VR3 2026 40
GR Gerichte
Gesundheitswesen & soziale Sicherheit
Impfpflicht für Alpbestossung
Veröffentlicht am 3. Oktober
Entschieden am 9. Juli
Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).
Obergericht des Kantons Graubünden
Dretgira superiura dal chantun Grischun
Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni
Urteil vom 9. Juli 2026
mitgeteilt am 15. Juli 2026
[Gegen dieses Urteil wurde Beschwerde erhoben. Das Verfahren ist am
Bundesgericht hängig (2C_565/2026)]
Referenz
VR3 26 40
Instanz
Dritte verwaltungsrechtliche Kammer
Besetzung
Brun, Vorsitz
Audétat und Schmid Christoffel
Gross, Aktuar
Parteien
A._____
B._____
C._____
D._____
E._____
F._____
G._____
H._____
alle vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Flavia Buchli Jörimann,
gegen
Stadt Chur
Beschwerdegegnerin
2 / 20
Gegenstand
Zulassungsvoraussetzungen für Alpbestossung
(Impfung gegen Blauzungenkrankheit)
3 / 20
Sachverhalt
A.
Mit Beschluss vom 3. Februar 2026 (SRB.2026.96), amtlich publiziert am
13. Februar 2026, beschloss der Stadtrat Chur, dass für die Alpsaison 2026
sämtliche Churer Alpen und Maiensässe, einschliesslich jener in den Gebieten der
ehemaligen Gemeinden Maladers, Haldenstein und Tschiertschen-Praden,
ausschliesslich mit Tieren bestossen werden dürfen, die nachweislich wirksam
gegen den Serotyp BTV-3 der Blauzungenkrankheit geimpft sind. Diese Regelung
wurde im Rahmen der privatrechtlichen Eigentümer- und Nutzerstellung der Stadt
Chur erlassen und bildet einen verbindlichen Bestandteil der Bedingungen für den
Abschluss und die Durchführung der alp- und weiderechtlichen Bestossungs- und
Sömmerungsverträge mit der interessierten Bauernschaft bzw. mit mehreren
einheimischen Viehlandwirten.
B.
Gegen diesen Entscheid erhoben die acht Landwirte A._____, B._____,
C._____, D._____, E._____, F._____, G._____ und H._____ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 16. März 2026 Beschwerde ans Obergericht
des Kantons Graubünden mit folgenden Anträgen:
1. Der Entscheid des Stadtrates vom 3. Februar 2026, publiziert am 13. Februar
2026, betreffend Zulassungsvoraussetzungen für die Bestossung der Churer
Alpen in der Alpsaison 2026, Impfung gegen die Blauzungenkrankheit
(Serotyp BTV-3) sei ersatzlos aufzuheben.
2. Eventualiter sei der Entscheid des Stadtrates vom 3. Februar 2026, publiziert
am 13. Februar 2026, betreffend Zulassungsvoraussetzungen für die Be-
stossung der Churer Alpen in der Alpsaison 2026, Impfung gegen die
Blauzungenkrankheit (Serotyp BTV-3) aufzuheben und die Angelegenheit zu
neuem Entscheid der Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 8.1 % MwSt. und
Spesen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Verfahrensanträge
4. Der Beschwerde sei superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zu
erteilen.
5. Eventualiter sei der Beschwerde – nach Anhörung der Beschwerdegegnerin
– die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
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C.
Mit Verfügung vom 17. März 2026 wies die Vorsitzende der ersten
sozialversicherungsrechtlichen
Kammer
des
Obergerichts
des
Kantons
Graubünden das Gesuch um superprovisorische Anordnung der aufschiebenden
Wirkung ab, erklärte das Verfahren für dringlich und forderte die Stadt Chur
(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zur Einreichung einer Vernehmlassung
betreffend aufschiebende Wirkung bis zum 25. März 2026 auf.
D.
Mit prozessleitender Verfügung vom 19. März 2026 wurde das
Beschwerdeverfahren zuständigkeitshalber in die dritte verwaltungsrechtliche
Kammer umgeteilt und die Verfügung vom 17. März 2026 von der neu zuständigen
Vorsitzenden vollumfänglich bestätigt.
E.
Mit
Vernehmlassung
vom
25.
März
2026
beantragte
die
Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen und dieser sei keine
aufschiebende Wirkung zu erteilen; alles unter gesetzlicher Kosten- und
Entschädigungsfolge.
F.
Mit Verfügung vom 26. März 2026 wies die zuständige Instruktionsrichterin
den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab, der Beschwerde VR3 26
40 wurde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Das Verfahren wurde für
dringlich erklärt. Die Beschwerdeführer erhielten die Stellungnahme der Stadt Chur
vom 25. März 2026 mit der Aufforderung zur Einreichung einer Replik in der Sache
selbst bis zum 15. April 2026.
G.
Mit Replik vom 15. April 2026 und Duplik vom 8. Mai 2026 (Poststempel)
vertieften und ergänzten die Parteien nochmals ihre gegensätzlichen Standpunkte
betreffend Zulassungskriterien für die Bestossung der Alpweiden mit der Pflicht zur
Impfung aller gesömmerten Tiere gegen die Blauzungenkrankheit (Serotyp BTV-3).
Erwägungen
1.
Nach (BR 370.100) beurteilt das Obergericht
Beschwerden gegen Entscheide der Gemeinden, soweit diese nicht bei einer
anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder
eidgenössischem Recht endgültig sind. Der angefochtene Beschluss vom
3. Februar
2026,
amtlich
publiziert
am
13.
Februar
2026,
worin
die
Beschwerdegegnerin
die
verlangten
Zulassungsvoraussetzungen
für
die
Sömmerung aller Tiere der einheimischen Bauernschaft auf ihren Alpweiden
festlegte, ist weder endgültig noch kann er bei einer anderen Instanz angefochten
werden. Er stellt daher ein taugliches Anfechtungsobjekt vor Obergericht dar. Die
5 / 20
Beurteilung der Beschwerde vom 16. März 2026 fällt demnach in die örtliche und
sachliche Zuständigkeit des hiesigen Obergerichts.
2.
Nach ist zur Beschwerde an das Obergericht legitimiert, wer
durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse
an seiner Aufhebung oder Änderung hat oder wer durch besondere Vorschrift dazu
ermächtigt
ist.
