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4A_174/2026

Bundesgericht

Obligationenrecht (allgemein)

Rechtshilfe in Zivilsachen; Zustellungshilfe

Veröffentlicht am 12. Oktober

Entschieden am 6. August

Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_174/2026
Urteil vom 6. August 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Bundesrichterin Kiss,
Bundesrichter Denys,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin May Canellas,
Gerichtsschreiber Kistler.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwältin Gabrielle Nater-Bass, Rechtsanwalt Miguel Sogo und Rechtsanwältin Fabienne Trümpy,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. B.________ Limited Partnership,
vertreten durch Rechtsanwalt Micha Bühler und Rechtsanwältin Stefanie Mühlebach,
2. Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt,
Bäumleingasse 1, 4051 Basel,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Rechtshilfe in Zivilsachen; Zustellungshilfe,
Beschwerde gegen verschiedene Anfechtungsobjekte im Zusammenhang mit der rechtshilfeweisen Zustellung an die Beschwerdeführerin vom 4. März 2026, insbesondere gegen die Verfügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 20. März 2026 ( xxx).
Sachverhalt:
A.
Die A.________ AG mit Sitz in Basel (Beschwerdeführerin) erhob mit Eingabe vom 20. April 2026 Beschwerde in Zivilsachen in Sachen A.________ AG gegen B.________ Limited Partnership, Vereinigtes Königreich (Beschwerdegegnerin), mit der sie folgende Rechtsbegehren stellte:
"1. Es seien die folgenden Entscheide und Verfügungen des Appellationsgerichts Basel-Stadt im Rechtshilfeverfahren Nr. xxx aufzuheben:
a. der Nicht-Eröffnete Entscheid über die Zustellung der Schriftstücke gemäss den Rechtshilfebegehren von B.________ Limited Partner ship vom 19. September 2025;
b. die Ziff. 2 und 3 des Dispositivs der Verfügung vom 20. März 2026;
c. die Verfügung vom 9. April 2026;
d. das Zustellungszeugnis vom 5. März 2026; und
e. die Zustellung vom 4. März 2026.
2. Es seien die Rechtshilfebegehren von B.________ Limited Partnership vom 19. September 2025 abzuweisen, die Zustellung der Schriftstücke gemäss den Rechtshilfebegehren von B.________ Limited Partnership vom 19. September 2025 abzulehnen, die Schriftstücke gemäss den Rechtshilfebegehren von B.________ Limited Partnership vom 19. September 2025 an die ersuchende Behörde zu retournieren und das an die ersuchende Stelle übersandte Zustellungszeugnis vom 5. März 2026 zu widerrufen.
3. Eventualiter zu vorstehend Ziff. 2 seien die Unrechtmässigkeit und Unwirksamkeit der Zustellung der Schriftstücke gemäss den Rechtshilfebegehren von B.________ Limited Partnership vom 19. September 2025 und der Gewährung der Rechtshilfebegehren von B.________ Limited Partnership vom 19. September 2025 festzustellen.
4. Sub-eventualiter zu vorstehend Ziff. 2 und 3 seien die Sache zur Neubeurteilung an das Appellationsgericht Basel-Stadt zurückzuweisen und dieses anzuweisen:
a. die Rechtshilfebegehren von B.________ Limited Partnership vom 19. September 2025 abzuweisen, die Zustellung der Schriftstücke gemäss den Rechtshilfebegehren von B.________ Limited Partnership vom 19. September 2025 abzulehnen, die Schriftstücke gemäss den Rechtshilfebegehren von B.________ Limited Partnership vom 19. September 2025 an die ersuchende Behörde zu retournieren und das an die ersuchende Stelle übersandte Zustellungszeugnis vom 5. März 2026 zu widerrufen;
b. eventualiter zu vorstehend lit. a die Unrechtmässigkeit und Unwirksamkeit der Zustellung der Schriftstücke gemäss den Rechtshilfebegehren von B.________ Limited Partnership vom 19. September 2025 und der Gewährung der Rechtshilfebegehren von B.________ Limited Partnership vom 19. September 2025 festzustellen;
c. sub-eventualiter zu vorstehend lit. a und b einen begründeten, anfechtbaren Entscheid über die Rechtshilfebegehren von B.________ Limited Partnership vom 19. September 2025 im Sinne der Erwägungen des Bundesgerichts zu erlassen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Beschwerdegegnerin."
