1C_465/2025
Bundesgericht
Öffentliches Dienstrecht; Beendigung des Dienstverhältnisses; Zuständigkeit
26. August
Sachverhalt
A.________ wurde 2020 durch öffentlich-rechtlichen Vertrag als Polizist bei Police Nyon Région angestellt und nach Ablauf der Probezeit schriftlich bestätigt. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis 2023 ordentlich; die Waadtländer Verwaltungsrekursinstanz trat auf die Beschwerde mangels Zuständigkeit nicht ein.
Erwägungen
• Die Weiterbeschäftigung beruhte trotz der Bestätigung nach der Probezeit weiterhin auf dem öffentlich-rechtlichen Vertrag: Das Schreiben vom 31. März 2021 war mangels Bezeichnung, Regelung der Anstellungsbedingungen und Rechtsmittelbelehrung keine Ernennungsverfügung.
• Bei einem solchen Vertragsverhältnis erfolgt die Kündigung nach dem Personalstatut durch Ausübung eines Gestaltungsrechts und nicht durch anfechtbare Verfügung; die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung vermag keine gesetzlich nicht vorgesehene Zuständigkeit der Verwaltungsjustiz zu begründen. Die kantonale Auslegung ist jedenfalls nicht willkürlich.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird; die Sache fällt in die Zuständigkeit der Zivilgerichte.