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VD.2025.146

BS Appellationsgericht

Straf- und Massnahmenvollzug

Electronic Monitoring trotz Rückfallgefahr

Veröffentlicht am 29. September

Entschieden am 6. Mai

Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).

Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2025.146
URTEIL
vom 6.
April 2026
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
Marc Oser, Prof. Dr. Jonas Weber,
und Gerichtsschreiberin
Dr. Laura Macula
Beteiligte
A____ Rekurrentin
[...]
vertreten durch M.A. Julia Hofstetter,
Rechtsanwältin,
Grand & Nisple, Oberer Graben 26,
9000 St. Gallen
gegen
Abteilung
Straf- und Massnahmenvollzug
Amt für Justizvollzug
Spiegelgasse 12, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen eine Verfügung der Abteilung Straf- und Massnahmenvoll-
zug vom 19. September
2025
betreffend Strafverbüssung
in Form der elektronischen Überwachung
Sachverhalt
Mit Urteil vom 12. April 2024 sprach das Strafgericht
Basel-Stadt A____ (nachfolgend: Rekurrentin) des mehrfachen, teilweise
versuchten Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung, der Erschleichung einer
falschen Beurkundung, der mehrfachen falschen Anschuldigung (teilweise
betreffend Übertretungen), der versuchten Nötigung und des unbefugten Aufnehmens
von Gesprächen schuldig und verurteilte sie zu 28 Monaten Freiheitsstrafe,
davon 22 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit
von 2 Jahren. Mit Vollzugsbefehl vom 19. August 2024 lud die
Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug (nachfolgend: SMV) des Amts für
Justizvollzug Basel-Stadt als Vollzugsbehörde die Rekurrentin auf den
18. November 2024 zum Strafantritt vor. Mit Gesuch vom 20. August
2024 beantragte die Rekurrentin die Strafverbüssung in Form der elektronischen
Überwachung (auch «Electronic Monitoring» [kurz «EM-Vollzug»] genannt). Mit
Schreiben vom 24. September 2024 trat der SMV den Vollzug der Basler
Freiheitsstrafe rechtshilfeweise an die Sektion Vollzugsdienste und
Bewährungshilfe des Amts für Justizvollzug Aargau (nachfolgend: Vollzugsbehörde
AG) ab und bat um rechtshilfeweise Übernahme des Vollzugs in Form der
elektronischen Überwachung. Mit Telefonat sowie E-Mail vom 5. März 2025
teilte die Vollzugsbehörde AG dem SMV mit, dass sie den Vollzug in Form der
elektronischen Überwachung im Fall der Rekurrentin nicht durchführen werde. Mit
Schreiben vom 5. März 2025 teilte die Vollzugsbehörde AG der Rekurrentin
mit, dass der geplante Vollzug in Form der elektronischen Überwachung nicht wie
geplant gestartet werden könne. Mit Verfügung vom 19. September 2025 wies der
SMV das Gesuch der Rekurrentin vom 20. August 2024 um Strafverbüssung in
Form der elektronischen Überwachung ab. Der SMV hielt darin weiter fest, da das
Datum des zuvor angeordneten Strafantritts bereits verstrichen sei, habe sich
die Rekurrentin umgehend zum Strafantritt zu melden; anderenfalls erfolge die
polizeiliche Zuführung.
Gegen diese Verfügung des SMV vom 19. September 2025 erhob
die Rekurrentin, vertreten durch lic. iur. Andreas Fäh, Rechtsanwalt, mit
Eingabe vom 26. September 2025 Rekurs an das Verwaltungsgericht des
Kantons Basel-Stadt, mit welchem sie – unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung
– die Bewilligung der beantragten Vollzugsform verlangt hat. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht hat die Rekurrentin die Bewilligung der
aufschiebenden Wirkung des Rekurses, eventualiter die Anweisung des SMV, im
Sinne einer vorsorglichen Massnahme die Vorladung für den Strafantritt für die
Dauer des Rekursverfahrens abzunehmen, sowie die unentgeltliche Rechtspflege und
Rechtsverbeiständung beantragt. Alles unter o/e-Kostenfolge. Mit
instruktionsrichterlicher Verfügung vom 30. September 2025 wurde dem
Rekurs vorläufig die aufschiebende Wirkung zuerkannt; auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses wurde vorläufig verzichtet. Mit Rekursbegründung vom 20. Oktober
2025 hielt die Rekurrentin vollumfänglich an ihren Rechtsbegehren fest und
begründete diese. Der SMV hat mit Vernehmlassung vom 9. Dezember 2025 die kostenfällige
und vollumfängliche Abweisung des Rekurses, soweit darauf einzutreten sei,
beantragt. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2025 reichte der SMV die
Vollzugsakten in elektronischer Form ein. Die Rekurrentin, nunmehr vertreten
durch M.A. HSG in Law Julia Hofstetter, Rechtsanwältin, replizierte mit Eingabe
vom 3. Februar 2026.
Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind,
aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging auf dem
Zirkulationsweg – unter Beizug der elektronischen Akten des SMV.
Erwägungen
1.
1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für
die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des
Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88
Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]).
1.2 Die Rekurrentin ist als Adressatin der
angefochtenen Verfügung von dieser unmittelbar berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie gemäss
§ 13 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und
Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) zum Rekurs legitimiert ist. Auf den
frist- und formgerechten Rekurs ist somit einzutreten.
1.3 Das Verwaltungsgericht hat volle Kognition
(Ratschlag Nr. 18.1330.01 vom 26. September 2018 zu einem neuen Gesetz
über den Justizvollzug S. 32). Es hat zu prüfen, ob die Vorinstanz den
Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften
verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem
ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (vgl. § 8 Abs.
1 VRPG). Zusätzlich prüft es die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung (§
8 Abs. 5 VRPG in Verbindung mit § 33 Abs. 2 Satz 2 JVG). Dabei hat die
rekurrierende Person ihren Standpunkt gemäss der Rechtsprechung zu § 16
Abs. 2 VRPG in ihrer Rechtsmittelbegründung innert der Begründungsfrist
substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen des angefochtenen
Entscheids auseinanderzusetzen. Das Verwaltungsgericht prüft einen
angefochtenen Entscheid nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden
Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen.
In diesem Sinn gilt das sogenannte Rügeprinzip (vgl. VGE VD.2020.189 vom
23. Dezember 2020 E. 1.3.1 mit weiteren Hinweisen; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen
des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 305).
2.
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die
Abweisung des Gesuchs der Rekurrentin um Bewilligung des Vollzugs der
Freiheitsstrafe in Form der elektronischen Überwachung gemäss Art. 79b des
Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0).
2.1 Wie die Vorinstanz in rechtlicher Hinsicht
zutreffend erwogen hat, kann die Vollzugsbehörde nach Art. 79b Abs. 1
lit. a StGB in Verbindung mit § 41 Abs. 1 lit. c und
§ 42 der Justizvollzugsverordnung (JVV, SG 258.210) die elektronische
Überwachung für den Vollzug einer Freiheitsstrafe oder Ersatzfreiheitstrafe von
20 Tagen bis zu 12 Monaten anordnen. Gemäss Art. 79b Abs. 2
StGB kann die elektronische Überwachung nur angeordnet werden, wenn (unter
anderem) nicht zu erwarten ist, dass die verurteilte Person flieht oder weitere
Straftaten begeht; die verurteilte Person über eine dauerhafte Unterkunft
verfügt und die verurteilte Person einer geregelten Arbeit, Ausbildung oder
Beschäftigung von mindestens 20 Stunden pro Woche nachgeht oder ihr eine solche
zugewiesen werden kann.
2.2 Mit Bezug auf den vorliegenden Sachverhalt
hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zunächst das Urteil des
Strafgerichts vom 12. April 2024 sowie die Abklärungen der –
rechtshilfeweise mit der Angelegenheit betrauten – Vollzugsbehörde AG zusammengefasst.
Namentlich hat die Vorinstanz auf die telefonische Mitteilung der
Vollzugsbehörde AG vom 5. März 2025 hingewiesen, wonach die
Vollzugsbehörde AG den Vollzug in Form der elektronischen Überwachung nicht
(mehr) durchführen werde. Als Grund habe die Vollzugsbehörde AG unrichtige
Angaben der Rekurrentin im Erstgespräch, insbesondere Angaben zum Bezug von
Sozialhilfe, zur Arbeitslosigkeit sowie zu einem Fahrzeugleasing, angegeben.