Die Beschwerdeführerin bringt vor, ihr seien am 4. März 2026 unzulässigerweise gerichtliche Schriftstücke aus zwei Verfahren im Vereinigten Königreich zugestellt worden. Die Zustellung sei gestützt auf das Haager Übereinkommen vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen (SR 0.274.131; HZUe65) erfolgt. Dem Zustellungsakt sei ein Entscheid des Appellationsgerichts Basel-Stadt (Beschwerdegegner) als Zentralbehörde vorausgegangen, mit welchem den Rechtshilfebegehren der Beschwerdegegnerin entsprochen worden sei (nicht eröffneter Entscheid; belegt u.a. durch den Ausdruck eines E-Mail-Verkehrs zwischen dem Appellationsgericht und dem Zivilgericht Basel-Stadt vom 12. Februar 2026). Dieser Entscheid sei im Rahmen eines umfassenden Verfahrens ergangen, das unter der Verfahrensnummer xxx geführt worden sei und in dem sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Beschwerdegegnerin umfangreiche Eingaben mitsamt mehreren Rechtsgutachten eingereicht hätten. Das Appellationsgericht habe den Vollzug des Entscheids angeordnet und der Beschwerdeführerin am 4. März 2026 die ausländischen Schriftstücke durch das Zivilgericht Basel-Stadt zustellen lassen (die Zustellung vom 4. März 2026), ohne ihr den Entscheid bis dahin eröffnet oder eine Begründung mitgeteilt zu haben, obwohl sie wiederholt ausdrücklich um Erlass einer anfechtbaren Verfügung ersucht habe.
In der Folge habe sie sämtliche ihr zur Verfügung stehenden Rechtsmittel beim Zivilgericht und beim Appellationsgericht ergriffen, um sich gegen die zu Unrecht erfolgte Zustellung zu wehren und einen begründeten Entscheid zu erhalten. Dabei habe sie im Wesentlichen die Abweisung der Rechtshilfebegehren und die Ausstellung einer anfechtbaren, in der Sache begründeten Verfügung verlangt. Sämtliche Eingaben seien abgewiesen oder retourniert worden, ohne dass ihr ein in der Sache begründender Entscheid eröffnet worden sei. Das Appellationsgericht habe - soweit überhaupt - lediglich die knappe Erklärung abgegeben, dass im Zusammenhang mit der Anwendung des HZUe65 kein Anspruch auf eine anfechtbare Verfügung bestehe und der Zustellungsakt eine rein tatsächliche Handlung darstelle und deshalb nicht angefochten werden könne. Damit spricht die Beschwerdeführerin wohl die Verfügung des Appellationsgerichts vom 20. März 2026 an sowie die Verfügung vom 9. April 2026, bei der es sich um ein Schreiben des Appellationsgerichts an die Beschwerdeführerin handelt, wonach die Zustellung sämtlicher im Rechtshilfeverfahren xxx zuzustellenden Akten gemäss Auskunft des Zivilgerichts am 4. März 2026 an die Beschwerdeführerin erfolgt und das Rechtshilfeverfahren damit abgeschlossen sei.
Als Beschwerdegründe macht die Beschwerdeführerin geltend, die Nichteröffnung des Entscheids des Appellationsgerichts und die Verweigerung des Erlasses einer materiell begründeten, anfechtbaren Verfügung im Verfahren xxx verletzten den Gehörsanspruch und die Rechtsweggarantie. Ferner verletze die Gutheissung der Zustellung ohne vorgängige Anhörung ihr rechtliches Gehör und das Rechtsgleichheitsgebot. Für den Fall, dass das Bundesgericht davon ausgehen sollte, es liege überhaupt kein Entscheid des Appellationsgerichts vor, obwohl die Beschwerdeführerin ausdrücklich den Erlass einer materiell begründeten und anfechtbaren Verfügung verlangt habe, macht sie geltend, der Vorinstanz sei eine formelle Rechtsverweigerung vorzuwerfen. In materieller Hinsicht rügt sie sodann, die Zustellung an sie sei im vorliegenden Fall unter Verletzung des HZUe65 erfolgt.
B.
Mit Präsidialverfügung vom 22. April 2026 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung abgewiesen.
Auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet.
Erwägungen:
1.
Sowohl die Schweiz als auch das Vereinigte Königreich sind Vertragsstaaten des HZUe65. Dieses ist in Zivil- und Handelssachen in allen Fällen anzuwenden, in denen ein gerichtliches oder aussergerichtliches Schriftstück zum Zweck der Zustellung ins Ausland zu übermitteln ist (). Jeder Vertragsstaat bestimmt eine zentrale Behörde, welche die nach den Art. 3 bis 6 HZUe65 gestellten Ersuchen um Zustellung von Schriftstücken aus einem anderen Vertragsstaat entgegenzunehmen und das Erforderliche zu veranlassen hat (). Die nach dem Recht des Ursprungsstaats zuständige Behörde oder der nach diesem Recht zuständige Justizbeamte richtet an die zentrale Behörde des ersuchten Staates ein Ersuchen, das dem im Anhang des HZUe65 beigefügten Muster entspricht, ohne dass die Schriftstücke der Beglaubigung oder einer anderen entsprechenden Förmlichkeit bedürfen (). Ist die zentrale Behörde der Ansicht, dass das Ersuchen nicht dem Übereinkommen entspricht, so unterrichtet sie unverzüglich die ersuchende Stelle und führt dabei die Einwände gegen das Ersuchen einzeln an ().
