A-9181/2025
Bundesverwaltungsgericht
Sicherheits- und Friedenspolitik
Feststellungserklärung wegen fehlender Sicherheitsdaten
Veröffentlicht am 22. September
Entschieden am 11. September
Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-9181/2025
Urteil vom 11. September 2026
Besetzung
Richter Alexander Misic (Vorsitz),
Richterin Christine Ackermann,
Richter Jürg Marcel Tiefenthal,
Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Sicherheitspolitik SEPOS,
Fachstelle Personensicherheitsprüfungen VBS,
Stabsstelle Recht,
Papiermühlestrasse 20, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Militärdienstpflicht; Beurteilung nach und Personensicherheitsprüfung nach ; Feststellungserklärung vom 28. Oktober 2025.
Sachverhalt:
A. Die Fachstelle Personensicherheitsprüfungen VBS des Staatssekretariats für Sicherheitspolitik SEPOS unterzog A._______ einer Beurteilung des Gefährdungs- oder Missbrauchspotentials betreffend die Abgabe der persönlichen Waffe und einer Personensicherheitsprüfung/Grundsicherheitsprüfung.
B. Am 28. Oktober 2025 stellte die Fachstelle eine Feststellungserklärung gemäss Art. 39 Abs. 1 Bst. d des Informationssicherheitsgesetzes vom 18. Dezember 2020 (ISG, SR 128) aus. Darin hielt sie fest, dass für die Beurteilung des Sicherheitsrisikos von A._______ nicht genügend Daten über einen hinreichenden Zeitraum vorhanden seien. Zur Begründung führte sie aus, dass A._______ von September 2021 bis Juni 2025 in Grossbritannien gewohnt habe und für diesen Zeitraum keine prüfungsrelevanten Daten und Informationen vorhanden seien.
C. Gegen diese Erklärung der Fachstelle (Vorinstanz) erhob A._______ (Beschwerdeführer) am 27. November 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt sinngemäss, die angefochtene Feststellungserklärung sei aufzuheben und eine Sicherheitserklärung auszustellen.
D. In ihrer Vernehmlassung vom 14. Januar 2026 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer reichte keine Schlussbemerkungen ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Anfechtungsobjekt ist die von der Vorinstanz ausgestellte Feststellungserklärung vom 28. Oktober 2025 betreffend die Beurteilung des Gefährdungs- oder Missbrauchspotentials nach Art. 113 Abs. 4 Bst. d des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 (MG, SR 510.10) und betreffend die Personensicherheitsprüfung/Grundsicherheitsprüfung nach .
Das Verfahren bezüglich der Beurteilung des Gefährdungs- oder Missbrauchspotentials nach richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen über die Grundsicherheitsprüfung. Ist gleichzeitig mit der Beurteilung des Gefährdungs- oder Missbrauchspotentials aus anderen Gründen eine Grundsicherheitsprüfung durchzuführen, werden die beiden Verfahren - wie hier - vereinigt (). Eine Feststellungserklärung nach stellt einen Realakt nach dar, gegen den die geprüfte Person innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht führen kann ().
Die Beschwerde richtet sich gegen eine Feststellungserklärung im Sinne von . Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zuständig.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das ISG nichts anderes bestimmen ( i.V.m. ).
1.3 Der Beschwerdeführer beteiligte sich am vorinstanzlichen Verfahren und ist als Adressat der angefochtenen Feststellungserklärung sowohl formell als auch materiell beschwert. Er ist deshalb zur Beschwerde legitimiert ( i.V.m. ).
1.4 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ( und ) ist demnach einzutreten.
2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im vorliegenden Verfahren mit voller Kognition: Es überprüft die angefochtene Erklärung auf Verletzungen des Bundesrechts - einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens -, auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und auf Unangemessenheit ().
Es ist in Bezug auf Risikoerklärungen nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts, den Massstab für sicherheitsrelevante Bedenken zu definieren. Der Vorinstanz kommt zudem in dieser Hinsicht aufgrund ihres technischen Wissens ein Ermessensspielraum zu. Dies gilt umso mehr, wenn es um die Frage geht, über welche Daten die Vorinstanz verfügen muss, um überhaupt eine Beurteilung vornehmen zu können (Urteile des BGer 1C_155/2022 vom 21. März 2023 E. 4.3 und 1C_142/2018 vom 6. November 2018 E. 3.2; Urteil des BVGer A-1141/2025 vom 9. Februar 2026 E. 2).
3.
