5A_679/2026
Bundesgericht
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Rechtsverzögerung
5. August
Sachverhalt
Gegen die Neuberechnung seines Existenzminimums im Rahmen einer Pfändung führte der Beschwerdeführer ein kantonales Beschwerdeverfahren. Während das Verfahren vor Obergericht noch hängig schien, erhob er wegen Rechtsverzögerung beziehungsweise Rechtsverweigerung Beschwerde beim Bundesgericht; das Obergericht hatte jedoch bereits am 13. Juli 2026 entschieden, bevor der Beschwerdeführer davon Kenntnis erhielt.
Erwägungen
• Das schutzwürdige Interesse an der Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde entfiel mit der Zustellung des inzwischen ergangenen obergerichtlichen Sachentscheids vom 13. Juli 2026; dies gilt auch für die beanstandete Behandlung der Gesuche um vorsorgliche Massnahmen.
• Das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen im bundesgerichtlichen Verfahren wurde ebenfalls gegenstandslos. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Entscheid
Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.