4D_70/2026
Bundesgericht
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
definitive Rechtsöffnung
21. August
Sachverhalt
C.________ trat den Anspruch auf eine allfällige Prozessentschädigung 2018 zahlungshalber je einzeln an drei Rechtsanwälte ab. Nach einem bundesgerichtlichen Kostenspruch von Fr. 4'000.– betrieb B.________ den Schuldner; dieser erhob Rechtsvorschlag. Die kantonalen Instanzen erteilten definitive Rechtsöffnung.
Erwägungen
• Die Rechtsöffnung durfte auf die bereits 2018 erfolgte Abtretung gestützt werden, obwohl der Gläubiger zusätzlich eine Abtretung von 2025 eingereicht hatte: Die drei Anwälte waren unabhängig voneinander Solidargläubiger, und der Schuldner konnte nach Einleitung der Betreibung nur noch an B.________ befreiend leisten.
• Darin liegen weder ein Überraschungsentscheid noch eine Verletzung des Dispositionsgrundsatzes oder der Begründungspflicht; die Gläubigeridentität ist im Rechtsöffnungsverfahren von Amtes wegen zu prüfen, und der vollstreckbare Bundesgerichtsentscheid darf nicht nachgeprüft werden.
Entscheid
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.