9C_274/2025
Bundesgericht
Invalidenversicherung
26. August
Sachverhalt
Der 2014 geborene Versicherte erhielt 2018 medizinische Massnahmen wegen einer Autismus-Spektrum-Störung. Nach einer 2024 eingereichten Anmeldung sprach ihm die IV eine mittlere Hilflosenentschädigung ab Mai 2023 zu; die kantonale Instanz gewährte sie dagegen ab Mai 2019, weil bereits der Bericht von 2018 eine frühere Abklärung hätte veranlassen müssen.
Erwägungen
• Die Anmeldung für medizinische Massnahmen wahrt auch Ansprüche auf andere IV-Leistungen, wenn diese nach den Akten und nach Treu und Glauben in Betracht fallen; der Bericht von 2018 erwähnte jedoch weder die massgebenden alltäglichen Lebensverrichtungen noch konkrete Unfähigkeit dazu, sodass für die Hilflosenentschädigung keine genügenden Anhaltspunkte bestanden.
• Mangels pflichtwidrig unterlassener Abklärung gilt deshalb die einjährige Nachzahlungsfrist von Art. 48 Abs. 1 IVG und nicht die fünfjährige Frist von Art. 24 Abs. 1 ATSG.
Entscheid
Die Beschwerde wird gutgeheissen, der kantonale Entscheid aufgehoben und die Verfügung der IV-Stelle bestätigt; die Sache wird nur zur Neuregelung der kantonalen Kosten zurückgewiesen.