Zudem sei im Erstgespräch nicht thematisiert worden, dass die Wohnung der
Familie aufgrund von Mietzinsrückständen zum 31. März 2025 gekündigt
worden sei und nun allenfalls mit einer Zwangsräumung zu rechnen sei. Zudem
habe die Vollzugsbehörde AG erfahren, dass wohl einerseits vom Betreibungsamt
und andererseits vom Sozialdienst Anzeige erstattet worden sei. Die Vorinstanz hat
weiter ausgeführt, mit Schreiben vom 5. März 2025 habe die Vollzugsbehörde
AG der Rekurrentin mitgeteilt, dass der geplante Vollzug in Form der
elektronischen Überwachung nicht gestartet werden könne. Sodann hat die
Vorinstanz auf die E-Mail der Vollzugsbehörde AG vom 5. März 2025
verwiesen. Dieser sei zu entnehmen, dass zu viele nicht der Wahrheit
entsprechende Aussagen zu Einkünften, Ausgaben und Berufstätigkeiten vorhanden
seien. Zudem werde das Betreibungsamt eigenen Angaben zufolge – und mit sehr
grosser Wahrscheinlichkeit auch das Sozialhilfeamt – Anzeige wegen Betrugs
erstatten. Somit sei bei der Rekurrentin eine positive Legalprognose in Frage
gestellt und aus Sicht der Vollzugsbehörde AG nicht mehr gegeben. Die
Rekurrentin sei bereits in der Vergangenheit wegen Betrugs verurteilt worden
und die Wahrscheinlichkeit, dass sie im neuen Verfahren wieder wegen Betrugs
verurteilt werde, sei sehr gross. Den Unterlagen sei zu entnehmen, dass ein
neues Verfahren wegen Pfändungsbetrugs eingeleitet worden sei. Ausserdem sei
erwähnt worden, dass die Rekurrentin sich weigere, Aussagen zu Einkünften aus
Crowd-Funding zu machen. Ebenso weigere sie sich, weitere vom Betreibungsamt
eingeforderte Dokumente einzureichen; es gebe Hinweise darauf, dass sie weitere
Konten verschweige. Aus den der Vollzugsbehörde AG zur Verfügung stehenden Akten
des Betreibungsamts, der Schuldenberatung und eigenen Dokumenten gehe hervor,
dass die Rekurrentin sich nicht deckende Angaben zu Einkünften, Auslagen und
Berufstätigkeiten gemacht habe. Konkret habe die Rekurrentin beim Erstgespräch
bei der Vollzugsbehörde AG angegeben, dass sie mit einem Pensum von 40-60 %
als selbstständige Kosmetikerin im Stundenlohn arbeite. Auf den Dokumenten der
Schuldenberatung gebe sie hingegen an, arbeitslos zu sein und gleichzeitig in
einem temporären Arbeitsverhältnis zu stehen. Bei der Vollzugsbehörde AG habe
sie angegeben, dass sie je nach Einkunft Sozialhilfegelder beziehe. Beim
Betreibungsamt habe sie geleugnet, Sozialhilfegelder zu beziehen. Weiter habe
sie gegenüber dem Betreibungsamt angegeben, über kein Fahrzeug zu verfügen. Bei
der Schuldenberatung habe sie hingegen angegeben, ein Motorfahrzeug-Leasing von
monatlich CHF 1'600.– laufen zu haben. Schliesslich sei die Mietwohnung der
Rekurrentin per 31. März 2025 gekündigt worden, da sie grosse Mietzinsausstände
(ca. CHF 21'000.–) zu verzeichnen habe. Damit sei die
Grundvoraussetzung des Vollzugs in Form der elektronischen Überwachung, einen
festen Wohnsitz zu haben, nicht mehr erfüllt, da nicht klar sei, ob es zum
besagten Termin zu einer Zwangsräumung komme.
Die Vorinstanz hat sodann ausgeführt, dem aktuellem
Strafregisterauszug zufolge seien derzeit fünf Strafverfahren hängig, unter
anderem wegen Urkundenfälschung, betrügerischen Konkurses oder Pfändungsbetrugs
durch den Schuldner und falscher Anschuldigung.
Auf dieser Grundlage ist die Vollzugsbehörde zum Schluss
gekommen, dass die Rekurrentin die Voraussetzungen für eine Strafverbüssung in
Form der elektronischen Überwachung infolge vorliegender Rückfallgefahr
offensichtlich nicht zu erfüllen vermöge, weshalb das Gesuch der Rekurrentin
abzuweisen sei (zum Ganzen angefochtene Verfügung, act. 1 S. 2 f.).
2.3 Mit ihrem Rekurs macht die Rekurrentin zunächst
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Der Basler Fall sei wegen eines
Wohnsitzwechsels im Aargau bearbeitet worden. Zwischen den beiden Kantonen sei
immer wieder telefoniert und korrespondiert worden, vor allem im März 2025.
Diese Korrespondenz sei der Rekurrentin nie eröffnet worden; sie sei nur ab und
zu rudimentär über die neuen Erkenntnisse der Strafverfolgungsbehörde Aargau
informiert worden. Die Rekurrentin verweist exemplarisch auf die Aktennotiz vom
3. März 2025 zum Gespräch zwischen der Vollzugsbehörde und dem
Betreibungsamt. Nach Dafürhalten der Rekurrentin sei in diesem Gespräch
offensichtlich ergebnisorientiert nachgefragt worden; eine objektive
Sachverhaltsabklärung sehe anders aus. Diese Aktennotiz sei der Rekurrentin nie
eröffnet worden, sie habe erst nach dem Rekurs Kenntnis davon erhalten. Aus
diesem Gespräch habe die Vollzugsbehörde AG auf ein neues laufendes
Strafverfahren geschlossen, was dann zur Abweisung des Gesuchs um Strafvollzug
in Form der elektronischen Überwachung geführt habe. Mit Schreiben vom
5. März 2025 sei die Rekurrentin zwar darüber orientiert worden, es seien
massgebliche Ereignisse passiert, die diese Vollzugsform nicht möglich machen
würden. Es werde aber nicht ausgeführt, welche Ereignisse massgeblich seien. In
den Akten fänden sich Notizen über Telefongespräche mit der Rekurrentin und
teils ihrem Vater. Effektiv verstehe die Rekurrentin zu wenig Deutsch, um sich
umfassend mit dem Amt verständigen zu können. Bei den Telefonaten sei auch nie
ein Übersetzer beigezogen worden. Erst mit der angefochtenen Verfügung sei der
Sachverhalt konkret dargestellt worden. Das vorinstanzliche Vorgehen verletze
in verschiedener Hinsicht das rechtliche Gehör. Einerseits hätte erwartet
werden dürfen, dass die Vollzugsbehörde AG neutrale objektive Anfragen zum
Beispiel beim Betreibungsamt macht, um dann nachvollziehbare und belegte
Auskünfte zu erhalten. Telefonate würden in keiner Form ausreichen, vor allem
wenn sie offensichtlich völlig ergebnisorientiert geführt würden. Die
Telefonnotizen seien nie eröffnet worden. Die Rekurrentin habe sich nie zeitnah
zu den massiven Vorwürfen äussern können. Das rechtliche Gehör sei auch
insofern verletzt, als im Schreiben vom 5. März 2025 an die Rekurrentin
der massgebliche Sachverhalt mit keinem Wort erwähnt worden sei. Die Rekurrentin
sei betreffend die Gründe im Dunkeln gelassen worden. Schliesslich sei nach
sehr langer Verfahrensdauer und ohne Möglichkeit zur Stellungnahme eine
Verfügung erlassen worden, welche den Sachverhalt das erste Mal gegenüber der
Rekurrentin darlege. Es sei sehr heikel, wenn die Vollzugsbehörden immer nur
telefonischen Kontakt mit der Rekurrentin, welche der deutschen Sprache nicht
wirklich mächtig sei, führen würden.
Die Rekurrentin führt in ihrem Rekurs weiter aus, sie sei
bekanntermassen wegen Finanzdelikten verurteilt. Dass die Rekurrentin sich
nicht von einem Tag auf den anderen aus ihrem Schuldenchaos lösen könne, liege
in der Natur der Sache.