Die
aufgeführten
Beschwerdeführer
sind
Landwirte
mit
Tierbeständen im Einzugsgebiet der zu bestossenden Alpweiden/Maiensässe und
damit (potenzielle) Adressaten der geforderten Impfpflicht aller ihrer Tiere gegen die
Blauzungenkrankheit (Serotyp BTV-3). Sie haben infolgedessen ein aktuelles
schützenswertes Interesse an der Überprüfung, Aufhebung oder Änderung des
angefochtenen Beschlusses betreffend Impfzwang, womit sie zur Erhebung der
Beschwerde berechtigt sind. Im Übrigen genügt (ausnahmsweise) auch bereits ein
virtuelles Rechtsschutzinteresse, falls sich die aufgeworfene Streitfrage jederzeit
unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an ihrer
Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes
öffentliches
Interesse
besteht
und
andernfalls
eine
rechtzeitige
verfassungsgerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (so bereits:
PVG 2011 Nr. 8, Impfobligatorium gegen Blauzungenkrankheit, m.w.H.). Sollten die
Beschwerdeführer ihre Tiere also bereits geimpft haben, um in diesem Sommer
2026 keinen Rechtsnachteil wegen des strittigen Sömmerungsverbots zu erleiden,
so wären sie zumindest virtuell von der angeordneten Massnahme betroffen, da
sich der geforderte Impfzwang auch im nächsten Jahr wiederholen und sich diese
Frage somit in Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit genau gleich wieder stellen
könnte. Somit ist die Anfechtungsberechtigung zu bejahen. Zudem ist die
Beschwerde form- und fristgerecht eingereicht worden (vgl. Art. 38 und Art. 52 Abs.
1 VRG), weshalb darauf eingetreten wird.
3.
In materieller Hinsicht ist vorliegend strittig geblieben und zu entscheiden, ob
die Beschwerdegegnerin zu Recht die geforderten Zulassungsbedingungen für die
Bestossung der Churer Alpen in der Alpsaison 2026 – insbesondere alle zur
Sömmerung vorgesehenen Tiere vorgängig gegen die Blauzungenkrankheit
(Serotyp BTV 3) impfen zu lassen – erliess, um wirtschaftlichen und
gesundheitlichen Tierschäden vorzubeugen und unnötigen Mehraufwand bei der
Bewirtschaftung des Alpvermögens zu verhindern. Zu klären gilt es dabei vor allem
die gesetzliche Grundlage für den verfügten Eingriff ins Eigentum der (acht)
Viehlandwirte, das öffentliche Interesse und die Verhältnismässigkeit der
angeordneten Massnahmen.
6 / 20
4.
Rechtliche
Grundlage
für
den
Abschluss
neuer
Pachtverträge,
Zulassungsbedingungen für die Bestossung der Alpen und Zuteilung aus
Nutzungsvermögen:
4.1.
Nach Art. 50 der Verfassung der Stadt Chur (RB 111) besteht ihr Vermögen
aus den Sachen im Gemeingebrauch (lit. a), dem Verwaltungsvermögen (lit. b), dem
Nutzungsvermögen (lit. c) und dem Finanzvermögen (lit. d). Nach Art. 45 des
Gemeindegesetzes des Kantons Graubünden (GG; BR 175.050) besteht das
Nutzungsvermögen
aus
Alpen,
Allmende,
Wald,
Gemeindelösern,
Gemeinatzungsrecht, Beholzungs- und Weiderechten (Abs. 1). Nutzungsberechtigt
sind die Einwohnerinnen und Einwohner in der Gemeinde (Abs. 2). Die Gemeinden
können weitergehende, ihren Verhältnissen angepasste Regelungen der
Nutzungsberechtigung erlassen (Abs. 3). Nach Art. 1 des Gesetzes über die
Bewirtschaftung der Churer Alpen (Alpgesetz; RB 566) regelt dieses Gesetz die
Verwaltung und Bewirtschaftung der Churer Alpen. Laut Art. 2 gehören dazu jene
Alpen und Maiensässe inklusive sämtliche Gebäulichkeiten, Anlagen und
Einrichtungen, die sich im Eigentum der Stadt oder der Bürgergemeinde befinden.
Zur Nutzung und Bestossung der Alpen wird in Art. 7 des Alpgesetzes bestimmt:
Die Nutzung der Churer Alpen steht grundsätzlich Churer Landwirtschaftsbetrieben
mit ihrem auf Stadtgebiet gewinterten Vieh zu (Abs. 1). Als Kriterien zur Aufteilung
des Nutzungsrechts auf die einzelnen Bestossenden können die Grösse der durch
den Betrieb auf Stadtgebiet bewirtschafteten Fläche, das Verhältnis von Jungvieh
und Kühen oder bei Landwirtschaftsbetrieben mit Standort ausserhalb von Chur
deren Bezug zu den Churer Alpen gewichtet werden (Abs. 2). Die
Bestossungszahlen der einzelnen Kuh- und Jungviehalpen werden vom Stadtrat auf
Antrag der Alpkommission festgelegt (Abs. 3). Die Alpen sind fachgerecht,
nachhaltig und umweltschonend zu bewirtschaften (Abs. 4). Zum Vollzug wird in
Art. 12
des
Alpgesetzes
noch
festgehalten:
Der
Stadtrat
erlässt
die
Ausführungsbestimmungen,
welche
insbesondere
Regelungen
über
die
Organisation, die Bestossung der Alpen und die Viehanmeldung enthalten. Gestützt
auf
diese
gesetzlichen
Grundlagen
hat
die
Beschwerdegegnerin
den
angefochtenen Beschluss vom 3. Februar 2026 erlassen, in dem die
Zulassungsbedingungen stipuliert wurden.
4.2.
Zur
Rechtsnatur
der
zwischen
den
Beschwerdeführern
und
der
Beschwerdegegnerin abgeschlossenen Verträge zur Bestossung der im Eigentum
des Gemeinwesens stehenden Alpen, Maiensässe und Weiden gilt es vorab
festzuhalten, dass es dabei zwischen der Verfügbarkeit von Verwaltungs-,
Nutzungs- und Finanzvermögen zu unterscheiden gilt. Sollen unmittelbar
7 / 20
Verwaltungsobliegenheiten wahrgenommen oder Verwaltungstätigkeiten geregelt
werden (wie z.B. Erstellen von Verwaltungsgebäuden, Anschaffung von Polizei-
/Feuerwehrfahrzeuge, Baulanderschliessung, Betrieb von Altersheimen etc.), liegt
ein verwaltungsrechtlicher Vertrag vor. Privatrechtlicher Natur ist der Vertrag, wenn
bloss mittelbar öffentliche Interessen verfolgt werden (wie z.B. Beschaffung
gewisser Hilfsmittel für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben wie Kauf von
Büromaterial oder Miete von Büroräumlichkeiten). Ebenso ist regelmässig von
privatrechtlichen Verträgen auszugehen, wenn das Gemeinwesen ähnlich wie ein
Privater am Markt auftritt und dabei einen Ertrag erzielen will (vgl.
HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 1294
ff. mit Beispielen).
4.3.
Nach der im Bund sowie auch in den Kantonen massgeblichen dualistischen
Methode finden sowohl öffentliches wie privates Recht auf öffentliche Sachen i.e.S.
