ZKBER.2026.56
SO Obergericht
Opting-out und Organisationsmangel
Veröffentlicht am 26. September
Entschieden am 9. September
Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).
Urteilvom9. September 2026
Es wirken mit:
Vizepräsident Hagmann
Oberrichter Schibli
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
A.___ AG,vertreten
durch Rechtsanwalt Pierre Fivaz,
Berufungsklägerin
betreffendMängel in
der Organisation der Gesellschaft bzw. Auflösung der Gesellschaft
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts inErwägung:
1. Am 27. März 2026 überwies das
Handelsregisteramt des Kantons Solothurn die Angelegenheit A.___ AG
(nachfolgend: Gesellschaft) an das Richteramt Thal-Gäu, weil der Gesellschaft
die Revisionsstelle als vorgeschriebenes Organ fehlte.
2. Am 9. Juli 2026 erliess der
Amtsgerichtspräsident das folgende Urteil:
3. Gegen das begründete Urteil reichte
die Gesellschaft (nachfolgend auch: Berufungsklägerin), vertreten durch
Rechtsanwalt Pierre Fivaz, am 1. September 2026 frist- und formgerecht beim
Obergericht des Kantons Solothurn Berufung ein und stellte folgende
Rechtsbegehren:
Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt,
dass die Berufungsklägerin zwischenzeitlich den Verzicht bzw. die Erneuerung
des Verzichts auf die eingeschränkte Revision für das laufende und für die
kommenden Geschäftsjahre beschlossen habe. Die gesetzlichen Voraussetzungen für
ein gültiges Opting-out seien vollumfänglich gegeben. Werde der
Organisationsmangel im Verlaufe des Rechtsmittelverfahrens vollständig behoben,
so sei die Liquidation unverhältnismässig und rechtlich nicht mehr
gerechtfertigt. Da der rechtmässige Zustand durch den Generalversammlungsbeschluss
und das Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen für das Opting-out
wiederhergestellt worden sei, sei das Fundament für die gerichtlich angeordnete
Auflösung und Liquidation der Berufungsklägerin weggefallen.
4.1 Gemäss Art. 730 des
Obligationenrechts (OR, SR 220) muss jede Aktiengesellschaft zwingend über eine
Revisionsstelle verfügen, sofern auf eine solche nicht verzichtet werden kann
(). Zunächst hatte das Steueramt des Kantons Solothurn nach
Art. 112 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG, SR
642.11) dem Handelsregisteramt gemeldet, dass die Gesellschaft keine
Jahresrechnung gemäss eingereicht hat. Darauf
forderte das Handelsregisteramt die Gesellschaft mit Schreiben vom 21. Oktober
2025 auf, den Verzicht auf eine eingeschränkte Revision zu erneuern oder eine
Revisionsstelle zu bezeichnen. Die Gesellschaft liess diese Frist ungenutzt
verstreichen, womit der im Handelsregister eingetragene Verzicht auf eine
eingeschränkte Revision seine Gültigkeit verlor (Praxismitteilung EHRA 2/2024,
Ziff. 3). Auch die Aufforderung des Handelsregisteramtes vom 18. Februar 2026,
eine neue Revisionsstelle unter Einreichung der entsprechenden Belege
anzumelden, liess die Gesellschaft ungenutzt verstreichen.
4.2 Der Amtsgerichtspräsident setzte der
Gesellschaft am 7. April 2026 ebenfalls vergeblich Frist, den rechtmässigen
Zustand herzustellen und das fehlende Organ zu bestellen. Für den
Unterlassungsfall drohte er an, dass die Gesellschaft aufgelöst und ihre
Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet werde (Art. 731b
Abs. 1bisOR).
5. Es ist unbestritten, dass der
Gesellschaft die Revisionsstelle als vorgeschriebenes Organ fehlt(e). Zu Recht
hat der Vorderrichter im angefochtenen Urteil festgestellt, dass der Mangel bis
zum Urteilszeitpunkt nicht behoben wurde und die Gesellschaft keine
Revisionsstelle hatte. Die Gesellschaft hat auch heute noch keine im
Handelsregister eingetragene Revisionsstelle. Was die Rüge der Gesellschaft
betrifft, dass die Erneuerung des Verzichts auf eine eingeschränkte Revision am
1. September 2026 erfolgt sei, ist auf zu verweisen, wonach
der Verzicht nur für künftige Geschäftsjahre gilt und vor Beginn des
Geschäftsjahres beim Handelsregisteramt angemeldet werden muss. Demnach
erfolgte der Verzicht auf eine eingeschränkte Revision am 1. September 2026
verspätet.
6. Die Berufung ist demnach abzuweisen.
Bei diesem Ausgang hat die Gesellschaft die Kosten des obergerichtlichen
Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 1'000.00 zu bezahlen. Sie
wird mit dem Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet.
Demnach wirderkannt:
1.Die Berufung wird abgewiesen.
2.Die A.___ AG hat die Kosten des
obergerichtlichen Verfahrens von CHF 1'000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel:Der Streitwert beträgt mehr
als CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Hagmann Zimmermann
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