Effektiv sei es zwischen der Rekurrentin und dem
Betreibungsamt bzw. Sozialamt zu vielen Diskussionen gekommen. Es sei aber auch
so, dass bei genauer Betrachtung zum Beispiel auf Seiten des Betreibungsamtes
nicht alles richtig gelaufen sei. So habe z.B. im Juni 2025 eine
SchKG-Beschwerde geführt werden müssen. Gegen den entsprechenden
Beschwerdeentscheid sei beim Obergericht Aargau wiederum Beschwerde erhoben
worden. Der Sachverhalt betreffend die Streitigkeit mit dem Betreibungsamt sei
daher alles andere als klar in dem Sinne, dass man aufgrund einer
Telefonauskunft des Betreibungsamts den Strafvollzug in Form der elektronischen
Überwachung verweigern könne. In diesem Zusammenhang verweist die Rekurrentin
nochmals darauf, dass die bereits erwähnte Telefonnotiz zwischen der
Vollzugsbehörde und dem Betreibungsamt sehr den Anschein erwecke, dass es dem
Mitarbeiter der Vollzugsbehörde einzig darum gegangen sei, belastende Infos zu
sammeln, um den Fall dann abschliessen zu können.
Bezüglich der gemäss Strafregisterauszug weiteren hängigen
Strafverfahren gelte die Unschuldsvermutung. Die Rekurrentin sei Mutter und das
Urteil zeige, dass sie sicher vorübergehend mit ihrer Lebensgestaltung
überfordert gewesen sei. Ein Normalvollzug sei für die Kinder verheerend und
für die Rekurrentin spezialpräventiv nicht sinnvoll.
Neu wohne die Rekurrentin im Kanton St. Gallen. Wegen der
offensichtlichen Verletzung des rechtlichen Gehörs sei die Sache an die
Vorinstanz zurückzuweisen, die den Vollzugsauftrag dann dem Kanton St. Gallen
abzutreten habe, damit die Rekurrentin eine faire zweite Chance erhalte (zum
Ganzen Rekursbegründung, act. 4 S. 2-5).
2.4 Die Vorinstanz (der SMV) hält in ihrer
Stellungnahme zum Rekurs zusammengefasst fest, sie halte vollumfänglich an der
angefochtenen Verfügung fest. Den Vorbringen der Rekurrentin zur Aktennotiz zum
Telefonat zwischen der Vollzugsbehörde AG und dem Betreibungsamt hält der SMV
entgegen, dass die Rekurrentin die Aktennotiz nicht korrekt wiedergegeben habe.
Die Vollzugsbehörde AG habe bei der Prüfung des Gesuchs festgestellt, dass die
Rekurrentin bei verschiedenen Behörden unterschiedliche Angaben hinsichtlich
ihrer Einkünfte, Auslagen und Berufstätigkeiten gemacht habe und sich daraufhin
beim Betreibungsamt gemeldet und mitgeteilt habe, dass sie aufgrund der
undurchsichtigen Lage den Vollzug in Form der elektronischen Überwachung in
Frage stelle. Sie habe weiter mitgeteilt, dass diese Vollzugsform abgebrochen
werden müsse, sollte ein neues Strafverfahren während des Vollzugs hinzukommen.
Diese Einschätzung der Vollzugsbehörde AG habe auf den von der Rekurrentin
selbst eingereichten Unterlagen gegründet. Wenn sich die Vollzugsbehörde AG
aufgrund eigener Feststellungen beim Betreibungsamt nach dem aktuellen Stand
der Dinge erkundige, komme sie lediglich ihrer Pflicht nach, die gesetzlichen
Voraussetzungen für den Vollzug in Form der elektronischen Überwachung zu
prüfen. Zudem hätten sich die Verwaltungsbehörden grundsätzlich gegenseitig
Amtshilfe zu leisten, weshalb nichts gegen solche Anfragen und Auskünfte
einzuwenden sei.
Im Weiteren weist der SMV die Unterstellung einer
ergebnisorientierten Sachverhaltsabklärung durch die Vollzugsbehörde AG mit
Nachdruck zurück. Die Vollzugsbehörde AG habe das Gesuch umfassend geprüft und
sei nachweislich kurz davor gestanden, eine Empfehlung zur Bewilligung des Vollzugs
in Form der elektronischen Überwachung auszusprechen. Erst kurz vor dieser
Empfehlung habe sie festgestellt, dass die Rekurrentin abweichende Angaben
gegenüber den Behörden gemacht habe, was vor dem Hintergrund der Rückfallgefahr
eine Übernahme des Vollzugs in Form der elektronischen Überwachung
verunmögliche. Weiter sei festzuhalten, dass die Rekurrentin jederzeit ein
Akteneinsichtsgesuch hätte stellen können. Eine proaktive Zustellung der Akten
durch die Vollzugsbehörde sei gesetzlich nicht vorgesehen.
Zu den Telefonaten ohne Dolmetscher führt der SMV aus, er
könne zu den Einzelheiten der Telefonate im Kanton Aargau nicht Stellung nehmen.
Aus den Aargauer Vollzugsakten gehe jedoch hervor, dass in der Regel die
Rekurrentin und ihr Vater sich jeweils selbst bei der Vollzugsbehörde AG
telefonisch gemeldet hätten und nicht umgekehrt. Sich nun auf den Standpunkt zu
stellen, dass die Rekurrentin zu wenig Deutsch verstehe, um sich umfassend mit
dem Amt zu verständigen, erscheine vor diesem Hintergrund als stossend. Auch
mit dem SMV habe die Rekurrentin am 17. Oktober 2024 im Zusammenhang mit
dem Vollzugsbefehl vom 19. August 2024 telefonischen Kontakt gesucht.
Den Vorbringen der Rekurrentin, ihr sei erst in der
angefochtenen Verfügung der Sachverhalt dargelegt worden, ohne dass sie dazu
habe Stellung nehmen können, entgegnet der SMV, dass dies das übliche Vorgehen
sei. Es sei gesetzlich nicht vorgesehen, dass im Falle einer beabsichtigten
Abweisung des Gesuchs erneut das rechtliche Gehör gewährt werden müsse, habe
die Rekurrentin ihre Argumente für den Vollzug in Form der elektronischen
Überwachung doch bereits im Gesuch sowie im Abklärungsverfahren vorbringen können.
Zu den Ausführungen der Rekurrentin, wonach von ihr nicht
erwartet werden könne, dass sie sich von einem Tag auf den anderen aus ihrem
Schuldenchaos lösen könne, führt der SMV aus, dass es vorliegend nicht um die
finanzielle Situation der Rekurrentin und ihr mögliches Schuldenchaos gehe. Die
Abweisung ihres Gesuchs sei vielmehr aufgrund der Tatsache erfolgt, dass die
Rekurrentin sich – nach einer Verurteilung wegen Finanzdelikten, die immerhin
zu einer Freiheitsstrafe geführt habe, woraus die Rekurrentin ihre Lehren hätte
ziehen können – durch mutmassliche Falschangaben erneut in Gefahr bringe,
straffällig zu werden. Die Tatsache, dass inzwischen fünf Strafverfahren gegen
die Rekurrentin geführt würden, untermauere die Annahme des Vorliegens einer
Rückfallgefahr weiter.
Die Unterstellung der Rekurrentin, es sei der Vollzugsbehörde
AG einzig darum gegangen, belastende Informationen zu sammeln, um den Fall
abschliessen zu können, sei absolut haltlos, da die Vollzugsbehörde AG wie
erwähnt kurz davor gestanden sei, eine Empfehlung zur Bewilligung des Vollzugs
in Form der elektronischen Überwachung zu geben.
Die Rekurrentin bringe hinsichtlich der neuerlichen
Strafverfahren zwar zu Recht die Unschuldsvermutung vor. Gemäss Art. 79b
Abs. 2 lit. a StGB gelte jedoch nicht das Vorliegen einer
rechtskräftigen Verurteilung (womit die Unschuldsvermutung widerlegt wäre) als
Ausschlusskriterium für den Vollzug in Form der elektronischen Überwachung,
sondern die Erwartung, die Verurteilte werde weitere Straftaten begehen.