Anwendung. Das Privatrecht bestimmt namentlich Begriff und Inhalt des Eigentums
und der dinglichen oder obligatorischen Rechte an öffentlichen Sachen i.e.S. sowie
die Formen der Begründung und Übertragung dieser Rechte. Demgegenüber
richten sich die Verfügungsmacht (Hoheit des Staates, Zuständigkeit des
Gemeinwesens oder Organs) und die Zweckbestimmung im Allgemeinen nach den
Vorschriften des öffentlichen Rechts. In gewissen Fällen sieht das öffentliche Recht
aber
vor,
dass
das
Benutzungsverhältnis
privatrechtlicher
Natur
ist
(HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 2246). Das Finanzvermögen untersteht im
Aussenverhältnis (Verhältnis Staat – Private) grundsätzlich dem Privatrecht. Für
den Schutz und die Regelung der Nutzung des Finanzvermögens bedient sich der
Staat der zivilrechtlichen Mittel (Miete, Pacht, Dienstbarkeiten usw.). Die
Verpachtung von einer Gemeinde gehörendem Weideland an Landwirte bestimmt
sich nach den Vorschriften des Privatrechts (BGE 112 II 35 ff.). Wenn der Staat bei
der Verwaltung des Finanzvermögens als Subjekt des Privatrechts handelt, hat er
die für alle Privaten massgebenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu beachten
und ist an die Verfassung, insbesondere die Grundrechte, gebunden
(HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 2240-2242). Nach öffentlichem Recht
bestimmt sich das Innenverhältnis, d.h. die Zuständigkeit zum Entscheid über die
Verwaltung des Vermögens sowie das Verfahren, in dem dieser Entscheid zu treffen
ist (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 2244; vgl. zum Ganzen: PVG 2023 Nr. 18
[Pachtvorrecht], 2010 Nr. 28 und 2008 Nr. 28).
4.4.
Im konkreten Fall geht es um die Regelungshoheit des Nutzungsvermögens
nach , worin der Bestand und die Nutzungsberechtigung an den
Alpen und Weiden aufgeführt sind, wobei das Nutzungsvermögen laut Art. 50 lit. c
8 / 20
der Verfassung der Beschwerdegegnerin in ihrem Eigentum und ihrer
Verfügungshoheit
steht.
Darunter
fällt
auch
die
im
Alpgesetz
der
Beschwerdegegnerin geregelte Verwaltung und Bewirtschaftung der Churer Alpen
(siehe Art. 1 Zweck), wobei gemäss Art. 2 das Eigentum an den Alpen,
Maiensässen und dortigen Gebäuden alleine der Beschwerdegegnerin oder der
Bürgergemeinde
gehört.
Dass
diese
Eigentumsbestandteile
nicht
zum
unmittelbaren Verwaltungsvermögen zu zählen sind, ergibt sich aufgrund ihres
Verwendungszweckes von selbst. Vielmehr sind diese Gegenstände im
Finanzvermögen der Beschwerdegegnerin verortet. Sie dienen nicht unmittelbar der
Erfüllung von öffentlichen Aufgaben, sondern haben durch ihren Ertragswert (in
Form der Verpachtung oder der Vermietung an Dritte) einen indirekten Nutzen für
die
Beschwerdegegnerin
und
ermöglichen
so
eine
Steigerung
des
Finanzvermögens.
Aus
dem
soeben
Gesagten
ergibt
sich,
dass
die
Beschwerdegegnerin
folglich
auch
berechtigt
war,
privatrechtliche
Nutzungsverträge mit den Beschwerdeführern über die Bestossung und die
Bedingungen dafür (generelle Impflicht) abzuschliessen. Es kann sich vorliegend
deshalb einzig noch die Frage stellen, ob dieser Eingriff in die Eigentumsfreiheit der
Beschwerdeführer (Impfzwang) auch vor den Grundrechten standhält. Laut Art. 36
BV müssen Eingriffe in die Grundrechte – wie im Besonderen die persönlichen
Freiheitsrechte () inkl. Eigentumsgarantie () – nämlich stets
auch im öffentlichen Interesse liegen und das Verhältnismässigkeitsprinzip wahren
(siehe Urteil des Bundesgerichts 2C_150/2025 vom 25. August 2025 E. 5.1 mit
Verweis auf BGE 146 I 11 E. 3.1.2 und 144 I 126 E. 5.1).
5.
Öffentliches Interesse als Voraussetzung für Eingriff in Grundrechtsposition
(); Schutz und Grenzen der Eigentumsfreiheit (obligatorische Impfpflicht):
5.1.
Das öffentliche Interesse ist die allgemeine Voraussetzung für jede staatliche
Tätigkeit (). Der Staat hat das Wohl der Allgemeinheit zu schützen
und zu fördern und die Anliegen der staatlichen Gemeinschaft wahrzunehmen.
Inhalt und genaue Tragweite des Begriffs des öffentlichen Interesses lassen sich
nicht in eine einfache allgemein gültige Formel fassen. Klare Richtlinien für die
Beurteilung der Frage, ob und wann ein Anliegen derart erheblich ist, dass es ein
öffentliches Interesse darstellt, fehlen weitgehend. Verfassung und gesetzliche
Zielbestimmungen geben Anhaltspunkte. Ob einer staatlichen Massnahme ein
ausreichendes öffentliches Interesse zu Grunde liegt, ist oft nur von Fall zu Fall nach
Massgabe der jeweils gegebenen Umstände zu bestimmen. Beim Begriff des
öffentlichen Interesses handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, bei
dessen
Auslegung
der
zuständigen
Verwaltungsbehörde
ein
gewisser
9 / 20
Beurteilungsspielraum zukommt, sofern ihre besonderen Kenntnisse oder ihre
Vertrautheit mit den tatsächlichen Verhältnissen für die Auslegung bedeutsam sind
(HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 461-463). Die Verwaltungsbehörde kann
dabei auch auf die Empfehlungen von fachkundigen Ämtern oder anderen
Experten/Fachstellen abstellen, sofern sie für die Interpretation des öffentlichen
Interesses sachdienlich und wichtig sind. Selbst fiskalische Interessen können
darunterfallen. Denn damit der Staat die Interessen der Allgemeinheit wahren kann,
benötigt er die dafür notwendigen finanziellen Mittel. Solche Interessen nehmen
allerdings insofern eine Sonderstellung ein, als sie grundsätzlich (für sich alleine)
keine
Eingriffe
in
Freiheitsrechte
zu
rechtfertigen
vermögen
(HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 483 m.H. auf BGE 128 I 3).
5.2.
Die Blauzungenkrankheit (Bluetongue) ist eine meldepflichtige Tierseuche im
Sinne des eidgenössischen Tierseuchengesetzes (TSG; SR 916.40) und der
zugehörigen Tierseuchenverordnung (TSV; SR 916.401). Nach i.V.m.
