KI26.015356

VD Tribunal cantonal

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Mainlevée 82 LP

26. August

Sachverhalt Die Friedensrichterin wies das von C.________ gegen den Rechtsvorschlag von B.________ erhobene Gesuch um provisorische Rechtsöffnung ab mit der Begründung, die eingereichten Unterlagen stellten keine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 LP dar. B.________ erhob Beschwerde und machte einzig geltend, die Arbeiten seien ordnungsgemäss ausgeführt worden und die Rechnungen seien nicht bestritten worden. Erwägungen • Die Beschwerde muss die angefochtenen Passagen des Entscheids genau bezeichnen und darlegen, inwiefern dessen Begründung fehlerhaft ist; eine Begründung, die sich einzig auf die materielle Begründetheit der Forderung bezieht, genügt Art. 321 Abs. 1 ZPO nicht. • Das Rechtsöffnungsverfahren betrifft das Vorliegen eines vollstreckbaren Titels, nicht die Realität der Forderung; mangels sachbezogener Kritik an der Qualifikation der Unterlagen im Lichte von Art. 82 LP ist die Beschwerde unzulässig, ohne Möglichkeit, ihre Begründung nach Art. 132 und 56 ZPO zu ergänzen. Entscheid Die Beschwerde wird wegen fehlender sachbezogener Begründung als unzulässig erklärt.
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