4A_179/2026

Bundesgericht

Vertragsrecht

Schadenersatz; unentgeltliche Rechtspflege

24. Juli

Sachverhalt A.________ hat beim Einzelrichter einen Schadenersatz von Fr. 2'400'000 und in der Klage die unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Nach der Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 17'500 erklärte das Kantonsgericht die Beschwerde als unzulässig, da noch kein Entscheid des Einzelrichters über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vorlag. Kernaussagen • Die Beschwerde genügt der Begründungspflicht von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht, da sie von der unzutreffenden Annahme ausgeht, der Einzelrichter habe die unentgeltliche Rechtspflege verweigert, und nicht darlegt, weshalb die Beschwerde ohne vorgängigen erstinstanzlichen Entscheid hätte geprüft werden müssen. • Das Gesuch um Leistung eines Kostenvorschusses stellt einen anfechtbaren Zwischenentscheid nur bei Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils dar; ein solcher Nachteil lag nicht vor, da die Anordnung des Einzelrichters noch keine Nachfrist mit der Androhung des Nichteintretens im Sinne von Art. 101 Abs. 3 ZPO enthielt. Entscheid Die Beschwerde wird als unzulässig erklärt; die unentgeltliche Rechtspflege wird verweigert und die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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