300+ Jurist:innen in nur 2 Wochen! Danke!

AL.2025.00038

ZH Sozialversicherungsgericht

Arbeitslosenversicherung

Selbstverschuldete Arbeitslosigkeit bei Mobbingvorwürfen

Veröffentlicht am 2. Oktober

Entschieden am 15. Juni

Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
AL.2025.00038
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Sager als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Brugger
Urteil
vom
1
5. 
Juni 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Syna Arbeitslosenkasse
Rechtsdienst
Römerstrasse 7, Postfach, 4601 Olten 1 Fächer
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
X.___
, geboren 1983, war
seit
dem
1. 
Oktober 2011
als Juristischer Sekretär bei der
Z.___
angestellt (
Urk. 
7/32
Ziff. 
1-3,
Urk. 
7/37
). Am 2
8. 
Februar 2024 kündigte er
das Arbeitsver
hältnis
schriftlich auf Ende Februar 2024 (Ur. 7/34). Die Vertragsparteien verein
barten
in der Folge die Auflösung des
Arbeitsverhältnis
ses
per 3
1. 
Mai 2024 (
Urk. 
7/31,
Urk. 
7/
38 =
Urk. 
7/40). Der Versicherte meldete sich am
4. 
März 2024 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Zürich Lagerstrasse
(RAV)
an und beantragte am 1
3. 
Juni 2024 per
1. 
Juni 2024 die Ausrichtung von Arbeitslo
senentschädigung (
Urk. 
7/42,
Urk. 
7/36
Ziff. 
2).
Der
Versicherte
reichte der Syna Arbeitslosenkasse am 2
2. 
September 2024
(
Urk. 
7/16)
aufforderungsgemäss (vgl.
Urk. 
7/17) eine Stellungnahme ein.
Mit Verfügung vom 3
0. 
September 2024 (
Urk. 
7/13) stellte die Syna Arbeitslosenkasse
ihn
wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab dem
1. 
Juni 2024 für 48 Tage in der Anspruchsberechtigung ein
.
Die vom Versicherten am 3
1. 
Oktober 2024
gegen
dagegen
erhobene Einsprache (
Urk. 
7/8) wies die Syna Arbeitslosenkasse
mit Entscheid vom 2
1. 
Januar 2025 (
Urk. 
7/
6
=
Urk. 
2) ab.
2.
Der Versicherte erhob am 2
1. 
Februar 2025 Beschwerde gegen den Einsprache
entscheid vom 2
1. 
Januar 2025 (
Urk. 
2). Er beantragte, dieser sei aufzuheben, und es sei die Zumutbarkeit des Verbleib
en
s an der Arbeitsstelle zu prüfen und
auf eine
Einstellung in der Anspruchsberechtigung
zu verzichten
. Eventuell sei das Verschulden von schwer auf gering
zu reduzieren
und die Einstellung in der Anspruchs
berechtigung entsprechend anzupassen (
Urk. 
1 S. 1 f.
Ziff. 
1-3).
Die Syna Arbeitslosenkasse beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2
8. 
März 2025 (
Urk. 
6) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am
3. 
April 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (
Urk. 
8). Am 2
2. 
April 2025 reichte er eine Replik (
Urk. 
9) ein. Die Beschwerdegegnerin liess sich innert angesetzter Frist nicht dazu vernehmen.
Die Einzelrichterin
zieht in Erwägung:
1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der
Beschwerde
in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 GSVGer).
1.2
Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeits
losenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschul
den arbeitslos ist. Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbst verschul
det, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Ver
bleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol
venz
entschädigung, AVIV).
