ATAS/741/2026
GE Cour de justice
Beschwerde wegen Rechtsverweigerung in der Arbeitslosenversicherung
27. August
Sachverhalt
Der Versicherte erhob Beschwerde wegen Rechtsverweigerung gegen die behauptete Untätigkeit von UNIA und beantragte, es seien sein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung und sein versicherter Verdienst ab dem 27. November 2025 festzustellen. Nach Einreichung der Beschwerde entschied die Kasse am 1. Juli 2026 und setzte den versicherten Verdienst auf 2'756 Franken fest; der Versicherte kündigte an, Einsprache zu erheben.
Erwägungen
• Da der Entscheid der Kasse die behauptete Untätigkeit beseitigt hat, ist die Beschwerde wegen Rechtsverweigerung gegenstandslos geworden, unabhängig von der gegen diesen Entscheid angekündigten Einsprache.
• Mangels Vertretung und mangels geltend gemachter besonders erheblicher Kosten wird keine Parteientschädigung zugesprochen; das Verfahren ist kostenlos.
Entscheid
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden festgestellt und die Sache wird ohne Zusprechung einer Parteientschädigung abgeschrieben.