Vorliegend habe die Vollzugsbehörde AG festgestellt, dass gegenüber den
unterschiedlichen Behörden abweichende Angaben gemacht worden seien, was die
Vermutung nahelege, dass weitere Straftaten begangen worden sein könnten. Die
Erwartung, dass weitere Strafverfahren eingeleitet werden könnten, bzw. die
Tatsache, dass tatsächlich erneut mehrere Strafverfahren (zum Teil wegen
einschlägiger Delikte) hängig seien, sei daher im Rahmen der Prüfung der
Rückfallgefahr als ungünstig zu werten.
Abschliessend hält der SMV fest, dass die Rekurrentin durch
ihre sich nicht deckenden und widersprüchlichen Angaben einerseits ihre
mangelnde Absprachefähigkeit offenbart und andererseits den Verdacht
strafrechtlich relevanter Widerhandlungen begründet habe, was wiederum zur
Einleitung entsprechender Strafverfahren geführt habe. Diese Umstände würden –
übereinstimmend mit der Einschätzung der Vollzugsbehörde AG – die Annahme von
Rückfallgefahr rechtfertigen. Das Vorliegen einer solchen Rückfallgefahr stelle
jedoch ein zwingendes Ausschlusskriterium für den Vollzug der Freiheitsstrafe
in Form der elektronischen Überwachung gemäss dar. Das
Gesuch der Rekurrentin habe daher konsequenterweise abgewiesen werden müssen
(zum Ganzen Stellungnahme, act. 7 S. 2-4).
2.5 Dem bringt die Rekurrentin replicando zusammengefasst
entgegen, der SMV stütze die Verweigerung des Vollzugs in Form der
elektronischen Überwachung im Wesentlichen auf die Annahme einer erhöhten
Rückfallgefahr. Diese Annahme beruhe jedoch nicht auf einer rechtsstaatlich
zulässigen Prognose, sondern auf Verdachtsäusserungen und Wertungen, welche in
informellen Aktennotizen und E-Mails festgehalten und der Rekurrentin nie zur
Stellungnahme unterbreitet worden seien. Besonders problematisch sei in diesem
Zusammenhang die Aktennotiz vom 3. März 2025, wonach die Rekurrentin «auf
bestem Weg sei, wieder eine strafbare Handlung zu begehen». Eine derartige
Formulierung gehe deutlich über eine vorsichtige Risikoeinschätzung hinaus und
stelle faktisch eine vorweggenommene Vorverurteilung dar. Die Bezugnahme auf
angeblich drohende Anzeigen oder mutmassliche Unregelmässigkeiten ersetze keine
konkrete, rechtlich abgestützte Rückfallprognose im Sinne von .
Der Vollzug in Form der elektronischen Überwachung setze eine individuelle
Gesamtwürdigung voraus.
Die Rekurrentin macht weiter geltend, den Akten sei zu
entnehmen, dass die Bewilligung des Vollzugs in Form der elektronischen
Überwachung am 27. Februar 2025 unmittelbar bevorgestanden und als
versandbereit betrachtet worden sei. Bereits am Folgetag sei diese Bewilligung nach
informellen telefonischen Kontakten mit einer Drittbehörde sistiert worden,
ohne dass der Rekurrentin Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden sei. Entscheidend
sei dabei nicht, ob die Behörde grundsätzlich hätte Abklärungen vornehmen dürfen,
sondern dass neue, belastende Tatsachen entscheidrelevant geworden seien, ohne
dass die betroffene Person hierzu angehört worden sei. Gerade wenn ein
Verfahren eine derart einschneidende Kehrtwende nehme, sei das rechtliche Gehör
zwingend zu gewähren.
Der Hinweis des SMV, wonach die Rekurrentin Akteneinsicht hätte
verlangen können, greife zu kurz. Akteneinsicht setze voraus, dass der
betroffenen Person zumindest bekannt sei, dass neue belastende Akten oder
Wertungen existieren würden. Die Rekurrentin habe keine Kenntnis davon gehabt,
dass informelle Aktennotizen mit schwerwiegenden Vorwürfen erstellt und als entscheidrelevant
herangezogen worden seien.
Soweit sich der SMV auf Amtshilfe berufe, sei klarzustellen,
dass Amtshilfe den Austausch von Informationen zwischen Behörden erlaube, nicht
jedoch die Entscheidfindung auf der Grundlage informeller Verdachtsäusserungen
ohne Konfrontation der betroffenen Person.
Im vorliegenden Fall stütze sich der angefochtene Entscheid
in wesentlichen Punkten auf telefonische Kontakte, Mutmassungen und nicht
verifizierte Annahmen aus dem betreibungs- und sozialhilferechtlichen Kontext.
Diese Informationen seien weder aktenmässig aufgearbeitet noch der Rekurrentin
zur Stellungnahme unterbreitet worden. Ein derartiges Vorgehen sei mit den
Grundsätzen eines fairen Verfahrens nicht vereinbar.
Die Rekurrentin bringt weiter vor, die Vernehmlassung des SMV
setze sich nicht substantiiert mit ihrer konkreten familiären Situation
auseinander. Sie sei alleinige Betreuungsperson für drei minderjährige Kinder,
welche sich nach einem Kantonswechsel in einer sensiblen Phase der Stabilisierung
befinden würden. Eine stationäre Vollzugsform würde nicht nur die Rekurrentin
selbst, sondern auch die betroffenen Kinder erheblich belasten. Der Vollzug in
Form der elektronischen Überwachung stelle vor diesem Hintergrund die mildeste
geeignete Vollzugsform dar, um sowohl den Strafzweck zu erfüllen als auch den verfassungs-
und konventionsrechtlichen Anforderungen an die Verhältnismässigkeit Rechnung
zu tragen.
Die Rekurrentin macht sodann geltend, dass der angefochtene
Entscheid auf einer Momentaufnahme beruhe, welche ihre tatsächliche Entwicklung
nur unvollständig abbilde. Die in den Akten erwähnten finanziellen Unklarheiten
und Auseinandersetzungen mit dem Betreibungs­ und Sozialhilfewesen seien nicht
Ausdruck einer fortgesetzten Delinquenz, sondern Teil eines laufenden,
rechtlich aufgearbeiteten Bereinigungsprozesses. Die Rekurrentin werde in ihren
finanziellen und betreibungsrechtlichen Angelegenheiten umfassend durch
Rechtsanwalt [...] vertreten. In diesem Zusammenhang seien gegen verschiedene
Verfügungen und Vorgehensweisen der zuständigen Behörden mehrere formelle
Beschwerden erhoben worden. Sämtliche entsprechenden Beschwerdeschriften samt
den dazugehörigen Beilagenverzeichnissen würden der Replik beigelegt, damit
sich das Gericht ein eigenes, umfassendes und unverfälschtes Bild von der
aktuellen Situation der Rekurrentin machen könne. Die beigelegten Beschwerden würden
in aller Deutlichkeit dokumentieren, dass sich die Rekurrentin nicht passiv verhalte
oder ihre Situation bagatellisiere, sondern sich aktiv, transparent und unter
professioneller rechtlicher Begleitung um die Ordnung und Klärung ihrer
finanziellen Lebensverhältnisse bemühe. Gerade dieser aktive Bereinigungs- und
Stabilisierungsprozess spreche gegen eine pauschale Annahme erhöhter
Rückfallgefahr und zugunsten einer differenzierten Gesamtwürdigung im Sinne von
. Zur Klärung allfälliger offener Fragen erkläre sich die
Rekurrentin überdies dazu bereit, gemeinsam mit Rechtsanwalt [...], persönlich
vor dem Gericht vorzusprechen (zum Ganzen Replik, act. 11 S. 2-7).
3.
3.1 Die
Rekurrentin macht zunächst eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs geltend.