1.3
Nach der Rechtsprechung ist bei der Frage der Unzumutbarkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz ein strenger Massstab anzulegen. Ein schlechtes Arbeitsklima und Meinungsverschiedenheiten mit Vorgesetzten oder Arbeitskollegen können grundsätzlich keine Unzumutbarkeit der Fortführung des Arbeitsverhältnisses begrün
den. Belegt die versicherte Person allerdings durch ein eindeutiges ärzt
li
ches Zeugnis (oder allenfalls durch andere geeignete Beweismittel), dass ihr die Weiterarbeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich gewesen ist, ist grundsätzlich von einer Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen auszu
gehen (BGE 124 V 234 E. 4b/bb; Urteile des Bundesgerichts 8C_513/2018 vom 7. November 2018 E. 2.2, 8C_943/2012 vom 13. März 2013 E. 2).
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin h
ielt
im angefochtenen Entscheid (
Urk. 
2) fest,
der Beschwer
deführer habe das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der sechsmona
tigen Kündigungsfrist frühzeitig gekündigt. Für die geltend gemachten gesund
heitlichen Beschwerden habe er ein ärztliches Zeugnis von
Dr. 
med.
Y.___
, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 1
6. 
April 2024 einge
reicht.
Sie
bestätige, dass sich der Beschwerdeführer gemäss seinen Schilderungen und der vorgelegten Korrespondenz in einer Mobbingsituation befunden habe und die Kündigung daher naheliegend gewesen sei. Dieser habe sie im April 2024 wegen Mobbing am Arbeitsplatz und daraus resultierenden Schlaf- und Konzentrations
störungen konsultiert (S. 2 f.). Aus dem Bericht ergebe sich jedoch keine fundierte Diagnose, die in ein anerkanntes Klassifikationssystem eingeord
net werden könne, wie es die Praxis verlange.
Die Ärztin attestiere sodann keine Arbeitsunfähigkeit und äussere lediglich die Schilderungen des Beschwer
de
führers. Entscheidend sei sodann, dass
Dr. 
Y.___
nicht einmal bestätige, dass die Kündigung aus gesundheitlichen Gründen erfolgt sei. Weiter werde auch nicht festgehalten, dass sie dem Patienten vor der Kündigung aus medizinischer Sicht
zur sofortigen Aufgabe der Arbeitsstelle geraten h
ätte
. Unbeantwortet bleibe sodann, weshalb es dem Beschwerdeführer aus medizinischen Gründen nicht zumut
bar gewesen wäre, die Arbeitsstelle überbrückend bis zum Abschluss eines Arbeitsvertrages mit einem anderen Arbeitgeber weiterzuführen. Das Arztzeugnis erfülle die erforderlichen Voraussetzungen nicht, und es fehle an rechtsge
nü
genden Beweisen, dass der Beschwerdeführer die Arbeitsstelle gestützt auf den Ratschlag eines Arztes gekündigt hätte, weil ihm diese aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbar gewesen wäre (S. 3).
2.2
Der Beschwerdeführer brachte vor, die Kündigung des Arbeitsverhältnisses sei erfolgt, da er sich mit seiner direkten Vorgesetzten in einer Mobbingsituation befunden habe. Es habe sich seit
seinem
Arbeitsantritt im Oktober 2011 bis
zum
Austritt im Mai 2024 um
dieselbe
Vorgesetzte gehandelt. In diesem Zeitraum sei ihr Verhältnis von einer anfänglichen Sympathie in
die
Mobbingsituation gekippt (
Urk. 
1 S. 2
Ziff. 
7).
In den letzten Jahren sei ihm von der Vorgesetzten das Gefühl vermittelt worden, dass er ein Störfaktor sei, im Team und im Einzelgespräch.
Er sei fü
r Spezialaufgaben und Projektarbeiten übergangen worden, obwohl er von anderen Teamleitern
und
Mitarbeitern für diese Aufgaben vorgeschlagen worden sei und
er
sich aus freien Stücken dafür gemeldet habe.
Es sei ihm
mitgeteilt worden, dass er sich nicht gemeldet habe. Falls er auf E-Mail
s
habe verweisen können, sei ihm
gesagt
worden, dass
sie ihn vergessen habe
.
Die
geäusserte Kritik sei mehrheitlich sehr pauschal gehalten
worden
, damit er
diese
nicht habe nachvoll
ziehen und an einem Beispiel festmachen können.
