6B_475/2026

Bundesgericht

Strafprozess

Formelle Unzulässigkeit der Beschwerde in Strafsachen; fehlende Begründung (Genugtuung)

31. Juli

Sachverhalt Die Beschwerdeführerin hatte im Berufungsverfahren erstmals eine Genugtuung von 44'000 Franken verlangt. Das Genfer Kantonsgericht erklärte diese Forderung wegen verspäteter Erhebung für unzulässig; dagegen erhob sie beim Bundesgericht eine nur sehr knapp begründete Beschwerde. Erwägungen • Die Beschwerdeführerin setzte sich weder mit der kantonal festgestellten Unzulässigkeit ihrer erstmals im Berufungsverfahren erhobenen Genugtuungsforderung von 44'000 Franken auseinander noch formulierte sie hinreichende Anträge. • Damit fehlte eine sachbezogene Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG; die offensichtliche Unzulässigkeit führte zum Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG. Entscheid Auf die Beschwerde wurde wegen ungenügender Begründung nicht eingetreten.
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