4A_129/2026
Bundesgericht
Ausweisung des Mieters (Nichteintreten auf die kantonale Beschwerde, rechtliches Gehör)
10. September
Sachverhalt
Nachdem A.________ in Abwesenheit zur Räumung seiner Wohnung und zur Zahlung von 149'603 fr. 45 verurteilt worden war, ersuchte er um Wiederherstellung der Frist und anschliessend um Begründung des Urteils. Nachdem die Wiederherstellung rechtskräftig verweigert worden war, focht er das begründete Urteil an, beantragte eine neue Verhandlung und focht gesondert die direkte Vollstreckung der Räumung an.
Erwägungen
• Die kantonale Instanz durfte die Berufung als unzulässig erklären: Die Eingabe vom 23. Januar 2026 richtete sich ausschliesslich gegen die Verweigerung der Wiederherstellung, über die bereits rechtskräftig entschieden worden war, und enthielt keine Anträge oder Rügen gegen den materiellen Entscheid über die Ausweisung; an das Dispositionsprinzip gebunden, durfte sie den Streitgegenstand nicht ausdehnen.
• Das Ausbleiben einer Behandlung der separaten Beschwerde gegen die direkte Vollstreckung stellt keine Rechtsverweigerung dar: Diese war im Urteil gestützt auf Art. 236 Abs. 3 und Art. 337 Abs. 1 CPC angeordnet worden, ohne dass es einer Vollstreckungsverfügung im Sinne von Art. 337 Abs. 2 CPC bedurft hätte. Das Ausweisungsurteil war zudem in Rechtskraft erwachsen.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen; die unentgeltliche Rechtspflege wird verweigert, und die Kosten sowie die Parteientschädigung werden dem Beschwerdeführer auferlegt.