Art. 4 lit. gbis TSV gilt sie als zu bekämpfende Seuche. Sie wird durch Gnitzen
(Stechmücken) übertragen und betrifft in erster Linie Schafe und Ziegen, kann aber
auch
bei
Rindern
und
generell
sömmerungsfähigem
Alpvieh
'Kälber/Mutterkühe/Milchkühe' zu klinischen Symptomen, Leistungseinbussen und
wirtschaftlich relevanten Folgeschäden führen. Was die Nebenwirkungen der
Impfung gegen die Blauzungenkrankheit anbelangt, ist festzuhalten, dass
wissenschaftlich leichte Nebenwirkungen belegt sind, eine Impfung der Tiere jedoch
derzeit die einzige wirksame Massnahme zum Schutz der Tiere vor einem schweren
Krankheitsverlauf ist. In diesem Sinne hat sich fachspezifisch ausdrücklich auch die
Vereinigung der Schweizer Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzte (VSKT) in
ihrer Empfehlung zur Impfung gegen die Blauzungenkrankheit für das Jahr 2026 mit
Schreiben vom 20. November 2025 geäussert (act. B.3). Die präventive
Schutzimpfung könne Tierleid verhindern und finanzielle Verluste der Tierhaltenden
reduzieren. Die Impfung von klinisch gesunden Tieren gegen die in der Schweiz
zirkulierenden Serotypen BTV-3 (im Norden) und BTV-8 (im Süden) werde für
Rinder und Kleinwiederkäuer (Schafe/Ziegen/Neuweltkameliden) für die ganze
Schweiz dringend empfohlen. Auch bei BTV-3 empfehle sich eine einfache
Wiederholungsimpfung von bereits im vergangenen Jahr grundimmunisierten
Tieren. Anlässlich der kantonalen Tierarztkonferenz vom 22. Januar 2026 wurde
diese Empfehlung vom Kantonstierarzt des Kantons Graubünden (Dr. med. vet.
I._____) nochmals ausdrücklich bestätigt. Dank der hohen Durchimpfungsrate im
Jahr 2025 habe die Verbreitung der Blauzungenkrankheit im Kanton Graubünden
wirksam eingedämmt werden können. Auf den Churer Alpen seien während der
Alpsaison 2025 keine Krankheitsfälle aufgetreten. Diese günstige epidemiologische
10 / 20
Ausgangslage sei daher nicht als Argument gegen, sondern als Ergebnis
konsequenter Prävention zu würdigen und sollte für die (bevorstehende) Alpsaison
2026 gesichert werden (act. C.1 Mitte S. 2). Weiter wurde im angefochtenen
Beschluss festgehalten, dass die eingesetzten Impfstoffe von Swissmedic
zugelassen seien. Wissenschaftliche Erkenntnisse und die praktischen Erfahrungen
der letzten Jahre belegten eine deutliche Reduktion der Krankheitslast und der
Virämiedauer. Hinweise auf eine systematisch erhöhte oder unvertretbare
Nebenwirkungsrate bestünden nicht. Umgekehrt seien schwere Krankheitsverläufe,
Leistungseinbussen sowie Sekundärschäden infolge einer Infektion mit BTV-3
umfassend dokumentiert.
5.3.
Hinzu kommt, dass auch die Alpkommission der Stadt Chur auf Empfehlung
ihres Experten und Kommissionsmitglieds (Dr. med. vet. J._____) zur Überzeugung
gelangte, dass die Impfung gegen BTV-3 derzeit die effektivste, praktikabelste und
betrieblich
einzig
verlässliche
Einzelmassnahme
darstelle,
um
allfällige
Krankheitsausbrüche auf Alpen zu verhindern. Alternative Massnahmen wie
Vektorkontrolle, Repellentien oder organisatorische Einschränkungen seien auf
Alpen nur begrenzt umsetzbar, witterungsabhängig und in ihrer Wirkung nicht
ausreichend, um (gleichwertig) eine Impfung (des gesömmerten Alpviehs) zu
ersetzen (act. C.1 unten S. 2).
5.4.
Den zitierten Impfempfehlungen und Expertisen der Veterinäre/-innen stehen
die Argumente und die Befürchtungen der Beschwerdeführer entgegen, wonach die
geimpften Tiere schwere gesundheitliche Schäden erleiden würden. Es seien
deswegen Fruchtbarkeitsprobleme bei Kühen und Schafen auf verschiedenen
Bauernhöfen aufgetreten und es sei zu Früh- und Totgeburten von Kälbern bei
geimpften Mutterkühen gekommen. Aus demselben Grund hätten auch die
Milchkühe schlechtere Ertragsleistungen erbracht. Die Impfsicherheit sei nicht
gewährleistet. Auf einem Betrieb in Chur habe in etwa die Hälfte der geimpften
Jungtiere massive Fortpflanzungsprobleme gehabt, die nur mit starken hormonellen
Behandlungen in Griff bekommen werden konnten. Auf einem Betrieb im K._____
hätten ca. ¾ der geimpften Jungtiere erhebliche Fruchtbarkeitsprobleme gehabt.
Auf einem anderen Bauernbetrieb seien es ¼ der geimpften Tiere gewesen. Auf
einem Betrieb im L._____ hätten 15 Kühe nach der Impfung abortiert. Auf einem
Schafbetrieb mit 250 Mutterschafen hätten nach der Impfung 50 Tiere nicht
gelammert. Der Betrieb verzichtete darum dieses Jahr auf die Impfung. Als Beweis
und Auskunftsperson wurde med. vet. M._____ aufgeführt. Die geschilderte
Aufzählung sei nicht abschliessend. Nur weil ein Impfstoff in einem Eilverfahren
zugelassen worden sei und damit rechtmässig verabreicht werden könne, heisse
11 / 20
das nicht, dass damit geringe oder keine Nebenwirkungen einhergehen würden
(Replik act. A.3: Aufzählung in Rz. 22-23).
5.5.
Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, dass das öffentliche Interesse
namentlich in der allgemein, territorial unabhängig und überall geltenden
Verhinderung
von
Krankheitsausbrüchen,
dem
vorrangigen
Schutz
der
Tiergesundheit, dem präventiven Schutz des Alppersonals vor Überlastung, der
Sicherstellung der landwirtschaftlichen Produktion und der Gewährleistung eines
geordneten Alpbetriebes liege. Massgeblich seien dazu ein vorausschauendes
Risikomanagement und nicht die aktuellen Fallzahlen (vgl. act. C.3 Studie O._____
[Blauzunge Erfahrungsbericht] mit Tabelle "Bluetonguefälle in der Schweiz seit
28.8.24" und "Datensatz Typ BTV-3 Blauzungenkrankheit Ausbruch 2024:
Meldungen neuestes Update vom 17.02.2025"). Die epidemiologische Lage zeige,
dass die hohe Impfquote (im Jahr 2025 teilweise über 80 %, was zur
Herdenimmunität geführt habe) mit dem geringen Infektionsgeschehen korrelierten
und tiefere Impfquoten zu erhöhter Krankheitslast (in Teilen der Innerschweiz)
führten. Der geringe Infektionsdruck auf dem Alpgebiet der Beschwerdegegnerin
sei deshalb nicht zufällig. Zudem könnten bereits im Tal frisch infizierte Tiere bei der
Bestossung symptomlos und klinisch unauffällig sein, womit sie ein besonderes
Risiko darstellten. Gerade die offene Gebietsstruktur der Churer Alpen erhöhe das
Einschleppungsrisiko durch Tiere ohne Impfung und habe deshalb die gewählte
Impfstrategie mit obligatorischer Impfung aller auf den Churer Alpen gesömmerten
Tiere mitbegründet (Duplik act. A.4: Entgegnung Ziff. 4 S. 5-6).
