolivien, die mündliche Verhandlung statt.
Der Beschwerdeführer war am Verfahren nicht beteiligt.
B.b. Mit Schiedsentscheid vom 19. Dezember 2025 hiess das TAS die Berufung teilweise gut und änderte den Entscheid des Tribunal Superior de Apelación der FBF vom 23. Mai 2025 im Wesentlichen in dem Sinne ab, dass es die gegen die Beschwerdegegner 1-3 verhängten Sanktionen aufhob.
Das TAS erwog, ein die verhängten Sanktionen rechtfertigender Regelverstoss sei nicht hinreichend nachgewiesen worden. Insbesondere sei nicht mit dem erforderlichen Beweismass nachgewiesen worden, dass der Beschwerdegegner 1 eine vorsätzliche oder grob fahrlässige regelwidrige Registrierung im Sinne des anwendbaren Reglements vorgenommen habe.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht erwog das TAS unter anderem, das Schiedsverfahren sei auch ohne Beteiligung des Beschwerdeführers sowie weiterer Fussballclubs gültig, da diese Dritten nicht den Status notwendiger Parteien hätten und ihre Beteiligung für die Beurteilung der dem Schiedsgericht vorgelegten Streitigkeit auch nicht aus anderen Gründen unerlässlich sei.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 12. Januar 2026 beantragte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, es sei das (damals noch nicht mit einer Begründung versehene) Schiedsurteil des TAS vom 19. Dezember 2025 aufzuheben und es sei die Sache zur Beurteilung an das TAS zurückzuweisen.
Mit Verfügung vom 15. Januar 2026 wies das Bundesgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab.
Mit Eingabe vom 16. Januar 2026 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde gestützt auf ein Schreiben der FBF an das TAS vom 10. Dezember 2025, das er dem Bundesgericht einreichte.
Mit Eingabe vom 13. Mai 2026 reichte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht den am 13. April 2026 begründeten Schiedsentscheid des TAS vom 19. Dezember 2025 ein.
Nachdem der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 29. Mai 2026 zur Einreichung einer deutschen Übersetzung des in spanischer Sprache verfassten Schiedsentscheids aufgefordert worden war, reichte er dem Bundesgericht am 16. Juni 2026 eine entsprechende Übersetzung ein.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
Nach ergeht der Entscheid des Bundesgerichts in einer Amtssprache, in der Regel in jener des angefochtenen Entscheids. Wurde dieser in einer anderen Sprache abgefasst, bedient sich das Bundesgericht der von den Parteien verwendeten Amtssprache. Der angefochtene Entscheid ist in spanischer Sprache abgefasst. Da es sich dabei nicht um eine Amtssprache handelt, ergeht der Entscheid des Bundesgerichts praxisgemäss in der Sprache der Beschwerde (BGE 142 III 521 E. 1).
2.
Im Bereich der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit ist die Beschwerde in Zivilsachen unter den Voraussetzungen der Art. 190-192 IPRG (SR 291) zulässig ().
2.1. Der Sitz des Schiedsgerichts befindet sich vorliegend in Lausanne. Die Parteien hatten im massgebenden Zeitpunkt ihren Sitz ausserhalb der Schweiz (). Da die Parteien die Geltung des 12. Kapitels des IPRG nicht ausgeschlossen haben, gelangen die Bestimmungen dieses Kapitels zur Anwendung ().
2.2. Die Beschwerde im Sinne von ist grundsätzlich rein kassatorischer Natur, d.h. sie kann nur zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen (vgl. , der die Anwendbarkeit von ausschliesst, soweit dieser dem Bundesgericht erlaubt, in der Sache selbst zu entscheiden). Soweit der Streit die Zuständigkeit des Schiedsgerichts oder dessen Zusammensetzung betrifft, gilt davon eine dahingehende Ausnahme, dass das Bundesgericht selber die Zuständigkeit oder die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts feststellen bzw. über die Ablehnung des betreffenden Schiedsrichters befinden kann (BGE 136 III 605 E. 3.3.4 mit Hinweisen). Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass das Bundesgericht die Sache an das Schiedsgericht zurückweist (Urteile 4A_645/2025 vom 21. Mai 2026 E. 1.2; 4A_313/2025 vom 27. Januar 2026 E. 3.2; 4A_405/2025 vom 31. Oktober 2025 E. 2.2).
Der Antrag des Beschwerdeführers ist somit zulässig.
2.3. Nach , der sowohl in der internationalen als auch in der nationalen Schiedsgerichtsbarkeit gilt ( e contrario), ist zur Beschwerde in Zivilsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a); und durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. b). Ist die Beschwerdelegitimation nicht offensichtlich, obliegt es der beschwerdeführenden Partei aufzuzeigen, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, und zu diesem Zweck alle erforderlichen Angaben zu machen (Urteile 4A_123/2025 vom 3. Juli 2026 E. 3.2.1; 4A_258/2023 vom 19. Juni 2023 E. 5.1; 4A_560/2018 vom 16. November 2018 E. 2.1 mit Hinweisen). Die Beschwerdelegitimation richtet sich ausschliesslich nach (Urteile 4A_123/2025, a.a.O., E. 3.2.1; 4A_560/2018, a.a.O., E. 2.1).
Gemäss muss der Beschwerdeführer insbesondere ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids haben. Das schutzwürdige Interesse besteht im praktischen Nutzen, den die Gutheissung der Beschwerde für die beschwerdeführende Partei mit sich bringen würde (BGE 143 III 578 E. 3.2.2.2; 137 II 40 E. 2.3; Urteile 4A_123/2025, a.a.O., E. 3.2.1; 4A_258/2023, a.a.O., E. 5.1; 4A_304/2022 vom 23. November 2022 E. 3.1).
