6B_475/2026
Bundesgericht
Formelle Unzulässigkeit der Beschwerde in Strafsachen; fehlende Begründung (Genugtuung)
31. Juli
Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin hatte im Berufungsverfahren erstmals eine Genugtuung von 44'000 Franken verlangt. Das Genfer Kantonsgericht erklärte diese Forderung wegen verspäteter Erhebung für unzulässig; dagegen erhob sie beim Bundesgericht eine nur sehr knapp begründete Beschwerde.
Erwägungen
• Die Beschwerdeführerin setzte sich weder mit der kantonal festgestellten Unzulässigkeit ihrer erstmals im Berufungsverfahren erhobenen Genugtuungsforderung von 44'000 Franken auseinander noch formulierte sie hinreichende Anträge.
• Damit fehlte eine sachbezogene Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG; die offensichtliche Unzulässigkeit führte zum Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde wegen ungenügender Begründung nicht eingetreten.