6B_880/2025

Bundesgericht

Straftaten

Verleumdung; Willkür

19. August

Sachverhalt Der Gemeinderat A.________ verfasste und verbreitete eine Interpellation, in der er die Instrumentalisierung eines Baurechts in Frage stellte und einen möglichen Interessenkonflikt sowie einen Fehler bei der Übertragung eines Amendements anführte. Wegen sachlich unzutreffender Angaben über B.________, Notar und öffentlicher Akteur des Dossiers, wurde er wegen Verleumdung verurteilt und focht die Bestätigung dieser Verurteilung an. Erwägungen • Objektiv richteten sich die Äusserungen vor allem gegen die berufliche Ausübung des Notariats und stellten B.________ nicht als menschlich verachtenswert dar; sie bildeten keine strafrechtliche Anzeige, sondern höchstens eine Kritik an beruflichen Regeln. • Da sie sich in eine politische Debatte von allgemeinem Interesse zwischen zwei öffentlichen Akteuren einfügten und auf einem irreführenden amtlichen Dokument beruhten, genoss die Interpellation die Meinungsäusserungsfreiheit; eine strafrechtliche Verurteilung war durch kein überwiegendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und hätte eine abschreckende Wirkung. Entscheid Beschwerde gutgeheissen; Freispruch vom Vorwurf der Verleumdung und Rückweisung an die kantonale Behörde zur neuen Entscheidung über die kantonalen Kosten und Entschädigungen.
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