1C_691/2024

Bundesgericht

Raumplanung und öffentliches Baurecht

Teilnutzungsplan, Deponie Typ A

23. Juli

Sachverhalt Rougemont plant auf einer 3,4 ha grossen, landwirtschaftlich genutzten Fläche eine Deponie des Typs A mit rund 170'000 m³ Fassungsvermögen. Nach erneuter Beurteilung hob das Kantonsgericht die kommunale und kantonale Genehmigung auf, weil insbesondere die erforderliche Koordination und richtplanerische Verankerung fehlten; die Betreiberin gelangte dagegen an das Bundesgericht. Erwägungen • Die geplante Deponie weist wegen ihres Volumens, ihrer Fläche, der mehrjährigen Betriebsdauer, der zahlreichen Umweltkonflikte und ihrer möglichen überregionalen bzw. interkantonalen Versorgungsfunktion erhebliche räumliche und umweltbezogene Auswirkungen auf; sie bedurfte daher einer Festsetzung im kantonalen Richtplan mit geregelter Koordination. • Der kantonale Abfallbewirtschaftungsplan und der Deponieplan stellten lediglich Grundlagen dar und ersetzten die fehlende richtplanerische Verankerung nicht; insbesondere war die interkantonale Abstimmung mit Bern trotz alternativer Standorte und drohender Überkapazitäten ungenügend. • Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen Verwertung des Protokolls des ersten Augenscheins scheitert, weil die Beschwerdeführerin nach Akteneinsicht Stellung nehmen und eine Wiederholung bzw. Ergänzung der Feststellungen verlangen konnte, dies aber nicht rechtzeitig tat. Entscheid Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten ist, und bestätigt die Aufhebung der Nutzungsplanung.
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