7B_645/2026
Bundesgericht
Nichtanhandnahme; Nichteintreten
29. Juli
Sachverhalt
A.________ focht zwei Verfügungen des Zürcher Obergerichts betreffend Nichtanhandnahme an. Die Verfügungen wurden am 8. April 2026 erfolglos per Einschreiben zugestellt und galten am 15. April 2026 als eröffnet; die Beschwerden gingen erst am 19. Mai 2026 ein.
Erwägungen
• Die nicht abgeholten eingeschriebenen Sendungen galten am 15. April 2026 als zugestellt, weshalb die Beschwerdefrist am 15. Mai 2026 endete und die am 19. Mai 2026 eingereichten Beschwerden verspätet waren.
• Die Fristwiederherstellung nach Art. 50 Abs. 1 BGG scheiterte am fehlenden unverschuldeten Hindernis: Spätestens mit der E-Mail-Zustellung am 17. April 2026 war der geltend gemachte Hinderungsgrund weggefallen; die E-Mail löste keine neue Frist aus.
Entscheid
Auf die beiden Beschwerden wurde wegen Verspätung nicht eingetreten; die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege wurden abgewiesen und dem Beschwerdeführer Gerichtskosten auferlegt.