Gegen Ende des Arbeits
verhältnisses sei er in der direkten Kommunikation mit der Vorgesetzten mehr
heitlich «geschnitten» worden. Weiter seien ihm Zusicherungen und Verspre
chun
gen gemacht worden, welche von ihrer Seite nicht eingehalten, ignoriert und schlicht vergessen worden seien (S. 3
Ziff. 
9).
Das Arztzeugnis von
Dr. 
Y.___
sei bis zum
Einsprachee
ntscheid vom 2
1. 
Januar 2025 nicht bemängelt worden (S. 4
Ziff. 
15).
Darau
s
gehe klar hervor, dass ein Verbleib
en
am bisherigen Arbeitsplatz gemäss der Ärztin nicht zumutbar gewesen sei (S. 5
Ziff. 
17). Bei der Übergabe der Kündigungsbestätigung sei es sodann zu einem demütigenden körperlichen Übergriff durch die Vorgesetzte gekommen (S.
5
Ziff. 
20). Der Übergriff am 2
8. 
Februar 2024 sei schwerwiegend genug, dass die Zumutbarkeit des Verbleib
en
s am Arbeitsplatz nicht mehr gegeben sei. Es sei auch darauf hinzuweisen, dass dies der Gipfel der Eskalation gewesen sei, welcher sich über längere Zeit angebahnt habe (S. 6
Ziff. 
27).
Er habe gewisse Vorfälle
vor seinem Austritt
mit dem Abteilungsleiter
themati
siert. Es sei diesem
anzurechnen, dass
er,
der Beschwerdeführer
,
während der Kündigungsfrist in den Monaten März bis Mai 2024 ihm gegenüber habe
rapportieren können.
Die Situation am Arbeitsplatz habe ihn ab Oktober/November 2023
psychisch so belastet, dass er die erwähnten Symptome gezeigt habe. Er habe auch keine Nacht mehr durchschlafen können (S. 7
Ziff. 
28
30). Die Vorge
setzte habe
ihm
anlässlich der Mitarbeiterbeurteilung für das Jahr 2023 eine bes
sere
Bewertung
gegeben, da er in den Jahren 2021 und 2022 gesundheitlich ange
schlagen und nun wieder voll einsatzfähig gewesen sei. Sie habe jedoch unzuläs
sigerweise seine Gesundheitsdaten verwendet
, obwohl er ihr mitgeteilt habe, dass sie von dieser Anpassung absehen solle
. Ab diesem Zeitpunkt sei das bis anhin schon angespannte beziehungsweise schlechte Verhältnis massi
v
schlechter gewor
den. Es sei ihm bei jedem Kontakt
eine
regelrecht
e
Feindseligkeit entgegen
geschlagen. Die Kommunikation habe mehrheitlich per E-Mail stattgefunden. Die Stresssymptome hätten zugenommen
,
und er habe Ein- und Schlafstörungen und letztlich auch Konzentrationsschwierigkeiten entwickelt (S. 8
Ziff. 
3
0
-32).
2.3
Die Beschwerdegegnerin führte in der Beschwerdeantwort ergänzend aus, der Beschwer
deführer verkenne, dass die von der behandelnden Ärztin
festgestellten
Beschwerden erst aufgetreten seien, nachdem er das Arbeitsverhältnis am 2
8. 
Feburar 2024 bereits gekündigt habe. Er habe diese erstmals im April 2024 konsultiert (
Urk. 
6 S. 2 f.). Nach der Beweismaxi
me
der Aussage der ersten Stunde seien die gesundheitlichen Beschwerden nicht auf die belastende Arbeitssituation zurückzuführen, da sie sich erst nach der Kündigung vom 2
8. 