3.1 regelt die Prüfung von Hinderungsgründen für die Überlassung der persönlichen Waffe und sieht die Möglichkeit vor, durch die Vorinstanz das Gefährdungs- oder Missbrauchspotential einer Person beurteilen zu lassen, ohne dass es dazu deren Zustimmung bedarf ( und ). Die Vorinstanz kann dazu die Daten gemäss erheben (sie darf insbesondere Auszüge aus Betreibungs- und Konkursregistern verlangen; Einsicht in das Strafregister, in das Informationssystem INDEX NDB und in den nationalen Polizeiindex nehmen; und bei den zuständigen Straf- und Strafvollzugsbehörden Auskünfte einholen). Einer Beurteilung nach werden alle Stellungspflichtigen auf Antrag des Kommandos Ausbildung unterzogen (Art. 12 Abs. 3 Bst. a der Verordnung über die Personensicherheitsprüfungen vom 8. November 2023, VPSP, SR 128.31).
3.2 Die Personensicherheitsprüfung nach dient der Beurteilung, ob ein Risiko für die Informationssicherheit bestehen könnte, wenn eine Person im Rahmen ihrer Funktion oder eines Auftrags eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausübt (). Zu diesem Zweck werden im Rahmen der Personensicherheitsprüfung sicherheitsrelevante Daten über die Lebensführung der zu prüfenden Person bearbeitet, insbesondere über ihre engen persönlichen Beziehungen und familiären Verhältnisse, ihre finanzielle Lage und ihre Beziehungen zum Ausland (). Für die Grundsicherheitsprüfung können Daten aus den in genannten Quellen erhoben werden. Die zu prüfende Person ist verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken ().
3.3 Gemäss stellt die Vorinstanz eine Sicherheitserklärung (Bst. a), eine Sicherheitserklärung mit Vorbehalt (Bst. b), eine Risikoerklärung (Bst. c) oder eine Feststellungserklärung (Bst. d) aus. Eine Feststellungserklärung nach Bst. d ergeht, wenn für die Beurteilung des Sicherheitsrisikos nicht genügend Daten über einen hinreichenden Zeitraum vorhanden sind (). Bevor die Vorinstanz eine Erklärung nach Art. 39 Abs. 1 Bst. b-d ISG ausstellt, gibt sie der geprüften Person die Möglichkeit zur Stellungnahme ().
3.4 Gemäss stellt die zuständige Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Sie ist jedoch nur in dem Ausmass zur Untersuchung des Sachverhaltes verpflichtet, als man dies vernünftigerweise von ihr erwarten kann. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der gesetzlichen Mitwirkungspflicht: Nach ist die zu prüfende Person verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken.
3.5 verpflichtet die Parteien, an der Feststellung des Sachverhaltes in Verfahren mitzuwirken, die sie durch ihr Begehren eingeleitet haben (vgl. auch ). Die Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers betrifft insbesondere Tatsachen, die seine persönliche Situation betreffen und die der Gesuchsteller besser kennt als die Behörden oder die von diesen ohne seine Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 m.w.H.).
4.
4.1 Die Vorinstanz führt aus, der Beschwerdeführer sei von September 2021 bis Juni 2025 in B._______ (Vereinigtes Königreich) wohnhaft gewesen. Über diesen Aufenthalt seien keine prüfungsrelevanten Daten und Informationen vorhanden. Es bestehe auch keine Aussicht, diese Daten innert der nächsten zwölf Monate über ein Amtshilfeverfahren erhalten zu können. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs sei der Beschwerdeführer informiert worden, welche Dokumente aus dem Vereinigten Königreich zur Schliessung der Datenlücke erforderlich seien. Der Beschwerdeführer habe aber die Gelegenheit zur Stellungnahme nicht wahrgenommen. Auch im Beschwerdeverfahren habe er die eingeforderten und benötigten Dokumente nicht eingereicht.
4.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe die Unterlagen, die er zur Verfügung stellen könne, der Beschwerde beigelegt und hoffe, diese würden ausreichen. Er habe den Grossteil des Zeitraums von September 2021 bis Juni 2025 in Grossbritannien verbracht. Insbesondere habe er ein Masterstudium an der Universität B._______ absolviert und zwei Sommerpraktika gemacht. Er habe keine Straftaten begangen und versucht, dies für die Zeit, die er in Grossbritannien gewesen sei, zu beweisen. Sein Antrag auf einen Strafregisterauszug habe jedoch nicht bearbeitet werden können, da er nicht mehr in seiner Studentenwohnung wohne. Der Beschwerdeführer reichte mit der Beschwerde mehrere Beilagen ein (Ausdruck «TrustID Digital Identity DBS Basic Check», Diplom der [Universität] B._______, Lebenslauf, zwei Referenzschreiben).
5.
