ATAS/716/2026
GE Cour de justice
ATAS/716/2026
20. August
Sachverhalt
Der Versicherte mit bis Ende Februar 2026 befristetem Arbeitsvertrag unterliess im Dezember 2025 und Januar 2026 jegliche Stellensuche und tätigte im Februar nur acht Bewerbungen. Er berief sich darauf, sein Arbeitgeber habe ihm eine Verlängerung als unbefristete Vollzeitstelle in Aussicht gestellt, diese aber wegen einer späteren Umorganisation nicht verwirklicht.
Erwägungen
• Die Pflicht zur Stellensuche besteht während der letzten drei Monate eines befristeten Vertrags und entfällt erst bei sicherem Stellenantritt; eine blosse, wenn auch ernsthafte und später schriftlich bestätigte Zusage des bisherigen Arbeitgebers genügt nicht.
• Die Zusage mindert jedoch das Verschulden und muss bei der Bemessung berücksichtigt werden; die auf dem SECO-Richtwert beruhende Sanktion von neun Tagen war deshalb ermessensfehlerhaft und auf sechs Tage zu reduzieren.
Entscheid
Die Beschwerde wurde teilweise gutgeheissen und die Einstellung der Arbeitslosenentschädigung von neun auf sechs Tage reduziert.