Februar 2024 manifes
tiert hätten. Die Ärztin habe keine Arbeitsunfähigkeit attestiert, obschon das Arbeitsverhältnis auf Intention und Wunsch des Beschwerdeführers noch bis Ende Mai 2024 gedauert habe. Er habe in der Beschwerde angegeben, dass er während der verkürzten Kündigungsfrist von März bis Mai 2024 direkt gegenüber dem Abteilungsleiter
habe
rapportieren können. Die Arbeitgeberin habe somit entsprechende Schutzvorkehrungen hinsichtlich der Mobbingvorwürfe des Beschwer
deführers getroffen. Insofern sei nicht ersichtlich, weshalb es für ihn unzumutbar gewesen sein soll
e
, das Arbeitsverhältnis zumindest bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist per Ende August 2024 weiterzuführen
. Zusam
menfassend seien keine Unzumutbarkeitsgründe ersichtlich
(S. 3).
2.4
Der Beschwerdeführer brachte in der Replik vor,
die
im Formular angegebenen Symptome
, welche in der ärztlichen Konsultation vom 1
6. 
April 2024 festgestellt worden seien, hätten bereits
seit Anfang
des Jahres bestanden (
Urk. 
9 S. 1 unten). Der Abteilungsleiter habe die Vorgesetzte
, welche seine Stellvertreterin sei,
wieder
holt in Schutz genommen.
Aus dieser Haltung lasse sich leicht ableiten, dass sich die Situation in absehbarer Zeit nicht verbessert hätte. Mit der Verharm
losung ihres Verhaltens
durch den Abteilungsleiter
sei dem Beschwerdeführer vor
Augen geführt worden, dass ihm ein Verbleib
en
an der Arbeitsstelle nicht habe zugemutet werden können. Der Abteilungsleiter habe von sich aus sodann keine Massnahmen getroffen, obwohl er um das Eskalationspotential gewusst habe (S.
2 oben). Die ärztliche Bestätigung sowie der Fragebogen vom
8. 
Juli 2024
seien
i
n
Zusammenhang mit dem dokumentierten Übergriff zusammen zu würdigen
(S.
3).
2.5
Dass der Beschwerdeführer seine Arbeitsstelle im Februar 2024 gekündigt und die Kündigungsfrist auf drei Monate (3
1. 
Mai 2024) verkürzt hatte, blieb unbestritten.
Strittig und zu prüfen ist, ob die Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers ab Ende Mai 2024 selbstverschuldet war und ob er
dafür
zu Recht für 48 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.
3.
3.1
Der Beschwerdeführer war seit dem
1. 
Oktober 2011 als Juristischer Sekretar bei der
Z.___
angestellt (
Urk. 
7/32
Ziff. 
1-3,
Urk. 
7/37).
Er
kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 2
8. 
Februar 2024
zunächst
per Ende Februar 2024 (
Urk. 
7/34).
Gemäss dem vorliegenden E-Mail-Verkehr vereinbarte
er
mit
seinen Vorgesetzten
,
dass das Arbeitsverhältnis unter Reduk
tion der
ordentlichen
Kündigungsfrist auf drei Monate per Ende Mai 2024 aufge
löst
wird
(
Urk. 
7/31
,
Urk. 
7/32
Ziff. 
2
).
3.2
Der Beschwerdeführer reichte der Beschwerdegegnerin mit der Einsprache
vom
3
1. 
Oktober 2024 eine
n
E-Mail
-Verkehr
zwischen ihm und seiner Vorgesetzten vom 2
9. 
Februar und vom
1. 
März 2024 (
Urk. 
7/8 S. 19)
ein.
Der Beschwerdeführer gab in der E-Mail vom 2
9. 
Februar 2024
an seine Vorge
setzte
an, nach der Übergabe der Kündigungsbestätigung
am Vortag
habe ihn etwas sehr beschäftigt beziehungsweise beschäftige es ihn immer noch. Sie habe ihm gestern bei der erwähnten Übergabe aus dem Nichts durch die Haare «gewu
schelt», was er als Grenzüberschreitung empfunden habe. Er würde dieses Ver
halten gerne mit ihr persönlich besprechen. Sie solle sich für einen Termin mel
den.
Die Vorgesetzte antwortete in der E-Mail vom
1. 