Die Zustellung des Schriftstücks wird von der zentralen Behörde des ersuchten Staates bewirkt oder veranlasst, und zwar a) entweder in einer der Formen, die das Recht des ersuchten Staates für die Zustellung der in seinem Hoheitsgebiet ausgestellten Schriftstücke an dort befindliche Personen vorschreibt, oder b) in einer besonderen, von der ersuchenden Stelle gewünschten Form, es sei denn, dass diese Form mit dem Recht des ersuchten Staats unvereinbar ist (). Vom Fall des Absatzes 1 lit. b abgesehen, darf die Zustellung stets durch einfache Übergabe des Schriftstücks an den Empfänger bewirkt werden, wenn er zur Annahme bereit ist (). Die zentrale Behörde des ersuchten Staates oder jede von diesem hierzu bestimmte Behörde stellt ein Zustellungszeugnis aus, das dem im Anhang des HZUe65 beigefügten Muster entspricht. Das Zeugnis enthält die Angaben über die Erledigung des Ersuchens. In ihm sind Form, Ort und Zeit der Erledigung sowie die Person anzugeben, der das Schriftstück übergeben worden ist. Gegebenenfalls sind die Umstände anzuführen, welche die Erledigung verhindert haben. Das Zeugnis wird der ersuchenden Stelle unmittelbar zugesandt (, und ). berechtigt Bundesstaaten, mehrere Zentralbehörden zu bestimmen. In der Schweiz sind die Kantone für die Entgegennahme von ausländischen Ersuchen und für deren Erledigung zuständig (Urteil 4A_89/2025 vom 16. Juni 2025 E. 1).
2.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 150 III 248 E. 1; 149 III 277 E. 3.1).
2.1. Die Beschwerde in Zivilsachen ist zulässig gegen Entscheide (), seien es Endentscheide (), Teilentscheide (), Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und den Ausstand () oder andere Vor- und Zwischenentscheide () sowie gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren Entscheids (). Gleiches gilt für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ().
2.1.1. Vorliegend ficht die Beschwerdeführerin mehrere Akte und Verfügungen der Vorinstanz im Zusammenhang mit der am 4. März 2026 im Rechtshilfeverfahren xxx erfolgten rechtshilfeweisen Zustellung von Akten aus einem zwischen den Parteien hängigen englischen Verfahren an. Konkret richtet sich die Beschwerde gegen die Verfügungen der Vorinstanz vom 20. März 2026 und vom 9. April 2026, das Zustellungszeugnis vom 5. März 2026 sowie die Zustellung vom 4. März 2026. Eventualiter macht die Beschwerdeführerin eine Rechtsverweigerung geltend. Zu prüfen ist, ob ein taugliches Anfechtungsobjekt vorliegt.
2.1.2.
2.1.2.1. Die rechtshilfeweise Zustellung selbst bildet kein zulässiges Anfechtungsobjekt. Sie stellt vielmehr eine faktische Handlung dar, mit der ein Rechtsakt übermittelt wird (zit. Urteil 4A_89/2025 E. 2.2.3). Es handelt sich um die blosse Übergabe gerichtlicher oder aussergerichtlicher Schriftstücke an einen Adressaten (Practical Handbook on the Operation of the Service Convention, Hague Conference on Private International Law [Hrsg.], 5. Aufl. 2025, Rz. 53; BARTOSZ SUJECKI, in: Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, 58. Ergänzungslieferung, Oktober 2019, Geimer/Schütze [Hrsg.], Bd. I, N. 37 zu ). Insoweit richtet sich die Beschwerde gegen ein untaugliches Anfechtungsobjekt.
