ATAS/714/2026
GE Cour de justice
ATAS/714/2026
20. August
Sachverhalt
Die Versicherte leidet an psychischen, rheumatologischen und neurologischen Beeinträchtigungen. Nach getrennten psychiatrisch-rheumatologischen sowie neurologischen Expertisen sprach ihr die IV-Stelle eine Invalidenrente von 55 % zu; sie verlangte eine ganze Rente.
Erwägungen
• Bei gleichzeitigem Vorliegen psychischer und somatischer Leiden darf der Invaliditätsgrad nicht durch Addition einzelner Arbeitsunfähigkeitsgrade bestimmt werden; erforderlich ist eine globale medizinische Beurteilung.
• Da die drei Fachbereiche keine konsensuale Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten und einer angepassten Tätigkeit vorgenommen hatten, war die Verwaltungsschätzung nicht hinreichend abgeklärt und durfte das Gericht die Gesamtarbeitsunfähigkeit nicht selbst festlegen.
Entscheid
Die Beschwerde wurde teilweise gutgeheissen, die Verfügung im Umfang der Verweigerung einer ganzen Rente aufgehoben und die Sache zur globalen konsensualen Ergänzungsexpertise und neuen Verfügung an die IV-Stelle zurückgewiesen.