9C_274/2025

Bundesgericht

Invalidenversicherung

Invalidenversicherung

26. August

Sachverhalt Der 2014 geborene Versicherte erhielt 2018 medizinische Massnahmen wegen einer Autismus-Spektrum-Störung. Nach einer 2024 eingereichten Anmeldung sprach ihm die IV eine mittlere Hilflosenentschädigung ab Mai 2023 zu; die kantonale Instanz gewährte sie dagegen ab Mai 2019, weil bereits der Bericht von 2018 eine frühere Abklärung hätte veranlassen müssen. Erwägungen • Die Anmeldung für medizinische Massnahmen wahrt auch Ansprüche auf andere IV-Leistungen, wenn diese nach den Akten und nach Treu und Glauben in Betracht fallen; der Bericht von 2018 erwähnte jedoch weder die massgebenden alltäglichen Lebensverrichtungen noch konkrete Unfähigkeit dazu, sodass für die Hilflosenentschädigung keine genügenden Anhaltspunkte bestanden. • Mangels pflichtwidrig unterlassener Abklärung gilt deshalb die einjährige Nachzahlungsfrist von Art. 48 Abs. 1 IVG und nicht die fünfjährige Frist von Art. 24 Abs. 1 ATSG. Entscheid Die Beschwerde wird gutgeheissen, der kantonale Entscheid aufgehoben und die Verfügung der IV-Stelle bestätigt; die Sache wird nur zur Neuregelung der kantonalen Kosten zurückgewiesen.
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