9F_17/2026
Bundesgericht
Krankenversicherung
Veröffentlicht am 12. Oktober
Entschieden am 23. September
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III. öffentlich-rechtliche Abteilung: Revision, Krankenversicherung; Gegenstand Krankenversicherung, Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 2. Juni 2026 (9C_235/2026 [Urteil 5V 25 326]). Erwägungen: 1. 1.1. Mit Urteil 9C_235/2026 vom 2. Juni 2026 trat das Bundesgericht nicht ein auf die Beschwerde, welche A.________ gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 2. März 2026 erhoben hatte, weil die Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt waren. 1.2. A.________ reichte am 23. Juli 2026 (Poststempel) ein Revisionsgesuch ("Revisionsgesuch / eventualiter Gesuch um Aktenprüfung und Klarstellung") gegen das bundesgerichtliche Urteil vom 2. Juni 2026 ein, wobei er die Befreiung von den Gerichtskosten bzw. die unentgeltliche Prozessführung beantragte. Beigelegt waren zwei weitere Schreiben ("Ergänzende rechtliche Präzisierung zum Revisionsgesuch / Aktenprüfung" und "Weitere Ergänzung und konsolidierte Präzisierung des Revisionsgesuchs") sowie verschiedene Unterlagen. 1.3. In einer Mitteilung vom 27. Juli 2026 wies das Bundesgericht A.________ auf die gesetzlichen Revisionsvoraussetzungen () und die an ein Revisionsgesuch gestellten formellen Anforderungen hin. Gleichzeitig machte es ihn darauf aufmerksam, dass eine Verbesserungsmöglichkeit nur innert der (nicht erstreckbaren) Frist gemäss bestehe. 1.4. Am 21. August 2026 (Poststempel) sandte A.________ dem Bundesgericht eine weitere Eingabe (mit zusätzlichen Unterlagen) zu, bezeichnet als "Präzisierung des Revisionsgesuchs, Behebung des mit Mitteilung vom 27.07.26 gerügten Mangels". Dabei berief er sich auf den Revisionsgrund des . 2. 2.1. Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (). Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zugrunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Die um Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ersuchende Person hat gemäss und namentlich einen vom Gesetz vorgesehenen Revisionsgrund zu nennen und aufzuzeigen, weshalb das revisionsbetroffene Urteil an einem revisionserheblichen Mangel leiden soll; fehlt eine entsprechende Begründung, wird auf das Gesuch nicht eingetreten (BGE 150 I 99 E. 1.1 mit Hinweisen; Urteil 9F_2/2026 vom 20. April 2026 E. 2). Der Revisionsgrund muss sich auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils beziehen; handelt es sich dabei - wie hier - um einen Nichteintretensentscheid, muss er die Nichteintretensmotive betreffen (Urteile 9F_9/2026 vom 5. Mai 2026 E. 1.1; 9F_1/2026 vom 4. Februar 2026 E. 2). Das Bundesgericht prüft vorab die Zulässigkeit des Revisionsgesuchs. Fehlen die Sachurteilsvoraussetzungen, tritt es auf das Gesuch nicht ein. Sind sie erfüllt, tritt es darauf ein und prüft, ob der geltend gemachte Revisionsgrund gegeben ist. Ob tatsächlich ein Grund zur Revision vorliegt, ist keine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung (BGE 147 III 238 E. 1.2.1 und 1.2.2; Urteil 9F_18/2023 vom 19. Juni 2024 E. 2.2.1 und 2.2.2, nicht publ. in: BGE 150 V 363, aber in: SVR 2024 IV Nr. 44 S. 151; zum Ganzen: IRINA TRUTMANN/PATRICK PLATTNER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz [BGG], 4. Aufl. 2026, N. 9 f. zu ). 2.2. In seiner präzisierten Eingabe stützt sich der Gesuchsteller auf den Revisionsgrund des , wonach die Revision verlangt werden kann, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Dies ist der Fall, wenn ein bestimmtes Aktenstück übersehen oder eine bestimmte wesentliche Aktenstelle unrichtig, insbesondere nicht mit ihrem wirklichen Wortlaut oder in ihrer tatsächlichen Tragweite wahrgenommen wurde. Eine Tatsache, deren versehentliche Ausserachtlassung gerügt wird, ist erheblich, wenn der zu revidierende Entscheid bei ihrer Berücksichtigung anders hätte ausfallen müssen (Urteile 9F_9/2026 vom 5. Mai 2026 E. 2.2; 5F_17/2020 vom 12. August 2020 E. 2.2). Der Revisionsgrund von setzt naturgemäss voraus, dass das Bundesgericht die fragliche Tatsache in seinem Entscheid überhaupt hätte berücksichtigen können (Urteile 9F_9/2026 vom 5. Mai 2026 E. 2.2; 4F_16/2022 vom 25. November 2022 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 149 III 93). Das entsprechende Gesuch ist innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides einzureichen (; Urteil 4F_8/2025 vom 6. Juni 2025 E. 2.2). 2.3. Das Urteil 9C_235/2026 vom 2. Juni 2026 wurde dem Gesuchsteller am 30. Juni 2026 zugestellt. Unter Berücksichtigung der Gerichtsferien vom 15. Juli bis 15. August () endete die 30-tägige Frist () somit am 31. August 2026. Die der Behebung der angezeigten Mängel dienende Eingabe vom 21. August 2026 erfolgte demnach rechtzeitig. 2.4. In dem Gegenstand des Revisionsgesuchs bildenden Urteil trat das Bundesgericht mangels rechtsgenüglicher Begründung ( und ) nicht auf die Beschwerde ein (), weil die (offensichtlich mit sogenannter künstlicher Intelligenz [KI] verfasste) Eingabe keine konkrete Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen enthielt, sondern sich auf vage, allgemein gehaltene Kritik und konturlose Vorwürfe beschränkte. Der Gesuchsteller bringt in seiner Eingabe vom 21. August 2026 sinngemäss vor, das Bundesgericht habe seine Beschwerde damals zu Unrecht als ungenügend begründet erachtet, denn es habe dabei bestimmte Aktenstücke, die seine Einwendungen "konkretisiert" hätten (Korrespondenz mit der CSS, Rechnungs-/Ratenunterlagen, Zahlungsbelege etc.), versehentlich nicht berücksichtigt oder nicht in ihrer Tragweite erfasst. Weil er den geltend gemachten Revisionsgrund des in seiner fristgerecht erfolgten (vgl. E. 2.3), verbesserten Eingabe damit auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils bezieht und sich zum Nichteintretensmotiv äussert, ist auf sein Revisionsgesuch einzutreten. , Verfahrensbeteiligte A.________, Gesuchsteller, gegen CSS Kranken-Versicherung AG, Recht & Compliance, Tribschenstrasse 21, 6005 Luzern, Gesuchsgegnerin, Kantonsgericht Luzern, Hirschengraben 19, 6003 Luzern.
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