Indessen ist zu beachten, dass gerichtliche Zustellungen als Hoheitsakte aufgrund des Territorialitätsprinzips grundsätzlich nur innerhalb des Hoheitsgebiets des betreffenden Gerichtsstaates vorgenommen werden können (THOMAS BISCHOF, Die Zustellung im internationalen Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, 1997, S. 2; SUJECKI, a.a.O., N. 38 zu ). Die Vornahme von Amtshandlungen in einem ausländischen Staat stellt hingegen eine Verletzung von dessen Souveränität dar, die völkerrechtlich unzulässig ist und in der Schweiz gemäss auch strafrechtlich sanktioniert wird. Die Rechtshilfe dient dabei der Überwindung dieser souveränitäts- und strafrechtlichen Hürden (GAUTHEY / MARKUS, Zivile Rechtshilfe und Art. 271 Strafgesetzbuch, ZSR 134/2015 I S. 360). Die rechtshilfeweise Zustellung setzt demnach voraus, dass der ersuchte Staat die Rechtshilfe zulässt und die Zustellung auf seinem Hoheitsgebiet veranlasst (BISCHOF, a.a.O., S. 9; SUJECKI, a.a.O., N. 38 zu ; MARKUS / GAUTHEY LADNER, in: Verfahrensrechtliche Fragen der internationalen Rechtshilfe, Ehrenzeller [Hrsg.], Aktuelle Fragen der internationalen Amts- und Rechtshilfe, S. 56; ANDREAS BUCHER, in: Commentaire romand, 2. Aufl. 2025, N. 27 zu Art. 11/11a IPRG N. 27).
Die Behörden des ersuchten Staates haben daher zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine rechtshilfeweise Zustellung vorliegen (BISCHOF, a.a.O., S. 279 f.; GAUTHEY/MARKUS, L'entraide judiciaire internationale en matière civile, 2014, Rz. 320 und 330; MARKUS / GAUTHEY LADNER, a.a.O., S. 70; vgl. auch BGE 132 III 291 E. 4.3; 129 III 107 E. 1.2.3). Diese Prüfung mündet in einen Entscheid, die Rechtshilfe zu gewähren und durch Zustellung des Schriftstücks zu vollziehen oder die Rechtshilfe zu verweigern (vgl. ; GAUTHEY / MARKUS, a.a.O., Rz. 519 ff.; BISCHOF, a.a.O., S. 279 ff., 235 und 311). Vorliegend stellt sich daher die Frage, inwieweit die Parteien des Hauptverfahrens im ersuchenden Staat am Rechtshilfeverfahren beteiligt sind und ob sie Anspruch auf einen anfechtbaren Entscheid über die Gewährung oder Ablehnung der Rechtshilfe durch die ersuchte Behörde haben.
2.1.2.2. Die Schweizer Lehre nimmt grundsätzlich an, dass dem Zustellungsempfänger ein Rechtsmittel gegen die Gewährung und Durchführung der Zustellungshilfe zur Verfügung steht, auch wenn das Zustellungszeugnis bereits ausgestellt worden ist (GAUTHEY / MARKUS, a.a.O., Rz. 518 ff.; BISCHOF, a.a.O., S. 238 f. und 311; COURVOISIER / ZOGG, Rechtshilfe, in: Haas/Marghitola [Hrsg.], Fachhandbuch Zivilprozessrecht, 2020, Rz. 28.32; vgl. auch LAURENT LÉVY, Entraide Judiciaire Internationale en Matière Civile, in: Colloque L'Entraide Judiciaire Internationale en Matière Pénale, Civile, Administrative et Fiscale, 1986, Rz. 30).
Auch in der deutschen Lehre und Rechtsprechung wird vertreten, dass eine Anfechtungsmöglichkeit bestehen sollte (SUJECKI, a.a.O., N. 41 zu ; REINHOLD GEIMER, Internationales Zivilprozessrecht, 6. Aufl. 2009, Rz. 2168; PETER SCHLOSSER, EU-Zivilprozessrecht Kommentar, 4. Aufl. 2015, N. 8 zu ; STEFFEN PABST, in: Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung, Krüger/Rauscher [Hrsg.], Bd. III, 6. Aufl. 2022, N. 74 und 91 zu § 23 EGGVG; ASTRID STADLER, Die gerichtliche Überprüfung von Zustellungsverfügungen der Zentralen Behörde nach erfolgter Zustellung, IPRax 1992, S. 147 ff.). Danach ist die Entscheidung der deutschen zentralen Behörde über die Erledigung oder Ablehnung eines Zustellungsantrags als Justizverwaltungsakt im Sinne von §§ 23 ff. des deutschen Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877 (EGGVG) anfechtbar (SUJECKI, a.a.O., N. 41 zu ; SCHLOSSER, a.a.O., N. 8 zu ; PABST, a.a.O., N. 91 zu § 23 EGVVG; GEIMER, a.a.O., Rz. 2168; Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. vom 13. Februar 2001, in: Neue Juristische Wochenschrift Rechtsprechungs-Report Zivilrecht [NJW-RR] 2002 S. 357 ff.; Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. Februar 1992, in: Neue Juristische Wochenschrift [NJW] 1992 S. 3110 ff.).
