2C_107/2026

Bundesgericht

Bürgerrecht und Ausländerrecht

Aufenthaltsbewilligung

8. September

Sachverhalt Ein marokkanischer Staatsangehöriger lebte seit 2018 aufgrund seiner Ehe mit einer Schweizerin in der Schweiz; die Ehegemeinschaft endete 2022. Nach 16 strafrechtlichen Verurteilungen, Sozialhilfebezug, erheblicher Verschuldung und fehlender beruflicher Integration wurde die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung verweigert. Erwägungen • Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG begründet trotz mehr als dreijähriger Ehegemeinschaft keinen Verlängerungsanspruch, wenn die Gesamtwürdigung wegen zahlreicher Delikte, fortgesetzter Straffälligkeit trotz Entzugs, Sozialhilfeabhängigkeit, Verschuldung und fehlender beruflicher Integration gegen eine erfolgreiche Integration spricht; die Drogenabhängigkeit entlastet insoweit nicht. • Ein Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG liegt nicht vor: Die Reintegration in Marokko ist trotz psychischer und suchtbedingter Erkrankungen nicht erheblich gefährdet, da dort familiäre Unterstützung und angemessene Behandlungsmöglichkeiten bestehen; die ungünstigeren Verhältnisse gegenüber der Schweiz genügen nicht. Entscheid Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist unzulässig; die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.
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