2C_433/2026

Bundesgericht

Rechtshilfe und Auslieferung

Verwaltungsrechtshilfe (DBA CH-FR)

3. September

Sachverhalt Frankreich ersuchte die Schweiz um Auskünfte über nicht deklarierte Konten von B.H.________ und dessen verstorbenem Ehegatten. Das betroffene Konto lautete auf den Namen einer panamaischen Gesellschaft, deren wirtschaftlich Berechtigter C.H.________ nach dem Tod seines Vaters geworden ist; die Gesellschaft widersetzte sich der Übermittlung, namentlich der Schwärzung des Namens eines Anwalts und weiterer Daten. Erwägungen • Keine der vier angerufenen Fragen rechtfertigt die Prüfung der Beschwerde unter dem Gesichtspunkt von Art. 84a LTF: Die erste stellt sich nicht konkret oder wurde bereits entschieden, während die zweite und die dritte auf unzutreffenden tatsächlichen Prämissen beruhen. • Die vierte Frage ist nicht entscheidwesentlich, da die Vorinstanz trotz der Unzulässigkeit der Anträge auf Schwärzung deren Begründetheit geprüft und die voraussichtliche Erheblichkeit sämtlicher betroffenen Auskünfte bejaht hat. Entscheid Die Beschwerde wird als unzulässig erklärt; die Gerichtskosten von 5'000 Franken werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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