März 2024 an den Beschwer
deführer: «Um Himmelswillen, was habe ich da angerichtet. Ich entschuldige mich in aller Form für diesen meinen Übergriff. Das hatte und hat von meiner Seite keinerlei Bedeutung und war eine spontane Geste aus dem Nichts ohne jeden Hintergedanken. Es tut mir sehr leid, dass du das als derart massive Grenzüber
schreitung empfunden ha
st
und ich entschuldige mich nochmals dafür. Ich bin
gerne zu einem persönlichen Gespräch bereit, werde dir aber weder mehr noch etwas anderes sagen können.»
3.3
Dr. 
Y.___
hielt in einer
Bestätigung vom 1
6. 
April 2024 (
Urk. 
7/33)
fest
, sie bestä
tige, dass sich der Patientin gemäss seinen Schilderungen und der vorgeleg
ten Korrespondenz in einer Mobbingsituation befunden habe und die Kündigung des Arbeitsverhältnisses daher naheliegend sei.
3.4
Dr. 
Y.___
füllte am
8. 
Juli 2024 (
Urk. 
3/2) das Formular «Arztzeugnis betr. Auf
lösung des Arbeitsverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen» aus. Sie gab
darin
an, der Beschwerdeführer sei seit Januar 2022 bei ihr in ärztlicher Behandlung (
Ziff. 
1).
Es wurde die Frage gestellt
,
ob der Patient
gegenüber der Ärztin
gesund
heitliche Probleme geschildert habe
, die aufgrund der Tätigkeit beim Arbeitgeber entstanden seien. Weiter wurde die Frage gestellt, welcher Art die Probleme gewe
sen seien und wann der Patient die Ärztin diesbezüglich konsultiert habe.
Dr. 
Y.___
gab an, die Konsultation sei im April 2024 erfolgt wegen Mobbing am Arbeitsplatz mit dadurch bedingten Schlaf- und Konzentrationsstörungen (
Ziff. 
2). Sie bejahte sodann,
dass sie
aufgrund ihrer eigenen Untersuchungen und ihrer medizinischen Einschätzung zum Schluss
komme
, dass es dem Patienten aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar gewesen sei, am bisherigen Arbeits
platz zu verbleiben (
Ziff. 
3). Der Patient sei aus gesundheitlichen Gründen zu 0
 %
arbeitsunfähig (
Ziff. 
4).
A
n einer neuen oder anderen Position
könne er sämtliche Tätigkeiten
weiterhin ausführen (
Ziff. 
5).
4.
4.1
Gemäss
Art. 
16
Abs. 
2 lit. c AVIG ist eine Arbeit unzumutbar, wenn sie dem Gesund
heitszustand der versicherten Person nicht angemessen ist. Die gesund
heitliche Beeinträchtigung muss eine Weiterbeschäftigung medizinisch unverant
wortbar machen und durch ein aussagekräftiges ärztliches Zeugnis oder durch andere geeignete Beweismittel belegt sein (vgl. vorstehend E. 1.3, AVIG-Praxis ALE, Rz. B290). Diese müssen den Kausalzusammenhang zwischen den gesund
heitlichen Beschwerden und der Unzumutbarkeit der Arbeitsstelle aufzeigen, wobei die Gründe so schwerwiegend sein müssen, dass auch ein überbrückendes Verbleiben an der Arbeitsstelle bis zur Zusage einer neuen Stelle
un
zumutbar wäre.
Die Unzumutbarkeit muss zudem im Zeitpunkt der Stellenaufgabe vorlie
gen, so dass die versicherte Person noch während des Anstellungsverhältnisses einen Arzt aufsuchen muss, der eine Unzumutbarkeit der Tätigkeit wegen beste
hender
gesundheitlicher Beeinträchtigungen bestätigt und deswegen zur
sofortigen Stellenaufgabe rät
(Urteil des Sozialversicherungsgerichts
AL.2024.00068
vom
8. 
November 2024
E. 3.3).
4.2
Der Beschwerdeführer war seit Oktober 2011 als Juristischer Sekretär bei der
Z.___
angestellt. Nach
§ 
17
Abs. 
