7B_734/2026

Bundesgericht

Strafprozess

Nichtanhandnahme; Nichteintreten

13. August

Sachverhalt Das Kantonsgericht Luzern trat auf die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme einer Strafanzeige gegen das Strassenverkehrsamt des Kantons Bern beziehungsweise dessen Mitarbeitende nicht ein. Dagegen gelangte der Beschwerdeführer mit einer weiteren Beschwerde an das Bundesgericht. Erwägungen • Mangels eines behaupteten Zivilanspruchs gegen das angezeigte Strassenverkehrsamt des Kantons Bern oder dessen Mitarbeitende fehlte die Beschwerdelegitimation nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; eine davon losgelöste formelle Rüge nach der Star-Praxis wurde nicht erhoben. • Die systematischen, formell ungenügend begründeten Eingaben des Beschwerdeführers wurden als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich qualifiziert; deshalb erfolgte das Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG. Entscheid Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten; die unentgeltliche Rechtspflege wurde wegen Aussichtslosigkeit verweigert.
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