3.1.1 Der
Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV,
SR 101) vermittelt Betroffenen einen Anspruch, sich vor einem in ihre
Rechtsstellung eingreifenden Entscheid zu äussern und zu den wesentlichen
Punkten Stellung zu nehmen, bevor dieser gefällt wird (BGE 142 I 188
E. 3.2.2 und 143 III 65 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen; Rhinow/Koller/Kiss/Thurn­herr/Brühl-Moser ,
Öffentliches Prozessrecht, Grundlagen und Bundesrechtspflege, 4. Auflage,
Basel 2021, N 323 ff.). Er verlangt nicht, dass die verfahrensbeteiligte
Partei die Gelegenheit erhalten muss, sich zu jedem möglichen Ergebnis, das von
der entscheidenden Behörde ins Auge gefasst wird, zu äussern. Die entscheidende
Behörde hat in diesem Sinne nicht ihre Begründung den Parteien vorweg zur
Stellungnahme zu unterbreiten. Es genügt, dass sich die Parteien zu den
Grundlagen des Entscheids, insbesondere zum Sachverhalt sowie zu den anwendbaren
Rechtsnormen, vorweg äussern und ihre Standpunkte einbringen können (BGE 132 II
257 E. 4.2; Rhinow/Koller/Kiss/Thurn­herr/Brühl-Moser ,
a.a.O., N 324).
3.1.2 Falls
sich in einem hängigen Verfahren entscheiderhebliche, neue tatsächliche oder
rechtliche Gesichtspunkte ergeben, denen die mit der Sache befasste
Justizbehörde Rechnung tragen will, kann der Anspruch auf rechtliches Gehör in
begründeten Fällen auch gebieten, die Parteien auf diese neuen
Prüfungsgesichtspunkte rechtzeitig aufmerksam zu machen und ihnen Gelegenheit
zu geben, sich dazu zu äussern (BGE 145 IV 99 E. 3.1 mit weiteren
Hinweisen; vgl. auch BGE 132 II 257 E. 4.2). Das rechtliche Gehör ist
jedenfalls zu gewähren, wenn eine Behörde ihren Entscheid mit einer Rechtsnorm
oder einem Rechtsgrund zu begründen beabsichtigt, die im bisherigen Verfahren
nicht beigezogen wurden, auf die sich die beteiligten Parteien nicht berufen
haben und mit deren Erheblichkeit sie im konkreten Fall nicht rechnen konnten
(BGE 145 IV 99 E. 3.1, 132 II 257 E. 4.2, 130 III 35 E. 5, 128 V
272 E. 5b/bb, 126 I 19 E. 2c/aa, 125 V 368 E. 4a,  115 Ia 94 E. 1b,
114 Ia 97 E. 2a, je mit weiteren Hinweisen). Der Anspruch auf rechtliches
Gehör gebietet sodann, dass die Behörde die Parteien grundsätzlich über neue,
dem Dossier beigefügte Beweismittel informiert, welche für die Entscheidfindung
massgebend sind (BGE 124 II 137 E. 2b, 114 Ia 100 E. 2c). Dieser
Grundsatz gilt allerdings nicht absolut und kennt Ausnahmen (BGE 114 Ia 100
E. 2c). Unter Umständen kann es genügen, wenn die Behörde die Akten zur
Verfügung der Parteien bereithält (BGE 112 Ia 202 E. 2a; zum Ganzen BGE 128
V 272 E. 5b/bb, je mit weiteren Hinweisen).
3.1.3 Der
Anspruch auf rechtliches Gehör ist zwar formeller Natur und seine Verletzung
führt im Regelfall ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels
zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 151 III 227 E. 4.7, 149 I
91 E. 3.2; VGE VD.2024.122 vom 26. März 2025 E. 2.3.1; je mit
weiteren Hinweisen). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des
rechtlichen Gehörs kann gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des
Verwaltungsgerichts aber ausnahmsweise geheilt werden, wenn die betroffene
Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz, die in
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht über die gleiche Prüfungsbefugnis
(Kognition) wie die Vorinstanz verfügt, zu äussern (vgl. BGE 142 II 218 E.
2.8.1, 137 I 195 E. 2.3.2, 133 I 201 E. 2.2; VGE VD.2024.122 vom
26. März 2025 E. 2.3.1, VD.2022.269 vom 13. November 2023
E. 2.2, VD.2021.291 vom 19. März 2023 E. 3.8.2, VD.2021.138 vom
28. Februar 2022 E. 3.2.4, VD.2020.247 vom 6. Juli 2021 E. 2.1.4; Kölz/Häner/Bertschi/Bundi , Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Auflage, Zürich 2025,
N 548 ff.; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser ,
a.a.O., N 314; Waldmann/Bickel ,
in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz,
3. Auflage, Zürich 2023, Art. 29 N 114 ff.; je mit weiteren
Hinweisen). Bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist eine Heilung dagegen
nur anzunehmen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen
Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der
Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer
beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218
E. 2.8.1, 137 I 195 E. 2.3.2, 133 I 201 E. 2.2; VGE
VD.2024.122 vom 26. März 2025 E. 2.3.1 f., VD.2022.269 vom
13. November 2023 E. 2.2, VD.2021.291 vom 19. März 2023
E. 3.8.2, VD.2021.138 vom 28. Februar 2022 E. 3.2.4, VD.2020.247 vom
6. Juli 2021 E. 2.1.4; vgl. Kölz/Häner/Bertschi/Bundi ,
a.a.O., N 548 ff., Waldmann/Bickel ,
a.a.O., Art. 29 N 116; je mit weiteren Hinweisen).
3.1.4 Vorliegend
konnte sich die Rekurrentin – wie auch die Vorinstanz zu Recht vorbringt – in
ihrem Gesuch vom 20. August 2024 samt diverser Beilagen (act. 9
S. 128 ff.) sowie auch im nachfolgenden Abklärungsverfahren vorweg zu
den Grundlagen der angefochtenen Verfügung, insbesondere zum Sachverhalt sowie
zu den anwendbaren Rechtsnormen, äussern und ihre Standpunkte einbringen. Das
Gesuch der Rekurrentin erfolgte im Anschluss an den Erhalt des Vollzugsbefehls
des SMV vom 19. August 2024, dem der SMV die ausführlichen Merkblätter
sowie Gesuchsformulare zur elektronischen Überwachung bzw. zur
Halbgefangenschaft beigelegt hatte, auf denen jeweils auf die Voraussetzungen
für diese besonderen Vollzugsformen, einschliesslich der Erwartung, dass die
Rekurrentin keine weiteren Straftaten begehen werde, hingewiesen wurde (act. 9
S. 118 ff.).
Dass die
Vorinstanz bei der Bearbeitung des entsprechenden Gesuchs der Rekurrentin vom
20. August 2024 die Legalprognose der Rekurrentin prüfen würde, war bei
dieser Ausgangslage von vornherein klar. Die von der Vorinstanz in der
angefochtenen Verfügung geltend gemachten Verdachtsmomente bzw. Ungereimtheiten,
beispielsweise betreffend Einkünfte, Ausgaben, Berufstätigkeiten bzw. Arbeitslosigkeit
und Sozialhilfebezug der Rekurrentin, gründen – entgegen den Vorbringen der
Rekurrentin – nicht etwa im Wesentlichen auf blossen telefonischen Kontakten,
Mutmassungen und nicht verifizierten Annahmen. Vielmehr ergeben sie sich
namentlich aus den aktenkundigen, von der Rekurrentin – im Rahmen des
Abklärungsverfahrens betreffend Electronic Monitoring bzw. im Rahmen der in
diesem Zusammenhang von der Vollzugsbehörde AG empfohlenen Schuldenberatung – ausgefüllten
und unterzeichneten Formularen samt Beilagen, auf den Erhebungen der
Vollzugsbehörde AG im Rahmen der Abklärungsgespräche mit der Rekurrentin sowie
auf – zumindest teilweise von der Rekurrentin bei der Vollzugsbehörde AG
eingereichten – Dokumenten etwa aus dem betreibungsrechtlichen und sozialversicherungs-
bzw. sozialhilferechtlichen Kontext (wie Verfügungen des Bezirksgerichts […], Belege
zum Sozialhilfebezug, von der Rekurrentin teilweise unterzeichnete Dokumente
zum Pfändungsvollzug vom 5. Februar 2025 bzw. 13. Februar 2025 sowie
Abrechnungen der [...] Arbeitslosenkasse über den Bezug von Taggeldern; siehe zum
Ganzen act. 9 S. 127 ff., 170 ff., 182 ff.,
191 ff.). Im Übrigen entkräftet oder erklärt die Rekurrentin die Vorwürfe
der Vollzugsbehörde AG, insbesondere die erwähnten Ungereimtheiten, auch im
vorliegenden Verfahren nicht. Diese Ungereimtheiten, welche für die Vorinstanz ausschlaggebend
für die Verweigerung des Vollzugs in Form der elektronischen Überwachung waren
(siehe oben E. 2.2, 2.4 und unten E. 3.5 ff.), beruhen massgeblich
auf widersprüchlichen Angaben bzw. Unterlagen, welche die Rekurrentin gegenüber
den Behörden gemacht bzw. eingereicht hatte, mithin auf einem Verhalten
der Rekurrentin selbst, sodass diese vor Erlass der angefochtenen Verfügung auch
nicht etwa für sie unbekannte Umstände darstellten.
