5A_685/2025

Bundesgericht

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Fristerstreckung (Beschwerdeverfahren)

14. August

Sachverhalt Im Beschwerdeverfahren gegen eine Nachfrist zur Einreichung einer Pfändungsurkunde ersuchte die Beschwerdeführerin beim Obergericht um Erstreckung der Frist zur Stellungnahme bis zum 25. August 2025. Das Obergericht erstreckte die Frist letztmals bis zum 4. August 2025; dagegen gelangte sie an das Bundesgericht und stellte weitere, nicht in der Verfügung behandelte Ausstands- und Sachanträge. Erwägungen • Die angefochtene Verfügung über die letztmalige Erstreckung der Frist zur Stellungnahme ist ein Zwischenentscheid nach Art. 93 BGG; zulässig wäre die Beschwerde nur bei Darlegung eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils. • Ein solcher Nachteil ist nicht dargetan: Die Beschwerdeführerin legte weder dar, weshalb sie sich hätte äussern müssen, noch welchen konkreten Inhalt ihre Stellungnahme gehabt hätte. Nach Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist eingereichte Ergänzungen und neue Anfechtungsgegenstände bleiben unberücksichtigt. Entscheid Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten; die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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