5.6.
Nach Auffassung des streitberufenen Gerichts vermögen die plausiblen und
statistisch nachgewiesenen Zahlen und Erkenntniswerte bei einer Impfung und
damit
zeitlich
begrenzten
Immunisierung
des
Alpviehs
gegen
die
Blauzungenkrankheit des Typs BTV-3 zu überzeugen. Das öffentliche Interesse an
der präventiven Verhinderung einer flächendeckenden Seuchenausbreitung durch
Viren und der damit verbundenen Leiden der Rinder und Schafe bei Befall durch
die Blauzungenkrankheit sind beträchtlich höher zu gewichten als die privaten
Interessen der Beschwerdeführer, ihre Tiere keinem Impfstress auszusetzen und
allfällige Spätfolgen in Kauf zu nehmen. Zuerst ist auf das Krankheitsbild von
ungeimpften Tieren hinzuweisen: Die klinischen Symptome dieser Krankheit sind
Fieber, Entzündungen der Schleimhäute mit Speichelfluss, Nasenausfluss, Ödeme
im Kopfbereich, Lahmheit und Entzündungen am Kronsaum. Die Erkrankung
verursacht Schmerzen, Fressunlust und Schluckbeschwerden. Selbst wenn Tiere
überleben, können sie bleibende Schäden wie den Verlust der Marschfähigkeit
erleiden. Im Besonderen bei Schafen können schwere Verläufe bis zum Tod führen.
12 / 20
Es
kann
ebenfalls
zu
Fehlgeburten
kommen
(https://www.blv.admin.ch/blv/de/home/tiere/tierseuchen/uebersicht-seuchen/alle-
tierseuchen/bt.html#-1766026365, im Besondern: "Symptome und Verlauf der
Blauzungenkrankheit"; besucht am 3. Juli 2026). Im Weiteren ist der
Krankheitsverlauf (ohne Impfung) bei Virenbefall mit der Blauzungenkrankheit
eindrücklich auch durch den Erfahrungsbericht "Studie O._____" dokumentiert,
worin festgehalten wurde: Schafe schwere Geburten, lebensschwache Lämmer,
neurologische Probleme, generell sehr wenig Trächtigkeit; Kühe mit schlechtem
Kolostrum und wenig Milch, schlechte Tageszunahmen, Kälber "dumm", trinken
nicht selbständig, sehr leicht bei der Geburt, oft nach ein paar Tagen krank;
Verwerfen nach ca. 3 Monaten (vgl. dazu act. C.3 [Abschnitt: "Nachwehen" Februar
2025] mit Leistungsblatt von ungeimpften Tieren und Bildaufnahmen erkrankter
Tiere mit Anatomy "dummgeborener Kälber"). Als Spätfolgen sind Zyklusprobleme
bei Rindern, tiefes Schlachtgewicht, teilweise schlechte Entwicklung und tiefe
Remontierung, kleiner Bestand aufgeführt (act. C.3 [Abschnitt Spätfolgen]). Das
öffentliche Interesse an der umstrittenen Impfung ist daher bereits aus der Sicht des
Tierwohls und der impfwilligen Tierbesitzer zu bejahen.
5.7.
Die Gegenargumente und geäusserten Ängste der Beschwerdeführer stehen
dieser Beurteilung nicht entgegen, da die von ihnen aufgezählten Vorfälle auf Höfen
in Chur, im K._____ und im L._____ zwar im Einzelfall zutreffend sein können, aber
nicht schon als derart signifikant bezeichnet werden können, als dass sie ganz
allgemein ein Impfverbot für alle zur Sömmerung registrierten Tiere zu rechtfertigen
vermöchten. Zum einen ist nicht ursächlich erstellt, dass die erwähnten Vorfälle in
direktem Zusammenhang mit der letztjährigen Impfung 2025 stehen. Die Kausalität
ist diesbezüglich keineswegs nachgewiesen, weil die erwähnten Vorfälle auch ganz
andere Ursachen haben können. Zum anderen handelt es sich beim von der
Swissmedic zugelassenen Impfstoff, der bereits seit Jahren (letzte Pandemiewelle
2008) gegen die Blauzungenkrankheit Serotyp BTV-3 eingesetzt und (allenfalls in
leicht modifizierter Form) auch heute noch angewandt wird, weshalb er als erprobt
und praxistauglich bezeichnet werden kann. Die von den Beschwerdeführern
reklamierten Nebenwirkungen sind daher längst bekannt und haben schweizweit zu
keinem
Impfverbot
gegen
die
(zumindest
stets
latent
vorhandene)
Blauzungenkrankheit geführt. Das öffentliche Interesse an der strittigen
Schutzseuchenimpfung ist gegeben.
6.
Verhältnismässigkeitsprinzip (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Zumutbarkeit):
13 / 20
6.1.
Zur Eignung
Die Beschwerdeführer bestreiten die Eignung der Massnahme im Wesentlichen
damit, dass auch geimpfte Tiere mit dem Virus angesteckt und damit – über
Stechmücken – andere Tiere infizieren könnten. Die Verbreitung des Virus werde
durch die Impfung nicht eingeschränkt. Aufgrund der geringen Anzahl Fälle in
Graubünden erweise sich die Massnahme als nicht erforderlich. Vom Serotyp BTV-
3 habe es seit dem 28. August 2024 bis heute einen Fall (1 Kuh im ersten Halbjahr
2025) gegeben. Auch vom Serotyp BTV-8 habe es seither nur drei Fälle (2 Rinder
und 1 Schaf) gegeben. Es bestehe also nachweislich in Graubünden – und erst
recht auf den Churer Alpen – kein akutes Problem (vgl. Replik: Zu C. Ziff. 2.5 Rz. 20
S. 10).
6.2.
Die Beschwerdegegnerin erachtet die Impfmassnahme als geeignet. Für die
Erfüllung dieses Kriteriums genüge bereits eine Risiko-/Gefahrenreduktion. Eine
vollständige Verhinderung der Transmission/Übertragung sei nicht vorausgesetzt.
Die Minimierung des Ansteckungsrisikos werde mit Hilfe der Impfung schon dadurch
bewirkt, dass sowohl die Virenlast als auch das Übertragungsrisiko gesenkt werde
und allfällige Krankheitsverläufe milder verliefen. Dies sei wissenschaftlich belegt
und werde durch Feldstudien bestätigt, indem deutlich weniger Virusnachweise bei
geimpften Tierbeständen gefunden worden seien, die Krankheitsintensität geringer
verlaufen sei und damit der Medikamenteneinsatz habe verringert werden können.