2.4. Zulässig sind allein die Rügen, die in abschliessend aufgezählt sind (BGE 150 III 280 E. 4.1; 146 III 358 E. 4.1; 134 III 186 E. 5). Nach prüft das Bundesgericht nur die Rügen, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind. Diese Bestimmung sieht das Rügeprinzip und damit eine ähnliche Obliegenheit vor wie für die Rüge der Verletzung von Grundrechten oder von kantonalem und interkantonalem Recht (BGE 150 III 280 E. 4.1; 134 III 186 E. 5). Die Anforderungen an die Begründung der Schiedsbeschwerde sind demnach erhöht. Die beschwerdeführende Partei muss einen der abschliessend aufgeführten Beschwerdegründe geltend machen und ausgehend vom angefochtenen Schiedsspruch präzise aufzeigen, inwiefern der geltend gemachte Grund die Gutheissung der Beschwerde rechtfertigen soll. Die Kritik muss demnach an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen des Schiedsgerichts ansetzen (BGE 150 III 280 E. 4.1; Urteile 4A_532/2025 vom 24. Februar 2026 E. 1.4; 4A_194/2025 vom 15. September 2025 E. 1.3; 4A_247/2025 vom 9. September 2025 E. 2.1). Appellatorische Kritik ist unzulässig (BGE 150 III 280 E. 4.1; 134 III 565 E. 3.1).
3.
3.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe am Schiedsverfahren vor dem TAS zwar nicht teilgenommen, habe aber keine Möglichkeit gehabt, am Verfahren teilzunehmen, weshalb die Voraussetzung von erfüllt sei. Er sei zudem durch den angefochtenen Schiedsentscheid besonders berührt, weil damit eine Sanktionierung des Beschwerdegegners 1 (Abzug von 33 Punkten) aufgehoben wurde, was dazu führe, dass der Beschwerdeführer nicht zu den Relegationsspielen betreffend Ligaerhalt zugelassen sei (was er sonst als Zweitletztplatzierter gewesen wäre), sondern direkt in die nächsttiefere Liga absteige. Da der Abstieg in eine tiefere Liga - notorische - Nachteile für einen Fussballclub beinhalte, liege ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von vor.
Wie es sich damit verhält, erscheint fraglich, braucht aber nicht vertieft zu werden, zumal auf die Beschwerde aus einem anderen Grund nicht einzutreten ist.
3.2. Der Beschwerdeführer wirft dem TAS in seiner Beschwerde vom 12. Januar 2026 gegen den - damals noch unbegründeten - Schiedsentscheid des TAS vom 19. Dezember 2025 unter Berufung auf den Gehörsanspruch () vor, er sei trotz Betroffenheit - anders als andere Fussballclubs - nicht in das Schiedsverfahren involviert worden und sei darüber gar nicht erst informiert worden. Das TAS hätte ihn wenigstens über das Verfahren informieren, wenn nicht gar aktiv in das Verfahren einbeziehen müssen. Indem das TAS dies unterlassen habe, habe es den Gehörsanspruch verletzt und es sei ihm auch eine Ungleichbehandlung der Parteien vorzuwerfen.
In seiner Eingabe vom 16. Januar 2026 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde gestützt auf ein Schreiben des bolivianischen Fussballverbands an das TAS vom 10. Dezember 2025. Mit Eingabe vom 13. Mai 2026 reichte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht den (am 13. April 2026) begründeten Schiedsentscheid des TAS vom 19. Dezember 2025 ein. Dabei beliess er es bei der Bemerkung, "[a]n der Beschwerde [vom 12. Januar 2026 werde] uneingeschränkt festgehalten". In der (am 13. April 2026 erfolgten) Begründung des angefochtenen Schiedsentscheids vom 19. Dezember 2025 setzte sich das TAS eingehend mit der Frage auseinander, ob der Rechtsstreit beurteilt werden könne, ohne den Beschwerdeführer eigens am Schiedsverfahren zu beteiligen. Dabei ging es ausführlich auf vergleichbare Entscheide des TAS zur Frage einer Beteiligung von Drittparteien und deren Legitimation in Verfahren betreffend Disziplinarsanktionen ein. Es erwog unter Hinweis auf seine Rechtsprechung, dass das mögliche Ergebnis des vorliegenden Schiedsverfahrens nur direkte rechtliche Auswirkungen auf die disziplinarische Situation des Beschwerdegegners 1 habe, nicht jedoch auf diejenige anderer Fussballclubs. Eine rein "reflektierte oder indirekte" Auswirkung auf die Rangliste mache andere Fussballclubs nicht zu notwendigen Verfahrensparteien mit entsprechenden Parteirechten.
Mit dieser eingehenden Begründung im angefochtenen Entscheid setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, sondern belässt es nach Vorliegen des - erst am 13. April 2026 - begründeten Schiedsentscheids bei der Bemerkung, es werde an der Beschwerde (vom 12. Januar 2026) gegen den - damals lediglich im Dispositiv eröffneten - Schiedsentscheid vom 19. Dezember 2025 "uneingeschränkt festgehalten". Damit erfolgt keine Auseinandersetzung mit den eingehenden Erwägungen im angefochtenen Schiedsentscheid, womit der Beschwerdeführer die erhöhten Anforderungen an die Begründung der Schiedsbeschwerde () verfehlt.
Mangels hinreichender Begründung ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
4.
Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (). Den Beschwerdegegnern steht keine Parteientschädigung zu, da ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ().
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 12'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Tribunal Arbitral du Sport (TAS), dem Fussballclub G.________, dem Fussballclub H.________, dem Fussballclub I.________, dem Fussballclub J.________, dem Fussballclub K.________ und dem Fussballclub L.________ schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Juli 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Leemann
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