1 lit. d des Personal
gesetzes des Kantons Zürich
(LS 177.10)
galt eine gesetzliche Kündi
gungs
frist von sechs Monaten
. Auf Wunsch des Beschwerdeführers wurde die Kündigungsfirst auf drei Monate reduziert,
so dass das
Arbeitsverhältnis per Ende Mai 2024
endete
(E. 3.1).
Der Beschwerdeführer gab
in der Beschwerde
an, dass er aufgrund der Situation am Arbeitsplatz
im Verlauf
Ein- und Schlafstörungen und auch Konzentrations
schwierigkeiten entwickelt habe (
Urk. 
1 S. 8
Ziff. 
32).
Dr. 
Y.___
stützte sich
in der
Bestätigung vom 1
6. 
April 2024
im Wesentlichen auf die
Schilderungen und Angaben des Beschwerdeführers zu einer Mobbingsituation
am Arbeitsplatz
.
Sie legte jedoch nicht dar
, dass
ihm
ein
Verbleib
en
an der
Arbeitsstelle
aus medizi
nischen Gründen
und
aufgrund ihrer Einschätzung nicht
länger
möglich gewesen wäre
und sie ihm zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses geraten hätte.
Sie
stellte sodann keine Diagnose nach einem anerkannten Klassifikationssystem und
attes
tierte
keine Arbeitsunfähigkeit
. Die Bestätigung erfolgte
sodann nicht
echtzeit
lich, sondern
rund eineinhalb Monate nach der Kündigung des Beschwer
de
führers vom 2
8. 
Februar 2024
, womit es am Nachweis
eines Kausalzusammenhangs zwischen den angegebenen Beschwerden und einer Unzumutbarkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz
fehlt
.
Der Beschwerdeführer verblieb nach
der Kündigung
vom 2
8. 
Februar 2024
denn auch
noch bis Ende Mai 2024 ohne Krankschreibung
an seinem Arbeitsplatz
.
Der Beschwerdeführer übergab das Kündigungsschreiben beziehungsweise eine Bestätigung am 2
8. 
Februar 2024 seiner Vorgesetzen. Nach dem Mail-Verkehr
zwischen ihm und der Vorgesetzten
vom 2
9. 
Februar und vom
1. 
März 2024
«wuschelte» ihm die Vorgesetzte dabei
durch die Haare (E. 3.2). Dabei handelt es sich
- wie vom Beschwerdeführer festgehalten
(
Urk. 
3/4 unten)
-
um eine
Grenz
übersc
hreitung
von Seiten seiner Vorgesetzten
.
Nach seinen Angaben konnte er
in der Folge
während der laufenden Kündigungsfrist
jedoch
direkt gegen
über dem Abteilungsleiter rapportieren (
Urk. 
1 S. 7
Ziff. 
28).
Der
Kontakt mit der direkten Vorgesetzten
, zu der ein belastete
s
Verhältnis bestand, konnte damit auf ein Minimum beschränkt werden.
Daraus ergibt sich, dass dem Beschwer
deführer ein Verbleiben an der Arbeitsstelle über den Mai 2024 hinaus zumindest bis zum Finden einer neuen Anstellung möglich gewesen wäre. Wie die Beschwerde
gegnerin in der Beschwerdeantwort darlegte (
Urk. 
6 S. 2 oben),
ergriff die Arbeit
geberin damit Schutzvorkehrungen bezüglich der Mobbing
vorwürfe des Beschwer
deführers.
Daran vermag auch das Vorbringen des Beschwer
deführers,
der Abteilungsleiter habe
die Vorgesetzte in Schutz genom
men
(vgl. vorstehend E. 2.4)
,
nichts zu ändern,
zumal der Beschwerdeführer wäh
rend der Kündigungs
frist von keinen weiteren Mobbingsituationen berichtete, mithin davon auszu
gehen ist, dass die Schutzvorkehrungen auch während der ordentlichen Kündigungs
frist
oder bis zum Finden einer neuen Stelle
funktioniert hätten.
