7B_734/2026
Bundesgericht
Nichtanhandnahme; Nichteintreten
13. August
Sachverhalt
Das Kantonsgericht Luzern trat auf die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme einer Strafanzeige gegen das Strassenverkehrsamt des Kantons Bern beziehungsweise dessen Mitarbeitende nicht ein. Dagegen gelangte der Beschwerdeführer mit einer weiteren Beschwerde an das Bundesgericht.
Erwägungen
• Mangels eines behaupteten Zivilanspruchs gegen das angezeigte Strassenverkehrsamt des Kantons Bern oder dessen Mitarbeitende fehlte die Beschwerdelegitimation nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; eine davon losgelöste formelle Rüge nach der Star-Praxis wurde nicht erhoben.
• Die systematischen, formell ungenügend begründeten Eingaben des Beschwerdeführers wurden als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich qualifiziert; deshalb erfolgte das Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten; die unentgeltliche Rechtspflege wurde wegen Aussichtslosigkeit verweigert.