Überdies habe eine messbare Reduktion der Weiterverbreitungswahrscheinlichkeit
festgestellt werden können, weshalb klar sei, dass die Impfung auch unter
Praxisbedingungen eine wirksame präventive Massnahme darstelle.
6.3.
Für die Geeignetheit der strittigen Massnahme kann selbsterklärend auf die
Empfehlung des Bundesamtes für Lebensmittel und Veterinärwesen (BLV) für 2026
bezüglich wirksamer Eindämmung der Ausbreitung der Blauzungenkrankheit in der
Schweiz – und damit regional sowie integral auch in Bezug auf die Churer Alpen –
verwiesen werden. Das BLV hat zusammen mit der Vereinigung der Schweizer
Kantonstierärztinnen/Kantonstierärzte (VSKT), der Gesellschaft Schweizerischer
Tierärzte (GST) und der Tiergesundheitsdienste (Rindergesundheit Schweiz [RGS],
Beratungs- und Gesundheitsdienst Kleinwiederkäuer [BGK]) die Impfung von
klinisch gesunden Tieren gegen die in der Schweiz zirkulierenden Serotypen BTV-
3 (im Norden) und BTV-8 (im Süden) für Rinder, Schafe, Ziegen und
"Neuweltkameliden"
(wozu
höckerlose
Kamele
aus
Südamerika
[Anden/Patagonien], Wildformen Guanako/Vikunja, Haustierformen Lama/Alpaka
zählen) dringend empfohlen (act. B.3). Bereits aufgrund dieser Fachexpertise ist
erstellt, dass die Massnahme geeignet ist. Diese Darstellung wird durch das
14 / 20
Informationsschreiben Nr. 35 vom 1. Dezember 2025 des kantonalen Amtes für
Lebenssicherheit und Tiergesundheit Graubünden noch bestätigt, indem dort die
Impfempfehlung erneut wiederholt und damit bekräftigt wurde (act. B.7 [mit
Krankheitsverlaufskarten, detaillierten Impfquoten und Tabelle der eingesetzten
Wirkstoffe]). Die Impfung sei gut verträglich und es werde nach wie vor kaum über
[negative] Nebenwirkungen berichtet (act. B.7 letzte Seite).
6.4.
Zur Erforderlichkeit
Vorliegend stellt sich die Frage, ob eine "mildere Massnahme" als der "angeordnete
Impfzwang" ausgereicht hätte, um das seuchenpolizeiliche Ziel zwecks Vermeidung
der Erkrankung von Tieren samt Minimierung des Ausdehnungsrisikos zu erreichen.
Es ist dazu letztlich eine Interessenabwägung zwischen den geäusserten Bedenken
der Beschwerdeführer und den Gegenargumenten der Beschwerdegegnerin
vorzunehmen und der Eingriff in die jeweiligen Rechtsgüter umfassend zu würdigen.
6.5.
Die Beschwerdeführer bringen unter diesem Gesichtspunkt vor, dass die
Erforderlichkeit der Massnahme nicht gegeben sei, weil mildere Massnahmen
möglich seien. Es gebe angewendete und in Feldversuchen wirksame
homöopathische Prophylaxen, welche durch anerkannte, auf diesem Gebiet tätige
Tierärzte (Dr. N._____) vorgeschlagen würden (act. B.8).
6.6.
Die Beschwerdegegnerin hielt dem entgegen, dass mildere Mittel nicht gleich
geeignet seien, das angestrebte Ziel (Verminderung der Ansteckungsgefahr) zu
erreichen.
Homöopathische
Ansätze
entbehrten
einer
wissenschaftlichen
Grundlage und verfügten über keine belastbare wissenschaftliche Evidenz.
Reaktive Massnahmen würden zu spät greifen (z.B. Abtransport erkrankter Tiere),
wären organisatorisch aufwendig und erhöhten die Belastung des Personals und
den betriebswirtschaftlichen Aufwand erheblich. Der Vergleich mit anderen
Krankheiten
(Lungenentzündung
oder
Panaritium,
einer
schmerzhaften
Bakterieninfektion im Zwischenklauenspalt) sei nicht stichhaltig. Im Gegensatz zur
Huf- und Klauenbehandlung vor Ort erfordere die Blauzungenkrankheit häufig
aufwendige Isolation, Transport und Betreuung. Die Impfung verhindere zusätzliche
Belastungsspitzen, welche über das normale Betriebsrisiko hinausgingen (Duplik
act. A.4: Entgegnung Ziff. 6 S. 7-8).
6.7.
Aus Sicht des Gerichts ist die Erforderlichkeit/Notwendigkeit der Massnahme
ebenfalls zu bejahen. Eine mildere Massnahme – wie von den Beschwerdeführern
vorgeschlagen mittels homöopathischer Praktiken – erscheint aufgrund der hohen
Anzahl an sömmerungsfähigen Alptieren nicht praktikabel und zielführend (laut
15 / 20
Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin werden total 1'700 Tiere von
60 Bestössern gesömmert; dem stehen acht Beschwerdeführer mit 170 Tieren
gegenüber [act. A.2 Seite 5]). Die homöopathische Betreuung und Vorbereitung von
1'700 Tieren würde den zeitlichen wie auch finanziellen Rahmen bei weitem
sprengen und würde unnötig hohe Zusatzkosten verursachen, welche auf sämtliche
68 Bestösser zu verteilen wären. Eine derartige Behandlungspraxis kann nicht mehr
als vernünftig und ausgewogen bezeichnet werden, da eine grosse Mehrheit der
alpwilligen Landwirte für die alternativen Massnahmen mit homöopathischer
Prophylaxe einer vergleichsweise kleinen Minderheit zu bezahlen hätte, was auch
unter dem Aspekt einer rechtsgleichen und möglichst kostengünstigen
Lösungsvariante für die Erfüllung der zu Recht verlangten Zulassungsbedingungen
der Beschwerdegegnerin stossend wäre. Abgesehen davon ist die bezeichnete
Alternative wissenschaftlich nicht ansatzweise in der Praxis so erprobt und wirksam,
wie das seit Jahrzehnten bewährte Impfprogramm.
6.8.
Zur Zumutbarkeit (Relation zwischen Eingriffsursache und Eingriffswirkung)
Die Beschwerdeführer führen im Wesentlichen an, die Impfung ihrer Tiere sei
unverhältnismässig, weil die Verbreitung des Virus dadurch nicht wirksam
eingeschränkt werde. Die Churer Alpen seien nicht als isoliertes Gebiet zu
betrachten. Im K._____ gebe es viele Alpen, welche nicht zur Stadt Chur gehörten.
Diese könnten mit Tieren auch ohne Impfung bestossen werden. Das Alppersonal
werde überdies nicht mehr belastet als sonst. Es erkrankten viele Tiere an
(schwerer) Lungenentzündung und müssten deshalb von der Alp geholt werden.