Das Bundesgericht hat die Frage demgegenüber bislang offengelassen, eine Anfechtungsmöglichkeit jedoch als "höchst fraglich" bezeichnet (Urteile 4A_89/2025 E. 3; 4A_527/2019 vom 1. Juli 2020 E. 3.3.4) bzw. in Frage gestellt, ob ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse an einer Anfechtung bestehe (Urteil 5A_305/2015 vom 20. November 2015 E. 1.2).
2.1.2.3. Das HZUe65 regelt ausschliesslich die Übermittlungswege zwischen den beteiligten Staaten und enthält keine Vorschrift zur Wirksamkeit der Zustellung oder zu den Folgen der Verletzung einzelner Bestimmungen (Urteil 4A_392/2007 vom 4. März 2008 E. 5.1; Practical Handbook on the Operation of the 1965 Service Convention, a.a.O., Rz. 7). Ebensowenig sieht das Übereinkommen eine Rechtsbehelfsmöglichkeit gegen die Entscheidung der zentralen Behörde des ersuchten Staates über die Gewährung oder Verweigerung der Rechtshilfe vor (SUJECKI, a.a.O., N. 41 zu ). Auch aus allfälligen durch das Übereinkommen gewährten individuellen Schutzrechten lässt sich kein Anspruch auf eine anfechtbare Entscheidung über die Gewährung oder Ablehnung der Zustellungshilfe herleiten.
Zwar bezweckt das Übereinkommen, die rechtzeitige und tatsächliche Kenntnisnahme des verfahrenseinleitenden Schriftstücks durch den Empfänger sicherzustellen (SUJECKI, a.a.O., N. 3 zu Einführung HZUe65; Practical Handbook on the Operation of the 1965 Service Convention, a.a.O., Rz. 8; KREN KOSTKIEWICZ / RODRIGUEZ, a.a.O. Rz. 248; vgl. auch Präambel HZUe65). Dabei manifestiert sich dieser Schutz insbesondere in Art. 15 f. HZUe65 (vgl. SUJECKI, a.a.O., N. 5 zu Einleitung HZUe65). Für den Fall, dass sich die beklagte Partei nicht auf das Verfahren im ersuchenden Staat eingelassen hat, sieht im Wesentlichen vor, dass das Gericht das Hauptverfahren auszusetzen hat, bis festgestellt ist, dass das verfahrenseinleitende Schriftstück ihr so rechtzeitig zugestellt worden ist, dass sie sich hätte verteidigen können. regelt sodann den Fall eines Säumnisurteils gegen die beklagte Partei. Danach kann das Gericht im ersuchenden Staat unter bestimmten Voraussetzungen eine Wiedereinsetzung der Rechtsmittelfristen in den vorigen Stand gewähren, wenn die beklagte Partei ohne eigenes Verschulden nicht so rechtzeitig vom verfahrenseinleitenden Schriftstück Kenntnis erlangt hat, dass sie sich hätte verteidigen können und zudem nicht rechtzeitig von der Entscheidung Kenntnis erhalten hat, um sie anfechten zu können.
Diese Bestimmungen dienen somit der Gewährleistung der Verteidigungsrechte des Zustellungsempfängers und vermitteln insoweit gewisse individuelle Schutzrechte (PETER REICHART, in: Künzle/Seitz/Weber/Weber [Hrsg.], Liber discipulorum et amicorum, Festschrift für Kurt Siehr zum 65. Geburtstag, 2001, S. 168; BISCHOF, a.a.O., S. 311; Bundesamt für Justiz, Die Internationale Rechtshilfe in Zivilsachen, Wegleitung, Stand 1. Januar 2026, S. 24). Daraus kann jedoch kein Anspruch auf Erlass oder Anfechtung eines Entscheids der zentralen Behörde des ersuchten Staates über die Gewährung oder Verweigerung der Rechtshilfe abgeleitet werden. Die Bestimmungen äussern sich nicht zum Entscheid über die Rechtshilfe selbst, sondern regeln nur die Folgen einer fehlerhaften Zustellung von verfahrenseinleitenden Schriftstücken (KREN KOSTKIEWICZ / RODRIGUEZ, Internationale Rechtshilfe in Zivilsachen, 2013, Rz. 306). Sie dienen ausschliesslich der Sicherstellung der effektiven und tatsächlichen Benachrichtigung des Zustellungsempfängers (BISCHOF, a.a.O., S. 245; Practical Handbook on the Operation of the 1965 Service Convention, a.a.O., Rz. 418 f.). Sie regeln auch nur die Pflichten des Gerichts im ersuchenden Staat und nicht der Behörden des ersuchten Staates.