Auch
Dr. 
Y.___
erwähnte in ihren Schreiben weder die Grenzüber
schreitung noch wei
tere entsprechende Vorkommnisse.
Der Beschwerdeführer reichte sodann das von
Dr. 
Y.___
ausgefüllte Formular «Arztzeugnis betr. Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen» vom
8. 
Juli 2024 ein. Die Ärztin bejahte darin, dass sie aufgrund ihrer eigenen Untersuchungen und ihrer medizinischen Einschätzungen zum Schluss
kam
, dass
es dem Beschwerdeführer aus
gesundheitlichen Gründen nicht zumut
bar
war
,
am bisherigen Arbeitsplatz zu verbleiben. Das Formular wurde jedoch mehrere Monate nach Beendigung der Anstellung bei der
Z.___
ausgefüllt.
Die Hausärztin
attestierte
zudem auch
darin keine Arbeits
un
fähigkeit. Nachdem
Dr. 
Y.___
in der Bestätigung vom April 2024 eine Unzumutbarkeit des Verbleibens an der Arbeitsstelle aus medizinischen Gründen nicht
bestätigen konnte
und sie
darin
im Wesentlichen die Schilderungen des Beschwerdeführers wiederholte
,
sind die späteren Angaben von
Dr. 
Y.___
vom Juli 2024 zurückhaltend zu bew
erten.
Von Bedeutung ist dabei
, dass sowohl die
Bestätigung vom 1
6. 
April 2024 als auch die Angaben
im Formular vom
8. 
Juli 2024 nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Beschwerdeführer vom 2
8. 
Feburar 2024
erfolgten
. Sie lassen damit keine
direkten
Rückschlüsse auf
den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu
.
Die vom Beschwerdeführer dargelegten Umstände (
Urk. 
1 S. 2 f.) belegten
ein schlechtes Arbeitsklima und Schikanen im Verhältnis
mit seiner
direkten Vorgesetzten. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vermögen
derartige
Umstände (vgl. E. 1.3)
jedoch
eine Unzumutbarkeit der Fort
führung des Arbeitsverhältnisses
bis zum Finden einer neuen Anstellung
nicht zu begründen.
4.3
4.3.1
Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer einzelnen Person ein
greift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass eines solchen Ent
scheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der
Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflus
sen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 I 11 E. 5.3, 143 V 71 E. 4.1, je m.w.H.).
Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Par
teien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten (Art. 49 Abs. 3 Satz 2
des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts,
ATSG), das heisst eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erach
teten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen. Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach fliessende Begründungspflicht gebietet nicht, dass sich das kantonale Gericht beziehungsweise der Versicherungsträger mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor
bringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechen
schaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiter
ziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht respektive der Versicherungsträger hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2, 136 I 229 E. 5.2, je m.w.H.).
4.3.2
Die Beschwerdegegnerin
ist im Einspracheentscheid vom 2
1. 
Januar 2025 nicht auf das von
Dr. 
Y.___
ausgefüllte Formular vom
8. 
Juli 2024 eingegangen. Sie setzte sich
jedoch eingehend
mit der Bestätigung von
Dr. 
Y.___
vom 1
6. 
April 2024 auseinander. Dem Beschwerdeführer war eine sachgerechte Anfechtung des Entscheides
damit
gleichwohl möglich. Zudem konnte er sich im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vollumfänglich zur Sache äussern. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
(vgl.
Urk. 
1 S. 4
Ziff. 
14)
ist daher zu verneinen.
Im Übrigen reichte der Beschwerdeführer auch mit Replik vom 2
2. 
April 2025 keinen weiteren Bericht von
Dr. 
Y.___
ein (vgl.
Urk. 
1 S. 4
Ziff. 
15), und es ist angesichts des Ausgeführten vom Beizug eines solchen in antizipierter Beweis
würdigung abzusehen
, da es sich b
ei dieser Sachlage
nicht
erschliesst, inwie
fern 
daraus
weitere entscheidrelevante Erkenntnisse
erwachsen sollten
(
BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, 124 V 90 E. 4b
).