Einige Betriebe könnten stärker und andere Betriebe weniger stark von der
Blauzungenkrankheit betroffen sein. Über die gesamte Rinderpopulation gesehen
seien die Anzahl Rinder, die schwer erkrankten, relativ selten. Die Churer Bauern,
welche landwirtschaftliche Parzellen von der Bürgergemeinde gepachtet hätten,
würden bei Nichtbestossung der Churer Alpen ihr Pachtland verlieren. Dabei könne
keineswegs von der Einhaltung des Verhältnismässigkeitsprinzips gesprochen
werden. Seit dem 28. August 2024 habe es in Graubünden zudem nur einen Fall
des Serotyps BTV-3 gegeben (Replik act. A.3 Rzn. 16, 17 und 20). Bereits in der
Beschwerde wurde moniert, dass sich die angeordnete Massnahme auch nicht als
zumutbar erweise. Fügten sich die Beschwerdeführer der Verfügung des
Stadtrates, müssten sie gegen ihren Willen die eigenen Tiere auf eigene Kosten
gegen den Serotyp-3 der Blauzungenkrankheit impfen. Die Biobauern würden
dadurch allenfalls die Bio-Zertifizierung verlieren und müssten die Impfkosten selber
tragen. Fügten sie sich aber der Verfügung der Beschwerdegegnerin nicht, so
dürften sie nicht mehr – wie bisher – die Churer Alpen mit dem eigenen Vieh
16 / 20
bestossen. Sie verlören dadurch für die jeweiligen Betriebe überlebenswichtige
Sömmerungsbeiträge und müssten für den Winter zusätzliches Futter zukaufen
(weil im Tal während des Sommers die Wiesen zur Fütterung benutzt würden und
kein Heu geerntet werden könne). Die Impfpflicht zur Bestossung der Churer Alpen
erweise sich deswegen als unverhältnismässig und nicht zumutbar (Beschwerde
act. A.1 Rz. 10.1 S. 14).
6.9.
Die Beschwerdegegnerin ist gegenteiliger Meinung. Die angeordnete
Massnahme sei verhältnismässig und zumutbar, weil sie zeitlich begrenzt, sachlich
beschränkt (betreffe nur die auf Churer Alpen gealpten Tiere; sowie lediglich BTV-
3) und funktional gerechtfertigt sei. Die von den Beschwerdeführern geltend
gemachten Nachteile seien nicht kausal der Impfmassnahme zuzuschreiben. Eine
existenzielle Gefährdung sei nicht belegt und betreffe nach dem Wissensstand der
Beschwerdegegnerin keinen einzigen Beschwerdeführer. Es entziehe sich auch
ihrer Kenntnis, ob die Bürgergemeinde ihren Pächtern die Pachtflächen kündigen
würde, falls deren Viehbestand nicht gealpt würde. Eine derartige Reaktion der
Bürgergemeinde werde als sehr unwahrscheinlich eingestuft, da dem auch das Amt
für Landwirtschaft des Kantons zustimmen müsste. Ein Verlust von Pachtland sei
somit
weder
nachgewiesen
noch
rechtlich
realistisch
durchsetzbar,
da
übergeordnetes Recht (Bund/Kanton) landwirtschaftliche Existenzen schütze. Die
Interessenabwägung für die Verhältnismässigkeitsprüfung falle somit deutlich
zugunsten der Impfmassnahme aus. Dafür sprächen der Schutz einer Vielzahl von
Betrieben, die Vermeidung erheblicher Betriebsstörungen und die Reduktion von
Tierleid; dagegen der Eingriff in die betriebliche Dispositionsfreiheit der
Beschwerdeführer (Duplik act. A.4 Ziff. 7 S. 8-10). Bereits in der Vernehmlassung
hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass bei einem Krankheitsausbruch nicht nur die
Beschwerdeführer finanzielle Einbussen erlitten, sondern alle Bestösser sowie die
Beschwerdegegnerin.
Die
geringeren
Erträge
würden
zum
einen
aus
Mehraufwendungen, die bei allen Bestössern anfallen würden, und zum anderen
durch Mindererträge, z.B. durch weniger produzierte Milch bei gleichbleibenden
Grundkosten, resultieren. Bei einer Unterbestossung, d.h. falls zu wenige Tiere
gealpt würden, würden auch weniger Beiträge des Bundes ausbezahlt werden.
Deshalb sei eine frühzeitige Planung, Impfung sowie ein krankheitsfreier Verlauf
des Alpsommers aus finanzieller Sicht sowohl für die Bestösser als auch die
Beschwerdegegnerin wichtig. Die grosse Anzahl von ca. 1'700 Tieren in
unmittelbarer Nähe zueinander begründe ein erhöhtes Risiko und damit auch die
Notwendigkeit einer Impfung. Wie auch der Kantonstierarzt in einem öffentlichen
Video vom 24. März 2026 auf SRF1 um 17:40 bis 18.00 Uhr in der Sendung
Telesguard ausgeführt habe, würden auch Tiere aus dem Unterland und anderen
17 / 20
Kantonen auf den Churer Alpen gealpt werden, die stärker vom Virus betroffen
seien
und
so
die
Ansteckungsgefahr
für
heimisches
Vieh
erhöhten
(Vernehmlassung act. A.2 Ziff. 5.3).
6.10. Nach Auffassung des Gerichts ist die Verhältnismässigkeit i.e.S. durch das
Vorgehen der Beschwerdegegnerin gewahrt worden. Zunächst gilt es dabei auf die
begründete Differenzierung zwischen geimpften und ungeimpften Tieren als
Zulassungsbedingung für die Alpsömmerung hinzuweisen. Das Schadenspotential
für ungeimpfte Tiere und die Wahrscheinlichkeit bei einem Befall mit der
Blauzungenkrankheit Serotyp BTV-3 weitreichend das Tierwohl zu beeinträchtigen
als auch die wirtschaftlichen Interessen sowohl der Tierbesitzer als auch der
Alpbetreiberin massiv nachteilig zu tangieren, sind bei vorliegend vorzunehmender
Interessensabwägung von zentraler und vorrangiger Bedeutung. Daran vermögen
die geäusserten Bedenken der Beschwerdeführer in Bezug auf allfällige Spätfolgen
der Impfung nichts zu ändern, da die aufgezählten Schadensereignisse nicht
ursächlich kausal auf die angeordnete Impfung zurückgeführt werden können und
die Anzahl der deshalb erkrankten oder verendeten Tiere auch nicht bereits als
signifikant bezeichnet werden kann. Im Gegensatz dazu ist die gesamte
Fachwissenschaft des Veterinärwesens eindeutig der Meinung, dass die Impfung
aus seuchenschutzrechtlicher Perspektive mit dem bislang erfolgreich eingesetzten
Schutzwirkstoff weiterhin auch für das Jahr 2026 dringend empfohlen werde (vgl.
vorstehend E. 6.3). Der hierfür sachdienlich eingereichte "Erfahrungsbericht
Blauzunge (Studie O._____)" einer fachkundigen Landwirtschaftsexpertin (Dipl. Ing.