Darüber hinaus
ist den Vollzugsakten zu entnehmen, dass die Rekurrentin und ihr Vater, der sie
bei den persönlichen Abklärungsgesprächen mit der Vollzugsbehörde AG als
Übersetzer begleitet hatte (act. 9 S. 270, 279) verschiedentlich per
Telefon diverse – nicht bloss rudimentäre – Informationen zu den laufenden
Abklärungen der Vollzugsdienste AG erhielten. So ist etwa den Aktennotizen vom
3. März 2025 und vom 28. Februar 2025 zu entnehmen, dass die
Vollzugsdienste AG der Rekurrentin am Telefon in Aussicht stellten, mit dem
Betreibungsamt Kontakt aufzunehmen. Im Telefonat vom 28. Februar 2025 habe
die Rekurrentin die Vollzugsbehörde AG darum gebeten, sich beim Betreibungsamt
nach dem Stand der Dinge zu erkundigen, da das Betreibungsamt ihre sämtlichen
Konten gesperrt habe und sie seit 21 Tagen kein Geld mehr habe (act. 9
S. 198 und 200). Die Rekurrentin war mithin auch darüber im Bilde, dass
die Vollzugsbehörde AG sich mit dem Betreibungsamt austauschen würde bzw. dies
erfolgte sogar auf ihren ausdrücklichen Wunsch. Sodann ist der Aktennotiz vom
4. März 2025 zu entnehmen, dass der Vater der Rekurrentin bei den
Vollzugsdiensten AG anrief und sich nach dem Stand der Dinge erkundigte. Ihm
sei dann mitgeteilt worden, aufgrund der aktuellen Situation werde ein
Vollzugsstart mehr als in Frage gestellt; dies aufgrund der gekündigten Wohnung,
aufgrund der hängigen «Sache mit dem Betreibungsamt», weil es so scheine, als
würde die Rekurrentin erneut eine oder mehrere Straftaten begehen sowie aufgrund
unterschiedlicher Aussagen und eingereichter Dokumente bei den verschiedenen
Stellen (act. 9 S. 196). Schliesslich informierte die Vollzugsbehörde
AG die Rekurrentin mit Schreiben vom 5. März 2025 darüber, dass der
geplante Vollzug in Form der elektronischen Überwachung nicht gestartet werden
könne. Als Grund nannte die Vollzugsbehörde AG dabei «massgebende Ereignisse
[…], die einen Vollzug EM im Kanton Aargau unmöglich machen, da die
Grundvoraussetzungen für einen Vollzug EM nicht mehr erfüllt sind» (act. 9
S. 186 f.). Vor diesem Hintergrund kann auch der Behauptung der
Rekurrentin, sie habe bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung keinerlei
Kenntnis vom Verlauf des Verfahrens bzw. dessen «einschneidende Kehrtwende»
gehabt, nicht gefolgt werden. Inwiefern der Rekurrentin vor Erlass der
angefochtenen Verfügung die neueren, gegen sie hängigen Strafverfahren konkret bekannt
waren (siehe Strafregisterauszug vom 19. September 2025, act. 9
S. 293 ff.), ist unklar. Diese Strafverfahren waren für den Entscheid
der Vorinstanz indessen nicht auschlaggebend, sondern bloss ein ergänzendes
Argument (siehe hierzu oben E. 2.2 und unten E. 3.7).
Hinzu kommt,
dass die Rekurrentin – wie die Vorinstanz zu Recht vorbringt – jederzeit ein
Gesuch um Akteneinsicht hätte stellen können. Dass – wie die Rekurrentin behauptet
– die fraglichen Telefonate zwischen den Behörden nicht ergebnisoffen geführt
und in den Akten nicht aufgearbeitet worden wären, trifft angesichts der zu den
Vollzugsakten genommenen zahlreichen Aktennotizen, E-Mails, Schreiben und übrigen
Dokumente (act. 9 S. 167 ff., 190 ff.) nicht zu. Auch nach dem
bereits erwähnten Schreiben der Vollzugsbehörde AG vom 5. März 2025 an die
Rekurrentin, mit welchem sie spätestens Kenntnis von Problemen bzw. Hindernissen
beim Vollzug in Form der elektronischen Überwachung nahm, stellte die
Rekurrentin kein Akteneinsichtsgesuch (vgl. act. 9 S. 188 ff.).
Am 19. September 2025, mithin über ein halbes Jahr nach dieser E-Mail,
erliess die Vorinstanz hierauf die angefochtene Verfügung betreffend Abweisung
des Gesuchs der Rekurrentin (act. 297 ff.). Erst mit der Anmeldung
des vorliegenden Rekurses ersuchte die Rekurrentin um Akteneinsicht
(act. 9 S. 303).
Die angefochtene
Verfügung beruht auch nicht etwa auf neuen, für die Rekurrentin unvorhersehbaren
Rechtsgrundlagen.
Vor diesem
Hintergrund ist insgesamt nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz die
Rekurrentin vor Erlass der angefochtenen Verfügung hätte zusätzlich informieren
müssen bzw. der Rekurrentin die Gelegenheit hätte gewähren müssen, sich erneut
zu äussern.
Ohnehin könnte eine allfällige Verletzung des rechtlichen
Gehörs im vorliegenden Rekursverfahren geheilt werden (siehe oben E. 3.1.3).
Die Rekurrentin erhielt die Möglichkeit, sich vor dem Verwaltungsgericht, das
in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht über die gleiche Prüfungsbefugnis
(Kognition) wie die Vorinstanz verfügt (siehe hierzu oben E. 1.3), zu
äussern und reichte nebst ihrer Rekursbegründung auch eine Replik ein. Da die Rekurrentin
– wie bereits erwähnt – die ihr gemachten Vorwürfe der Vollzugsbehörde AG
bezüglich diverser Ungereimtheiten und widersprüchlicher bzw. falscher Angaben auch
im vorliegenden Verfahren in keiner Weise entkräftet oder erklärt, erwiese sich
eine Rückweisung an die Vorinstanz überdies als formalistischer Leerlauf.
Damit kann der Gehörsrüge der Rekurrentin insgesamt nicht
gefolgt werden.
3.2 Wie bereits erwähnt, kann die Vollzugsbehörde
gemäss auf Gesuch einer verurteilten
Person den Vollzug einer Freiheitsstrafe von 20 Tagen bis zu 12 Monaten in
der Form der elektronischen Überwachung bewilligen (sog. «Front Door-Variante»; Koller , in: Basler Kommentar,
4. Auflage 2019, N 8b f., 11 ff.), sofern die
weiteren Voraussetzungen von erfüllt sind.
3.3 Das zeitliche Erfordernis nach Art. 79b
Abs. 1 lit. a StGB (siehe oben E. 2.1 und 3.2) ist bei
teilbedingten Strafen nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung dann
erfüllt, wenn der unbedingt vollziehbare Teil einer Freiheitsstrafe zwischen 20 Tagen
und 12 Monaten liegt (BGE E150 IV 277 E. 2.4; VGE VD.2024.90 vom
4. Oktober 2024 E. 2.2.2). Im vorliegenden Fall liegt der unbedingt
vollziehbare Teil der Strafe bei 6 Monaten, sodass die erste
Grundvoraussetzung für die Anordnung des Electronic Monitoring gegeben ist.
