2E_5/2024
Bundesgericht
Klage gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft (Staatshaftung)
2. September
Sachverhalt
Der Kläger hielt 13'436 CS-Aktien und verlangte vom Bund Fr. 140'783.30 Ersatz für den Wertverlust nach der notrechtlich ermöglichten Übernahme der CS durch die UBS. Er warf dem Bundesrat unter anderem verspätetes Handeln, fehlende Notstandsvoraussetzungen sowie eine unverhältnismässige und grundrechtswidrige Ausgestaltung der Notverordnung vor.
Erwägungen
• Für die Staatshaftung wegen einer bundesrätlichen Verordnung genügt deren allfällige Gesetz- oder Verfassungswidrigkeit nicht; erforderlich ist eine besonders schwere Amtspflichtverletzung. Eine solche lag weder im Erlass des Notrechts angesichts der drohenden systemischen Krise und zeitlichen Dringlichkeit noch in der Wahl der UBS-Übernahme vor.
• Der Ausschluss der Informations- und Mitwirkungsrechte der Aktionäre nach Art. 10a PLB-NVO war angesichts der Dringlichkeit und der FINMA-Kontrolle weder willkürlich noch treuwidrig. Vermögensrechte blieben insbesondere durch die Überprüfungsklage nach Art. 105 FusG geschützt.
• Der geltend gemachte Aktienwertverlust ist ein reiner Vermögensschaden; die Eigentumsgarantie schützt kein Vermögen in bestimmter Höhe und begründet keine Vermögensschutznorm.
Entscheid
Die Staatshaftungsklage wird abgewiesen; mangels Widerrechtlichkeit erübrigt sich die Prüfung von Schaden und Kausalität.