PF260014
ZH Obergericht
Erbausschlagung und Haftung für Erbgangsschulden
Veröffentlicht am 17. September
Entschieden am 15. Mai
Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF260014-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter
Dr. E. Pahud und Ersatzoberrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichts-
schreiberin MLaw I. Bernheim
Beschluss und Urteil vom 15. Mai 2026
in Sachen
A._____,
Beschwerdeführer
betreffend Erbausschlagung / Protokollierung (Kosten)
im Nachlass von B._____, geboren tt. Juli 1964, von Deutschland, gestorben
tt.mm.2025, wohnhaft gewesen C._____-str. …, D._____
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen
Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 9. März 2026 (EN260024)
- 2 -
Erwägungen:
1.
1.1. Am tt.mm.2025 verstarb der zuletzt in D._____ wohnhaft gewesene
B._____ (fortan Erblasser). Mit Urteil vom 23. Januar 2026 (Geschäfts-
Nr. EL250550) des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirksge-
richts Dietikon (fortan Vorinstanz) wurde das Kloster E._____ als Alleinerbin des
Erblassers eingesetzt. Nachdem die eingesetzte Alleinerbin den Nachlass ausge-
schlagen hatte, erwog die Vorinstanz mit Urteil vom 9. März 2026, dass die ge-
setzlichen Erben – F._____ und A._____ (fortan Beschwerdeführer) – als nachbe-
rufene Erben zur Erbfolge gelangen und die Kosten der Testamentseröffnung von
Fr. 1'091.20 wiedererwägungsweise dem Beschwerdeführer auf Rechnung des
Nachlasses auferlegt werden (act. 3 = act. 5 [Aktenexemplar]).
1.2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. April 2026 (Da-
tum Poststempel) rechtzeitig (vgl. act. 7/2) Beschwerde (act. 2). Die vorinstanzli-
chen Akten wurden beigezogen (act. 6/1–6). Das Verfahren ist spruchreif.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer erklärt in seiner Beschwerde zunächst, die Anord-
nung des Erblassers nicht übergehen und die Erbschaft deshalb ausschlagen zu
wollen (act. 2). Er legt seiner Beschwerde eine entsprechende Ausschlagungser-
klärung vom 6. April 2026 bei (act. 4). Da er die Erbschaft ausschlage, sei er wei-
ter nicht dazu bereit, die Kosten der Testamentseröffnung im Umfang von
Fr. 1'091.20 zu tragen (act. 2).
2.2. Für Schulden des Erblassers sind die Erben (selbst nach der Teilung) soli-
darisch haftbar (vgl. , ferner ). Dies be-
deutet, dass jeder einzelne Erbe für die Erfüllung der ganzen Schuld haftet
(vgl. ). Der Gläubiger kann dabei nach seiner Wahl von allen
Solidarschuldnern nur einen Teil oder das Ganze fordern ().
Die Kosten der Testamentseröffnung und der Erbenermittlung stellen typische
Erbgangsschulden dar, für welche die Erben solidarisch haften. Sie dürfen von
der Behörde deshalb von nur einem Erben ihrer Wahl – auf Rechnung des Nach-
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lasses – bezogen werden. Aufgrund dessen ist die Kostenauflage an den Be-
schwerdeführer auf Rechnung des Nachlasses nicht zu beanstanden. Es steht
dem Beschwerdeführer aber frei, seinerseits Regressansprüche gegen die übri-
gen Erben zu erheben. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
2.3. Was sodann die Ausschlagungserklärung des Beschwerdeführers betrifft,
so ist für die Entgegennahme und Protokollierung von Ausschlagungserklärungen
im Kanton Zürich das Einzelgericht im summarischen Verfahren am letzten Wohn-
sitz des Erblassers zuständig ( ZGB i.V.m. i.V.m.
§ 137 lit. e GOG). Folglich ist das Obergericht des Kantons Zürich für die Entge-
gennahme von Ausschlagungserklärungen sachlich nicht zuständig. Auf die Ein-
gabe des Beschwerdeführers ist diesbezüglich nicht einzutreten. In Anwendung
von ist sein (sinngemässes) Gesuch um Protokollierung
der Ausschlagungserklärung vom 6. April 2026 indes von Amtes wegen an die da-
für zuständige Vorinstanz weiterzuleiten. Als Datum der Rechtshängigkeit gilt da-
bei der 8. April 2026 (act. 2). Eine Kopie verbleibt bei den Akten.
2.4. Es bleibt auf Folgendes hinzuweisen: Nach der rechtsgültigen Protokolli-
erung der Ausschlagungserklärung des Beschwerdeführers wird die Vorinstanz in
Abänderung des Urteils vom 9. März 2026 wiederum neu über den Kostenbezug
zu entscheiden haben. Der Beschwerdeführer wird die in Zusammenhang mit der
Protokollierung der Ausschlagungserklärung anfallenden Kosten zu tragen haben,
denn mit seiner Erbausschlagung hat er die Behörden im eigenen Interesse ange-
rufen und zum Handeln veranlasst (vgl. OGer ZH PF130062 vom 10. Dezember
2013 m.w.H.). Die rechtsgültige Ausschlagung wird im Weiteren aber dazu führen,
dass der Beschwerdeführer seine Stellung als Erbe verliert und als Folge nicht
mehr für die Kosten der Erbenermittlung und der Testamentseröffnung haftet.
Diese Korrektur kann jedoch nicht bereits heute im vorliegenden Beschwerdever-
fahren vorgenommen werden, da die Ausschlagung von der zuständigen Behörde
noch nicht protokolliert worden ist (vgl. OGer ZH PF230016 vom 3. Juli 2023
E. 3.4.2.).
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3. Umständehalber sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erhe-
ben. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, zumal der Beschwerdefüh-
rerin im Sinne von unterliegt.
Es wird beschlossen:
1. Auf das sinngemäss gestellte Gesuch um Protokollierung der Ausschla-
gungserklärung wird nicht eingetreten. Es wird an die Vorinstanz weitergelei-
tet.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis.
Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer rechtshilfeweise sowie das
Bezirksgericht Dietikon – unter Weiterleitung von act. 2 und act. 4 sowie un-
ter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist
innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-
richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen
Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42
des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von .
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt
Fr. 1'091.20.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
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Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw I. Bernheim
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