4.
4
Nach dem Gesagten ist eine gesundheitlich bedingte Unzumutbarkeit, die Arbeit
bei der
Z.___
über Ende Mai 2024 hinaus
bezie
hungsweise auch
nur überbrückungsweise
oder bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist
fortzuführen, nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt.
Im Lichte der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach bei der Frage der Unzumutbarkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz ein strenger Massstab anzulegen ist (vorstehend E. 1.3 und 4.1), kann unter Würdigung sämtlicher Umstände nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer die Fortführung des Arbeitsverhältnisses im Zeitpunkt der Kündigung und über den Ablauf der verkürzten Kündigungsfrist
hinaus nicht zumutbar gewesen wäre. Ins
be
sondere fehlt es
diesbezüglich an einer echtzeitlichen ärztlichen Bestätigung und an einer entsprechenden Befundlage. Der Beschwerdeführer hat nach der Kündigung denn auch noch bis Ende Mai 2024 weitergearbeitet.
Der Tatbestand der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit gemäss
Art. 
30
Abs. 
1 lit. a AVIG ist demzufolge erfüllt,
so dass der
Beschwerdeführer zu Recht in der Anspruchs
berechtigung eingestellt wurde.
4.
5
4.
5
.1
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens () und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittel
schwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden ().
Ein schweres Verschulden liegt nach vor, wenn die versi
cherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusi
che
rung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben (lit. a) oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (lit. b). Liegen besondere Umstände im Einzelfall vor, kann dieser Rahmen unterschritten werden. Vorausgesetzt ist dabei ein entschuldbarer Grund, der - ohne zur Unzumutbarkeit zu führen - das Verschulden als lediglich mittelschwer oder leicht erscheinen lässt. Dieser kann die subjektive Situation der betroffenen Person (etwa gesundheitliche Probleme, familiäre Situation, Religions
zugehörigkeit) oder eine objektive Gegebenheit (zum Beispiel die Befris
tung der Stelle) beschlagen (Urteil des Bundesgerichts 8C_24/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2.1 mit Hinweis auf BGE 130 V 125 E. 3.5, vgl. auch Urteil des Bun
des
gerichts 8C_342/2017 vom 28. August 2017 E. 4.3).
4.
5
.2
Die Beschwerdegegnerin ist
mit einer Einstelldauer von 48 Tagen
von einem schweren Verschulden im mittleren Bereich ausgegangen.
Nachdem der
Beschwer
deführer
die Arbeitsstelle bei der
Z.___
ohne Zusage einer neuen Anstellung
von sich aus und unter Verkürzung der Kündigungsfrist auf drei Monate gekündigt hat,
liegt
gemäss
Art. 
45
Abs. 
4 AVIV ein
schweres
Verschulden
vor
. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen (BGE 123 V 150 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2022 vom 1
5. 
Februar 2023 E.
5.5). Das von
Dr. 
Y.___
ausgefüllte Formular vom
8. 
Juli 2024, auf welches die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid nicht einging, führt zu keiner anderen Beurteilung bezüglich des Verschuldens des Beschwer
de
führers
. Eine
Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 48 Tagen
ist daher zu bestätigen.
4.
6
Nach dem Gesagten erweist sich der Einspracheentscheid (
Urk. 
2) als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Die Einzelrichterin erkennt:
1.
Die
Beschwerde
wird abgewiesen.
2.
Das Verfahren ist kostenlos.
3.
Zustellung gegen Empfangsschein an:
-
X.___
-
Syna Arbeitslosenkasse
-
seco - Direktion für Arbeit
-
Amt für Arbeit (AFA)
4.
Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge
setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (
Art. 
46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu
stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit
tel und die Unterschrift
der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung
zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (
Art. 
42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber
SagerBrugger

Referenzen

Bestimmungsliste

  • AL.2025.00038Selbstverschuldete Arbeitslosigkeit bei Mobbingvorwürfen
Offizielle Quelle