Der Zustellungsempfänger hat demnach aus dem Übereinkommen selbst keinen Anspruch darauf, sich zur Zulassung oder Verweigerung der Rechtshilfe und damit letztlich zur Frage der Überwindung der Souveränitätsschranke des ersuchten Staates zu äussern. Vielmehr ist es ausschliesslich Sache der beteiligten Staaten zu bestimmen, ob und in welchem Umfang, sie auf ihre Souveränität verzichten wollen (vgl. BISCHOF, a.a.O., S. 8 f.). Die Prozessparteien des Hauptverfahrens im ersuchenden Staat sind am Rechtshilfeverfahren grundsätzlich nicht beteiligt und auch nur mittelbar betroffen (vgl. BISCHOF, a.a.O., S. 238; MARTHA NIQUILLE, Praxis der internationalen Rechtshilfe in Zivilsachen - ausgewählte Fragen, in: Breitenmoser/Ehrenzeller [Hrsg.], Aktuelle Fragen der internationalen Amts- und Rechtshilfe, 2009, S. 190 f.). Es handelt sich um ein administratives völkerrechtliches Verfahren zur Übermittlung von Schriftstücken zwischen den beteiligten Staaten (vgl. BISCHOF, a.a.O., S. 13).
2.1.2.4. Für eine solche Auslegung spricht auch der weitere Zweck des HZUe65, der darin besteht, die Übermittlung von Schriftstücken vom ersuchenden Staat an den ersuchten Staat zu vereinfachen sowie den Zustellungsnachweis mittels des vorgesehenen einheitlichen Musterformulars zu erleichtern (Practical Handbook on the Operation of the 1965 Service Convention, a.a.O., Rz. 8; KREN KOSTKIEWICZ / RODRIGUEZ, a.a.O., Rz. 246; vgl. Präambel HZUe65). Diese Zielsetzung ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass das HZUe65 auch deshalb abgeschlossen wurde, weil der in der Haager Übereinkunft betreffend Zivilprozessrecht vom 1. März 1954 (SR 0.274.12; HUe1954) vorgesehene konsularische Übermittlungsweg als zu kompliziert und zu zeitintensiv erachtet wurde (BISCHOF, a.a.O, S. 242 m.w.H.). Ziel des HZUe65 war die Beschleunigung und Vereinfachung der internationalen Zustellungshilfe (WALTER / DOMEJ, Internationales Zivilprozessrecht der Schweiz, 5. Aufl. 2012, S. 389; SUJECKI, a.a.O., N. 3 zu Einleitung HZUe65).
Dies spiegelt sich auch in der beschränkten Prüfungsbefugnis der zentralen Behörde des ersuchten Staates wieder. Deren Kompetenzen beschränken sich im Wesentlichen darauf zu prüfen, ob das Zustellungsersuchen die Anforderungen des HZUe65 erfüllt und ob die Rechtshilfe nicht aus einem offensichtlichen Grund unzulässig erscheint (Bundesamt für Justiz, a.a.O., S. 17 f.). Die zentrale Behörde hat somit zu untersuchen, ob das Gesuch den formellen Anforderungen des Übereinkommens entspricht (), ob es sich um eine Zivil- und Handelssache handelt () und ob die Erledigung des Gesuchs die Hoheitsrechte oder die Sicherheit des ersuchten Staates im Sinne von gefährden würde (Practical Handbook on the Operation of the 1965 Service Convention, a.a.O. Rz. 321; Bundesamt für Justiz, a.a.O., S. 25). Dabei handelt es sich weitgehend um eine summarische Prüfung, die sich auf das Musterformular mit der darin enthaltenen Zusammenfassung des Inhalts der zuzustellenden Schriftstücke sowie auf das zuzustellende Schriftstück selbst stützt (Practical Handbook on the Operation of the 1965 Service Convention, a.a.O., Rz. 323). Demgegenüber ist die zentrale Behörde grundsätzlich nicht befugt, den dem internationalen Zustellungsverfahren zugrunde liegenden Rechtsstreit materiell oder inhaltlich zu würdigen (Practical Handbook on the Operation of the 1965 Service Convention, a.a.O., Rz. 321). Liegt ein formeller Mangel vor, hat die ersuchte Behörde die Zustellung vorübergehend zu verweigern und die ersuchende Behörde unverzüglich über ihre Einwände zu informieren (; SUJECKI, a.a.O., N. 1 zu ; Practical Handbook on the Operation of the 1965 Service Convention, a.a.O., Rz. 322 ff.). In der Praxis werden formelle Mängel in den Zustellungsersuchen häufig direkt durch die zentralen Behörden der Vertragsstaaten behoben oder der ersuchenden Behörde wird Gelegenheit geboten, die Mängel zu beseitigen oder das Gesuch zu ergänzen (SUJECKI, a.a.O., N. 4 zu ; Practical Handbook on the Operation of the 1965 Service Convention, a.a.O., Rz. 324). All dies unterstreicht, dass dem Übereinkommen letztlich ein Beschleunigungsgebot zugrunde liegt. Dieses soll sicherstellen, dass Schriftstücke in einem einheitlichen und einfachen Verfahren möglichst rasch an den Empfänger zugestellt werden können, womit zugleich auch eine rechtzeitige und effektive Kenntnisnahme vom Inhalt des Schriftstücks durch den Empfänger gewährleistet werden soll.