3.4 Weitere Voraussetzung für die Bewilligung des
Electronic Monitoring ist gemäss das Fehlen von
Flucht- und Fortsetzungsgefahr (lit. a). Zudem muss die verurteilte Person über
eine dauerhafte Unterkunft (lit. b) sowie eine geregelte Arbeit, Ausbildung
oder Beschäftigung von mindestens 20 Stunden pro Woche, der sie nachgeht oder
die ihr zugewiesen werden kann, verfügen (lit. c). Schliesslich müssen die
mit der verurteilten Person in derselben Wohnung lebenden erwachsenen Personen
zustimmen (lit. d) und die verurteilte Person muss einem für sie
ausgearbeiteten Vollzugsplan zustimmen (lit. e; vgl. zum Ganzen auch oben
E. 2.1). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (vgl. Husmann , in: Graf [Hrsg.], Annotierter
Kommentar StGB, 2. Auflage, Bern 2025, Art. 79b N 11).
Die
Rückfallgefahr muss von einer gewissen Bedeutung sein und die zu erwartenden
neuen Straftaten müssen eine gewisse Erheblichkeit aufweisen, um eine der
genannten besonderen Vollzugsformen auszuschliessen (BGE 150 IV 277
E. 2.3.8, 145 IV 10 E. 2.2.1; BGer 7B_130/2023 vom 9. Februar
2024 E. 2.2.3, 6B_1261/2021 vom 5. Oktober 2022 E. 2.2,
6B_872/2021 vom 28. Juni 2022 E. 2.1, 6B_1082/2016 vom 28. Juni
2017 E. 2.1; Koller , a.a.O., Art. 79b
StGB N 17 in Verbindung mit N 9). Für die Prognose
im Hinblick auf das künftige Verhalten der verurteilten Person hat die
Vollzugsbehörde namentlich ihre Vorstrafen, ihre Persönlichkeit, ihr Verhalten
im Allgemeinen und bei der Arbeit sowie die Umstände, unter denen sie leben
wird, zu berücksichtigen (BGE 150 IV 277 E. 2.3.8, 145 IV 10 E.
2.2.1; BGer 7B_130/2023 vom 9. Februar 2024 E. 2.2.3,
6B_1261/2021 vom 5. Oktober 2022 E. 2.2, 6B_872/2021 vom 28. Juni
2022 E. 2.1). Zu berücksichtigen ist ferner, dass Electronic Monitoring
ohnehin kein taugliches Mittel ist, um (weitere) Straftaten zu verhindern (BGE 150
IV 277 E. 2.3.8 mit weiteren Hinweisen, 145 IV 503 E. 3.3.1; Koller , a.a.O.,
N 17; je mit weiteren Hinweisen). Die besondere Vollzugsform des
Electronic Monitoring kommt – wie auch die Halbgefangenschaft – daher von
vornherein ausschliesslich in Fällen in Betracht, bei welchen eine
Rückfallgefahr der verurteilten Person ausgeschlossen ist, was im Gesetzestext
klar zum Ausdruck gebracht wird (BGE 150 IV 277 E. 2.3.8 mit Hinweis
auf ).
3.5 Mit
der Vorinstanz ist festzustellen, dass die Rekurrentin bereits aufgrund ihrer
Legalprognose die Voraussetzung für eine Strafverbüssung in Form der
elektronischen Überwachung nicht erfüllt.
Die Rekurrentin
wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt wegen mehrfachen, teilweise
versuchten Betrugs, mehrfacher Urkundenfälschung, Erschleichung einer falschen
Beurkundung, mehrfacher falscher Anschuldigung, versuchter Nötigung und
unbefugten Aufnehmens von Gesprächen zu 28 Monaten Freiheitsstrafe, davon 22 Monate
bedingt, verurteilt. Davor war die Rekurrentin überdies bereits mit Strafbefehl
vom 20. Juli 2017 der Staatsanwaltschaft […] wegen Überlassens eines
Motorfahrzeugs an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis sowie wegen
Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von
30 Tagessätzen à CHF 30.– und einer Busse in Höhe von CHF 600.–
verurteilt worden. Wiederum vor dieser Verurteilung war die Rekurrentin mit
Strafbefehl vom 10. Juli 2015 der Staatsanwaltschaft […] wegen
unzulässigen Ausführens von Lernfahrten zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen
à CHF 30.– sowie einer Busse in Höhe von CHF 500.– verurteilt worden
(zum Ganzen Strafregisterauszug vom 19. September 2025, act. 9
S. 293 ff.).
Dass die
Vollzugsbehörden aufgrund der aktenkundigen bzw. unbestrittenen Umstände –
insbesondere den obgenannten und in der Verfügung vom 19. September 2025
ausgeführten Ungereimtheiten (siehe oben E. 2.2 und 3.1) – eine positive
Legalprognose bei der Rekurrentin infrage gestellt haben, ist nicht zu
beanstanden. Bei der Verurteilung der Rekurrentin zu der streitgegenständlichen
Freiheitsstrafe ging es unter anderem um zahlreiche Falschangaben bzw. das
Verschweigen wesentlicher Informationen, teils unter Vorlage gefälschter
Urkunden, gegenüber Behörden, Banken bzw. Privatpersonen, mit welchen die
Rekurrentin etwa ihre (falsche) Eintragung in das Handelsregister als alleinige
Gesellschafterin einer Gesellschaft und als deren Geschäftsführerin mit
Einzelunterschrift, die Einleitung mehrere Strafverfahren gegen Personen, die
sie falsch beschuldigt hatte, und die unrechtmässige Auszahlung von sechs
COVID-19-Überbrückungskrediten (in einem weiteren Fall blieb es beim Versuch) erwirkt
sowie Kunden einer durch sie ohne die erforderlichen behördlichen Bewilligungen
betriebenen Kita in betrügerischer Weise zu einer Geldzahlung veranlasst hatte (Urteil
des Strafgerichts vom 12. April 2024, act. 9 S. 46 ff., S. 90 ff.).
Die von der Vorinstanz angeführten falschen bzw. widersprüchlichen Angaben der
Rekurrentin gegenüber den Behörden weisen durchaus gewisse Parallelen zu diesem
Verhalten auf und sind mithin von grosser Bedeutung für die Legalprognose der
Rekurrentin. Die besondere Vollzugsform des Electronic Monitoring kommt wie
erwähnt ausschliesslich in Fällen in Betracht, bei welchen eine Rückfallgefahr der
verurteilten Person ausgeschlossen ist (siehe oben E. 3.4), was bei
der vorliegenden Aktenlage klarerweise nicht der Fall ist. Die bei der
Rekurrentin allenfalls drohenden, neuen Delikte erreichen mit Blick auf ihre
bisherigen Verurteilungen sodann auch die erforderliche Erheblichkeitsschwelle
(siehe oben E. 3.4).
3.6 Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die
instabile finanzielle Situation der Rekurrentin als zusätzlicher legalprognostisch
ungünstiger Faktor zu werten ist. Diesbezüglich ist einerseits auf die hohe und
vor allem weiterhin ansteigende Schuldenlast der Rekurrentin hinzuweisen, welche
sich in jüngerer Zeit unbestrittenermassen in einer Ausweisung wegen
Mietzinsausständen im Umfang von rund CHF 21'000.– aktualisiert hat
(act. 9 S. 169 ff., 184, 232, 265). Andererseits ist zu
berücksichtigen, dass es bei der letzten Verurteilung der Rekurrentin vom
12. April 2024 unter anderem um Wirtschaftsdelikte bzw. Delikte mit
(zumindest auch) finanziellem Grundmotiv ging (vgl. oben E. 3.5; für
Näheres siehe Urteil des Strafgerichts vom 12. April 2024, act. 9
S. 90 ff.). Die Rekurrentin bringt zwar vor, sie habe diverse
Beschwerden gegen Betreibungsämter betreffend Existenzminimum oder Übernahme
von Zahnarztkosten erhoben (siehe hierzu act. 5 S. 1 ff. und act. 12
S. 2 ff.). Inwiefern dieser Umstand – wie von der Rekurrentin geltend
gemacht – eine legalprognostisch günstige Entwicklung darstellen soll, ist indessen
nicht ersichtlich.
