5A_319/2026
Bundesgericht
Unentgeltliche Rechtspflege (Ehescheidung)
9. September
Sachverhalt
Nach ihrer Scheidung ersuchte A.________ im Berufungsverfahren um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Das Kantonsgericht wies das Gesuch ab, weil sie ihre finanzielle Situation weder belegt noch hinreichend dargelegt habe.
Erwägungen
• Auch im Rechtsmittelverfahren ist die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen; die gesuchstellende Person muss ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie den aktuellen Grundbedarf umfassend belegen.
• Eine anwaltlich vertretene Gesuchstellerin, die lediglich pauschale Angaben macht und auf die Scheidungsakten verweist, ohne konkrete Belege zu ihrer finanziellen Situation einzureichen, erfüllt ihre Mitwirkungs- und Darlegungspflicht nicht. Die Bedürftigkeit durfte deshalb ohne Prüfung der Erfolgsaussichten verneint werden.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird; das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren wird ebenfalls abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos ist.