Dieses Beschleunigungsgebot des rechtshilfeweisen Zustellungsverfahrens würde unterlaufen, wenn bei jeder Zustellung den Parteien das rechtliche Gehör gewährt werden müsste und zusätzlich ein Rechtsmittelweg eröffnet wäre. Denn dies hätte insbesondere zur Folge, dass auch die Stellungnahme der klagenden Partei im ausländischen Verfahren einzuholen wäre (SCHLOSSER, a.a.O., N. 8 zu ), womit unter Umständen erneut eine rechtshilfeweise Zustellung der gerichtlichen Schriftstücke ins Ausland veranlasst werden müsste. Dadurch können erhebliche Verzögerungen bei der Durchführung der internationalen Zustellung entstehen und eine Vielzahl von Annexverfahren zum Hauptverfahren drohen. Die internationale Zustellung würde damit erheblich erschwert, wodurch die mit Abschluss des HZUe65 beabsichtigte Beschleunigung des Zustellungsverfahrens unterlaufen und letztlich der effet utile des Übereinkommens gefährdet würde.
Gegen eine Anfechtungsmöglichkeit spricht auch die oben dargestellte, auf formelle Mängel und die Gefährdung der Hoheitsrechte oder der Sicherheit des ersuchten Staates beschränkte Prüfungsbefugnis bzw. -obliegenheit der Zentralbehörde des ersuchten Staates. Da die zulässigen Rügen nicht weiter gehen können als die Kognition der verfügenden Behörde, liefe ein (vorgängiger) Rechtsschutz der Parteien des Ursprungsverfahrens letztlich ins Leere: Die formellen Mängel des Rechtshilfeersuchens werden ohne weiteres von Amtes wegen geprüft, und die Wahrung der Hoheitsrechte und der Sicherheit dient vorab den öffentlichen Interessen des ersuchten Staates und nicht dem Individualrechtsschutz.
2.1.2.5. In diesem Zusammenhang verfängt auch der Vergleich der Beschwerdeführerin zur Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Übereinkommen über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 18. März 1970 (SR 0.274.132; HBewUe70) nicht. Das Bundesgericht qualifiziert zwar den Entscheid, mit welchem ein schweizerisches Gericht die von einer ausländischen Gerichtsbehörde gestützt auf das HBewUe70 ersuchte Vollstreckung eines Rechtshilfegesuchs anordnet oder verweigert, als Entscheid über die Rechtshilfe in Zivilsachen gemäss Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 1 BGG (Urteile 4A_389/2022 vom 14. März 2023 E. 1.1 nicht publ. in BGE 149 III 235; 5A_362/2018 vom 2. Juli 2019 E. 1 nicht publ. in BGE 145 III 422; 4A_340/2015 vom 21. Dezember 2015 E. 1.1 nicht publ. in BGE 142 III 116). Daraus lassen sich jedoch keine zwingenden Rückschlüsse auf das HZUe65 ziehen. Vielmehr bestehen sachliche Gründe für eine differenzierte Behandlung der beiden Übereinkommen.
