4D_70/2026

Bundesgericht

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

definitive Rechtsöffnung

21. August

Sachverhalt C.________ trat den Anspruch auf eine allfällige Prozessentschädigung 2018 zahlungshalber je einzeln an drei Rechtsanwälte ab. Nach einem bundesgerichtlichen Kostenspruch von Fr. 4'000.– betrieb B.________ den Schuldner; dieser erhob Rechtsvorschlag. Die kantonalen Instanzen erteilten definitive Rechtsöffnung. Erwägungen • Die Rechtsöffnung durfte auf die bereits 2018 erfolgte Abtretung gestützt werden, obwohl der Gläubiger zusätzlich eine Abtretung von 2025 eingereicht hatte: Die drei Anwälte waren unabhängig voneinander Solidargläubiger, und der Schuldner konnte nach Einleitung der Betreibung nur noch an B.________ befreiend leisten. • Darin liegen weder ein Überraschungsentscheid noch eine Verletzung des Dispositionsgrundsatzes oder der Begründungspflicht; die Gläubigeridentität ist im Rechtsöffnungsverfahren von Amtes wegen zu prüfen, und der vollstreckbare Bundesgerichtsentscheid darf nicht nachgeprüft werden. Entscheid Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
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