5.1 Es ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht eine Feststellungserklärung erliess.
5.2 Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen des rechtlichen Gehörs im vorinstanzlichen Verfahren und erneut in der Vernehmlassung von der Vorinstanz darüber informiert, welche Dokumente er zu beschaffen habe, damit seine Zeit in Grossbritannien auf sicherheitsrelevante Aspekte hin überprüft werden könne (Strafregisterauszug und Polizeiregisterauszug aus dem Vereinigten Königreich und Immatrikulationsbestätigung der Schweizer Botschaft im Vereinigten Königreich). Dieser Aufforderung ist er nicht nachgekommen. Er reagierte weder auf die Gelegenheit zur Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs noch auf die Vernehmlassung im Beschwerdeverfahren. Auch ist nicht ersichtlich, dass er alle zur Beschaffung notwendigen Anstrengungen unternommen hätte und es ihm aus objektiven Gründen nicht möglich oder zumutbar gewesen wäre, die genannten Dokumente einzureichen. Seine Aussage, er könne keinen Strafregisterauszug beschaffen, da er nicht mehr in seiner Studentenwohnung wohne, überzeugt diesbezüglich nicht. Gemäss Angaben auf der Webseite des Criminal Records Office ACRO ist für die Bestellung eines Strafregisterauszugs (Police Certificate) eine aktuelle Wohnadresse in Grossbritannien nicht notwendig (www.acro.police.uk > Services > Police Certificate; abgerufen am 7.9.2026). Demgegenüber ist der Disclosure and Barring Service (DBS) Check nur für Personen verfügbar, die in England oder Wales arbeiten, weshalb der Beschwerdeführer, wie der eingereichte Ausdruck belegt, nicht in der Lage war, eine entsprechende Bescheinigung zu erhalten (vgl. https://www.gov.uk/request-copy-criminal-record, abgerufen am 7.9.2026). Der Beschwerdeführer ist damit seiner Mitwirkungspflicht zur Abklärung des Sachverhalts nicht nachgekommen. Nach Auskunft der Vorinstanz besteht zudem keine Möglichkeit, die notwendigen Daten innert nützlicher Frist per Amtshilfeverfahren zu erhalten. Die Vorinstanz hat ihrer Abklärungspflicht nach und ihrer Verpflichtung nach , der geprüften Person die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben, Genüge getan. Sie war nicht verpflichtet, weitere Anstrengungen zum Erhalt der notwendigen Dokumente zu unternehmen und stützte ihre Beurteilung zu Recht auf die vorhandenen Informationen.
Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer von September 2021 bis Juni 2025, also während fast vier Jahren, nicht in der Schweiz, sondern in Grossbritannien wohnte. Dabei handelt es sich um einen Zeitraum von relevanter Dauer für den 2003 geborenen Beschwerdeführer. Die für die Prüfung seines sicherheitsrelevanten Hintergrundes in diesem Zeitraum gemäss Angaben der Vorinstanz notwendigen Dokumente liegen nicht vor (Strafregisterauszug und Polizeiregisterauszug aus dem Vereinigten Königreich und Immatrikulationsbestätigung der Schweizer Botschaft im Vereinigten Königreich). Die Dokumente, die der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren einreichte (Ausdruck «TrustID Digital Identity DBS Basic Check», Diplom der [Universität] B._______, Lebenslauf, zwei Referenzschreiben), sind nicht dazu geeignet, die notwendigen sicherheitsrelevanten Aspekte für den Zeitraum zu prüfen, in dem der Beschwerdeführer in Grossbritannien wohnte. Mit den zur Verfügung stehenden Informationen ist deshalb weder eine Beurteilung des Gefährdungs- oder Missbrauchspotentials des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Abgabe einer persönlichen Waffe noch eine Einschätzung des Risikos für die Informationssicherheit bei sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten möglich.
5.3 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz zu Recht eine Feststellungserklärung erlassen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
6.1 Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als vollständig unterliegend. Er hat deshalb die Verfahrenskosten zu tragen (). Diese sind auf Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, VGKE, SR 173.320.2). Der vom Beschwerdeführer einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
6.2 Angesichts seines Unterliegens steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu ( e contrario). Die Vorinstanz hat als Bundesbehörde ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung ().
7. schliesst die Beschwerde an das Bundesgericht in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes aus. Die Beurteilung des Gefährdungs- oder Missbrauchspotentials nach und die Grundsicherheitsprüfung nach sind im Zusammenhang mit der Dienstpflicht des Beschwerdeführers ergangen. Der Ausschlussgrund von kommt deshalb zum Tragen (vgl. Urteil des BGer 1C_647/2017 vom 17. Januar 2018 E. 3). Daran ändert auch nichts.
Dieses Urteil kann deshalb nicht beim Bundesgericht angefochten werden. Es wird mit seiner Eröffnung rechtskräftig.
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.
Der vorsitzende Richter:
Der Gerichtsschreiber:
Alexander Misic
Tobias Grasdorf
Zustellung erfolgt an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
Referenzen
Bestimmungsliste
- A-9181/2025Feststellungserklärung wegen fehlender Sicherheitsdaten