Zum einen sieht das HBewUe70 im Gegensatz zum HZUe65 individuelle Schutzrechte der Parteien vor, die durch die Gewährung oder Verweigerung der Rechtshilfe unmittelbar berührt werden, wodurch eine Anfechtungsmöglichkeit des Rechtshilfeentscheids eher gerechtfertigt erscheint (vgl BISCHOF, a.a.O., S. 13 f. und 18; GAUTHEY / MARKUS, a.a.O., Rz. 528 f.). So bestimmt unter anderem, dass ein Rechtshilfeersuchen nicht erledigt wird, soweit die betroffene Person sich auf ein Recht zur Aussageverweigerung oder auf ein Aussageverbot beruft. Die zentrale Behörde kann die Erledigung des Beweisaufnahmegesuchs der ausländischen Behörde auch ablehnen und die Akten gar nicht erst an das zuständige Rechtshilfegericht weiterleiten, wenn ihr bekannt ist, dass sich der Zeuge bzw. die Auskunftsperson auf ein zweifelsfrei bestehendes Weigerungsrecht berufen wird (GEIMER, a.a.O., Rz. 2464; SCHLOSSER, a.a.O., N. 2 zu ). Dies betrifft unmittelbar das Recht auf Beweis und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör der Parteien des Hauptverfahrens (vgl. SAMUEL BAUMGARTNER, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2021, N. 1 zu ; HASENBÖHLER / YANEZ, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], N. 33c zu ; CHABLOZ / COPT, in: Heinzmann/Dietschy/Grobérty [Hrsg.], Petit commentaire Code de procédure civile, 2. Aufl. 2026, N. 1 zu ). Sodann sieht vor, dass die ersuchende Behörde auf ihr Verlangen über den Zeitpunkt und den Ort der vorzunehmenden Handlung benachrichtigt wird, damit die beteiligten Parteien und gegebenenfalls ihre Vertreter anwesend sein können. Das Übereinkommen bezieht die Parteien des Hauptverfahrens somit bis zu einem gewissen Grad in das Rechtshilfeverfahren ein (PHILIPP KLAUS, Verfahren nach dem Haager Beweisaufnahmeübereinkommen, in ZZZ 40/2016 S. 306; SCHLOSSER, a.a.O., N. 1 zu ; WALTER / DOMEJ, a.a.O., S. 399). Zum anderen steht die Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Parteien des Hauptverfahrens nicht in einem Widerspruch zum effet utile des HBewUe70. Anders als im internationalen Zustellungsrecht birgt die Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen der rechtshilfeweisen Beweisaufnahme nicht dieselbe Gefahr einer Vervielfältigung von Annexverfahren, welche die Funktionsfähigkeit des gesamte Systems beeinträchtigen würde. Vielmehr hängt die Effizienz und Effektivität des gesamten internationalen Rechtshilfesystems wesentlich davon ab, dass gerichtliche Mitteilungen nach der Kontrolle durch die zentrale Behörde des ersuchten Staates möglichst rasch und ohne zusätzliche Verfahrensschritte oder gar Rechtsmittelverfahren zugestellt werden können. Ist dies gewährleistet, ergeben sich auch keine wesentlichen Verzögerungen dadurch, dass den Parteien etwa im Zusammenhang mit der rechtshilfeweisen Beweisaufnahme das rechtliche Gehör gewährt wird.
2.1.3. Gestützt auf diese Erwägungen ist festzuhalten, dass das HZUe65 einer Gewährung des Rechtsschutzes an die Parteien des Hauptverfahrens im Rechtshilfeverfahren entgegensteht. Die Parteien des Hauptverfahrens sind nicht am internationalen Zustellungsverfahren beteiligt und haben daher weder eine Rechtsbehelfsmöglichkeit gegen den Rechtshilfeentscheid der zentralen Behörde des ersuchten Staates über die Gewährung oder Ablehnung des Zustellungsersuchens noch Anspruch auf Ausstellung eines anfechtbaren Rechtshilfeentscheids. Vielmehr findet in diesem Zusammenhang insoweit ein nachgelagerter Rechtsschutz der Parteien statt, als sie sich im Hauptverfahren sowie in einem allfälligen späteren Anerkennungsverfahren im ersuchten Staat zur Zustellung äussern können (vgl. GAUTHEY / MARKUS, a.a.O., Rz. 521; KREN KOSTKIEWICZ / RODRIGUEZ, a.a.O., Rz. 332).
2.1.4. Mangels Anfechtungsmöglichkeit liegt demnach unabhängig davon, ob in den Verfügungen vom 20. März 2026 bzw. vom 9. April 2026, im Zustellungszeugnis vom 5. März 2025 oder allenfalls in einem nicht eröffneten Entscheid im Zusammenhang mit dem Rechtshilfebegehren der Beschwerdegegnerin vom 19. September 2025 ein Entscheid der Vorinstanz über die Gewährung oder Verweigerung der Rechtshilfe erblickt werden könnte, kein taugliches Anfechtungsobjekt vor. Da die Beschwerdeführerin als Zustellungsempfängerin keinen Anspruch auf Ausstellung eines anfechtbaren Rechtshilfeentscheids hat, besteht auch keine Grundlage für eine Rechtsverweigerungsbeschwerde. Die Beschwerde erweist sich folglich mangels tauglichen Anfechtungsobjekts als unzulässig.
3.
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 Abs. 2 und Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 20'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. August 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Kistler

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Bestimmungsliste

  • 4A_174/2026Rechtshilfe in Zivilsachen; Zustellungshilfe,
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