Agr. ETH) zeigt dabei unabhängig und objektiv auf, wie die Krankheit bei
ungeimpften Tieren verlief und wie eindrücklich die "Nachwehen 2025" bei Tieren
ohne Schutzimpfung festgestellt und dokumentiert wurden (vgl. vorstehend E. 5.6).
Das öffentliche Interesse an der verlangten Impfung zum Wohle der Tiere überwiegt
die privaten Interessen der Beschwerdeführer an einer Bestossung durch
ungeimpfte Tiere demnach bereits unter diesem tierschutzrechtlich elementaren
und deshalb auch nicht verhandelbaren Gesichtspunkt bei weitem.
Soweit die Beschwerdeführer eine existenzielle Bedrohung bei Nichtimpfung ihrer
Tiere befürchten, weil ihnen deshalb die Pachtverträge mit der Bürgergemeinde
gekündigt werden könnten, ist eine solche Rechtsfolge durch nichts stichhaltig
belegt. In den Akten befindet sich nirgends ein Hinweis darauf, dass dies geschehen
könnte oder dies eine realistische Option der Alpbesitzerin oder der
Beschwerdegegnerin sein könnte. Immerhin sei in diesem Zusammenhang aber
noch auf den "Pachtvertrag für landwirtschaftliche Grundstücke" (act. B.2)
hingewiesen, wo in Ziff. 6 unter dem Titel "Bewirtschaftung" bestimmt wird: "Der
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Pächter verpflichtet sich, das Land ordnungsgemäss zu bewirtschaften. Er hat für
die dauernde Ertragsfähigkeit des Bodens zu sorgen, insbesondere durch
sorgfältige Bearbeitung […]." Diese vertragliche Verpflichtung schliesst – nebst der
gewöhnlichen Unterhaltspflicht laut Ziff. 7 – mit ein, dass die Ertragsfähigkeit des
gepachteten Bodens (im Tal) dauerhaft und somit nachhaltig zu erhalten ist. Wenn
die Beschwerdeführer nun geltend machen, sie verlören wegen der Nichtimpfung
und der darum entzogenen Pacht überlebenswichtige Sömmerungsbeiträge und
müssten für den Winter zusätzliches Futter zukaufen – weil im Tal während des
Sommers die Wiesen zur Fütterung benutzt würden und kein Heu geerntet werden
könne –, stellt sich noch die Frage, ob sie damit nicht gegen Ziff. 6 und die dort
stipulierte Bewirtschaftungspflicht verstossen, da im Sommer die Wiesen für die
Heuernte aufgespart und nicht zur Fütterung der im Tal verbliebenen (ungeimpften)
Tiere verwendet werden sollten. Eine allfällige Verletzung des Pachtvertrages
könnte aber tatsächlich zu einer Kündigung führen. Eine bestimmungsgemässe
Nutzung des Pachtlandes – mit Alpsömmerung der dafür geeigneten Vieh- und
Tierbestände – gilt es demnach finanziell mitzuberücksichtigen.
Was den allfälligen Verlust von Sömmerungsbeitragen betrifft, sollte aus
wirtschaftlicher Sicht jedoch nicht unerwähnt bleiben, dass die eidgenössischen
Räte in der Wintersaison 2025 für das Jahr 2026 fünf Millionen Franken für Beiträge
an die Impfung gegen die Blauzungenkrankheit gesprochen haben, sodass die
Tierhalter entsprechende Kostenvergünstigungen für die Impfstoffe beantragen
können (siehe: https://www.blv.admin.ch/blv/de/home/tiere/tierseuche/uebersicht-
seuchen/alle-tierseuchen/bt.html.; besucht am 3. Juli 2026; so bereits Verfügung
VR3 26 40 vom 26. März 2026 E. 5.2).
Soweit die Beschwerdeführer behaupten, sie würden durch die Impfung ihrer Tiere
die Bio-Zertifizierung verlieren und dadurch zusätzliche Nachteile erleiden, ist nicht
erstellt, dass dies tatsächlich geschehen könnte. Richtig ist, dass gemäss den
BioSuisse-Richtlinien Impfungen nur auf tierärztliche Verordnung erlaubt sind.
Anzumerken bleibt aber, dass laut Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und
Veterinärwesen (BLV) auch Bio-Betriebe impfen dürfen. Es gebe keine
Absetzfristen auf die Impfstoffe, somit auch keine doppelten Absetzfristen auf Bio-
Betrieben (Argumentation und FAQs zur Impfung gegen vektorübertragene
Tierseuchen, im Besonderen gegen das Blauzungenvirus, für Tierärztinnen,
Tierärzte und Tierhaltende, BLV, Stand 9. Januar 2025, abrufbar unter:
https://www.gr.ch/DE/institutionen/verwaltung/dvs/alt/tiere/tiergesundheit/Seiten/-
defaut.aspx; besucht am 3. Juli 2026; Verfügung VR3 26 40 E. 5.3).
19 / 20
Entgegen den Befürchtungen der Beschwerdeführer bestehen keine Hinweise
darauf, dass Rückstände der Impfung im Fleisch und in der Milch der (geimpften)
Tiere
zurückbleiben,
wodurch
den
Konsumentinnen
und
Konsumenten
gesundheitliche Nachteile drohen könnten.
7.
Zusammengefasst ergibt sich, dass die Zulassungsbedingung der Impfpflicht
gegen die Blauzungenkrankheit (Serotyp BTV-3) rechtmässig und begründet ist, da
sie sowohl auf einer genügenden Rechtsgrundlage beruht, einem überwiegenden
öffentlichen Interesse entspricht und zudem als verhältnismässig und geboten
bezeichnet werden kann, um wirksam und frühzeitig das Risiko einer latent
drohenden Seuchengefahr mit nicht mehr kontrollierbarer Ausbreitung der
Blauzungenkrankheit auf den Churer Alpen zu bekämpfen. Die nur präventiv
angeordnete Massnahme gibt zu keinen Beanstandungen Anlass, was zur
Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde vom 16. März 2026 führt.
8.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Gerichtskosten
gestützt auf anteilsmässig von den (acht) Beschwerdeführern
zu tragen; unter solidarischer Haftung auf das Ganze. Das Gericht erachtet dabei
vorliegend eine Staatsgebühr von insgesamt CHF 4'000.00 (zzgl. Kanzleiauslagen)
für angemessen und gerechtfertigt ( und ). Aussergerichtlich
steht der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zu, da sie im Rahmen
ihres amtlichen Wirkungskreises obsiegt ().
20 / 20
Es wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten, bestehend aus
–
einer Staatsgebühr von
CHF
4'000.00
–
und den Kanzleiausgaben von
CHF
729.00
Total
CHF
4'729.00
gehen anteilsmässig zu je einem Achtel zulasten von A._____, B._____,
C._____, D._____, E._____, F._____, G._____ und H._____, unter
solidarischer Haftung auf das Ganze.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
[Rechtsmittelbelehrung]
5.
[Mitteilung]
Referenzen
Bestimmungsliste
- VR3 2026 40Impfpflicht für Alpbestossung