2C_107/2026
Bundesgericht
Bürgerrecht und Ausländerrecht
Aufenthaltsbewilligung
8. September
Sachverhalt
Ein marokkanischer Staatsangehöriger lebte seit 2018 aufgrund seiner Ehe mit einer Schweizerin in der Schweiz; die Ehegemeinschaft endete 2022. Nach 16 strafrechtlichen Verurteilungen, Sozialhilfebezug, erheblicher Verschuldung und fehlender beruflicher Integration wurde die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung verweigert.
Erwägungen
• Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG begründet trotz mehr als dreijähriger Ehegemeinschaft keinen Verlängerungsanspruch, wenn die Gesamtwürdigung wegen zahlreicher Delikte, fortgesetzter Straffälligkeit trotz Entzugs, Sozialhilfeabhängigkeit, Verschuldung und fehlender beruflicher Integration gegen eine erfolgreiche Integration spricht; die Drogenabhängigkeit entlastet insoweit nicht.
• Ein Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG liegt nicht vor: Die Reintegration in Marokko ist trotz psychischer und suchtbedingter Erkrankungen nicht erheblich gefährdet, da dort familiäre Unterstützung und angemessene Behandlungsmöglichkeiten bestehen; die ungünstigeren Verhältnisse gegenüber der Schweiz genügen nicht.
Entscheid
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist unzulässig; die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.