3.7 Hinzu
kommt, dass gegen die Rekurrentin gemäss Strafregisterauszug vom
19. September 2025 weitere einschlägige Strafverfahren hängig sind. Bereits
knapp neun Monate nach ihrer Verurteilung vom 12. April 2024 eröffnete die
Staatsanwaltschaft […] ein weiteres Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung;
rund zwei Monate später wurden zwei weitere Strafverfahren jeweils wegen
Urkundenfälschung eröffnet. Nochmals rund drei Monate später eröffnete die
Staatsanwaltschaft […] ein Strafverfahren wegen betrügerischen Konkurses
bzw. Pfändungsbetrugs. Im August 2025 eröffnete schliesslich das
Untersuchungsamt […] ein Strafverfahren wegen grober Verletzung der
Verkehrsregeln. Damit mussten gegen die Rekurrentin bereits kurze Zeit nach
ihrer Verurteilung zu der streitgegenständlichen Freiheitsstrafe mehrere
weitere Strafverfahren wegen grösstenteils einschlägiger Delikte eröffnet
werden (act. 9 S. 293 ff.).
In Bezug auf
diese hängigen Strafverfahren gilt zwar die Unschuldsvermutung (Art. 10
Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]) –
wie die Rekurrentin zu Recht geltend macht. Diese Strafverfahren können
vorliegend gleichwohl für die Beurteilung der Rückfallgefahr und der Prognose
berücksichtigt werden, obwohl sie im Ergebnis nicht ausschlaggebend sind. Vielmehr
reichen die obgenannten Gründe für die Verweigerung der besonderen Vollzugsart des
Electronic Monitoring bereits aus (E. 3.5 f.). Die hängigen Strafverfahren
runden lediglich das Gesamtbild ab. Eine Verletzung der Unschuldsvermutung
liegt daher nicht vor (BGer 7B_130/2023 vom 09. Februar 2024 E. 2.4).
3.8 Die Rekurrentin bringt weiter vor, sie sei Mutter
und alleinige Betreuungsperson für ihre drei minderjährigen Kinder, welche sich
nach einem Kantonswechsel in einer sensiblen Phase der Stabilisierung befinden
würden.
Hierzu ist zunächst zu sagen, dass die Behauptungen der
Rekurrentin, wonach sie alleinige Betreuungsperson für ihre Kinder sei, nicht
belegt sind (vgl. hierzu VGE VD.2022.112 vom 26. Juli 2022
E. 3.1). Die von der Rekurrentin mit ihrem Gesuch vom 20. August 2024
eingereichten Stundenpläne der Kinder (soweit leserlich) genügen hierfür nicht
(act. 9 S. 135 ff.). Ihrem Gesuch vom 20. August 2024 legte die
Rekurrentin ein Schreiben bei, in welchem sie ausführte, dass sie ihren Kindern
in der Schule helfe und für sie koche, während ihr Mann arbeite (act. 9
S. 133). Demgegenüber ist etwa den Angaben auf dem von der Rekurrentin unterzeichneten
Formular «Neueinvernahme» zum Pfändungsvollzug vom 13. Februar 2025 zu
entnehmen, ihr Ehepartner habe «keinerlei Einkommen seit ca. Januar 2025»
(act. 9 S. 239). Im Strafverfahren, das zur streitgegenständlichen
Freiheitsstrafe führte, hatte die Rekurrentin angegeben, ihr Ehemann sei nicht
berufstätig und für die Kinderbetreuung zuständig (Urteil des Strafgerichts vom
12. April 2024, act. 9 S. 102).
Sodann ist festzuhalten, dass Betreuungs- und Hausarbeit bzw.
«care work» zwar als geregelte Beschäftigung im Sinne von Art. 79b
Abs. 2 lit. c gelten können (VD.2024.159 vom 30. Juli 2025 E. 3.4; Husmann , a.a.O., Art. 79b
N 15 mit Hinweis auf Art. 77a Abs. 2 letzter Satz StGB). Eine
solche Beschäftigung stellt aber eine zusätzliche (kumulative) Voraussetzung (siehe
oben E. 3.4) zur fehlenden Rückfallgefahr dar, sodass aus einer
allfälligen Kinderbetreuung allein noch nicht folgt, dass der Strafvollzug in
Form des Electronic Monitoring gewährt werden kann.
Ergänzend sei an dieser Stelle noch auf hingewiesen.
Diese – von der Rekurrentin nicht explizit angerufene – Bestimmung gestattet
der Strafvollzugsbehörde, zugunsten der gefangenen Person von den für den
Vollzug geltenden Regeln abzuweichen ( Trechsel/Weber, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,
Praxiskommentar, 5. Auflage, Zürich/St. Gallen 2025, Art. 80
N 1; Koller, a.a.O., Art. 80
StGB N 9). Die Abweichungen können sehr weit gehen ( Trechsel/Weber, a.a.O., Art. 80
N 1) und sind unter anderem bei Schwangerschaft, Geburt und für die Zeit
unmittelbar nach der Geburt (lit. b) sowie zur gemeinsamen Unterbringung
von Mutter und Kleinkind, sofern dies auch im Interesse des Kindes liegt
(lit. c), zulässig ( Koller ,
a.a.O., N 9). Allerdings haben diese Abweichungen
Ausnahmecharakter ( Koller , a.a.O.,
N 13 mit Hinweis auf BGer 6B_728/2008 vom
16. Januar 2009 E. 1.3). Gemäss kann
die Strafe nicht nur in einer Strafanstalt, sondern auch in einer anderen
geeigneten Einrichtung vollzogen werden, wobei sich diese Ausnahme nur auf die
in Art. 80 Abs. 1 genannten Konstellationen bezieht ( Husmann , a.a.O., Art. 80 N 11; Koller , a.a.O., N 15
mit weiteren Hinweisen; Trechsel/Weber, a.a.O.,
Art. 80 N 4). Ob auch mit einem
Hausarrest im Eigenheim, gegebenenfalls gesichert mit Electronic Monitoring, vereinbar
ist, ist fraglich (bejahend: Husmann ,
a.a.O., Art. 80 N 12; Koller ,
a.a.O., N 18; vgl. aber Krähenmann et al., Hungerstreik im Strafvollzug, in: Jusletter
10. Januar 2011 Rz 18 f., wonach das Eigenheim nicht unter
Bestimmungen, die von Einrichtungen bzw. Anstalten sprechen, subsumiert werden
dürfte). Wie es sich damit verhält, kann vorliegend offenbleiben. Denn als
«Kleinkinder» im Sinne von gelten jedenfalls
nur Kinder bis zum vollendeten 3. Lebensjahr (BGE 146 IV 267 E. 3.2.4; Husmann , a.a.O., Art. 80
N 8; Koller , a.a.O.,
N 13; vgl. auch BGer 6B_728/2008 vom
16. Januar 2009 E. 1.3). Vorliegend gab die Rekurrentin in ihrem
Gesuch um Bewilligung des Vollzugs in Form der elektronischen Überwachung vom
20. August 2024 an, ihre drei Kinder seien dreizehn, zehn bzw. sieben
Jahre alt (act. 9 S. 127, 133). Folglich sind ihre Kinder heute dem für
Vollzugsabweichungen relevanten Kleinkindesalter allesamt klarerweise entwachsen.
Damit kann der Rekurrentin der Strafvollzug in Form der elektronischen
Überwachung von vornherein auch nicht in Anwendung von
bewilligt werden.
Vor diesem Hintergrund musste die Vorinstanz – entgegen den
Vorbringen der Rekurrentin – ihre familiäre Situation auch nicht etwa im Rahmen
der Verhältnismässigkeit speziell berücksichtigen. Die Möglichkeit einer
familiären Belastung ist dem Strafvollzug inhärent und erlaubt es nicht,
entgegen den gesetzlichen Normierungen den Vollzug in Form der elektronischen
Überwachung anzuordnen. Die Trennung der verurteilten Person von allfälligen
Kindern ist eine zwangsläufige, unmittelbar gesetzmässige Folge des Vollzugs
der Freiheitsstrafe und der damit verbundenen Nebenfolgen ( BGE 146
IV 267 Regeste sowie E. 3.2.2 f., BGer 6B_243/2016 vom 8.
September 2016 E. 3.4.2 mit weiterem Hinweis). Selbst alleinerziehende Eltern
haben die Rechtsfolge ihrer Straftat, den Strafvollzug, zu dulden (BGE 146
IV 267 E. 3.2.3).
3.9 Aufgrund
des kumulativen Charakters der Voraussetzungen gemäss und
der vorliegend zu bejahenden Fortsetzungsgefahr (siehe oben E. 3.5 ff.)
kann vorliegend auch offenbleiben, inwiefern andere Voraussetzungen für die
Anordnung der elektronischen Überwachung gemäss – etwa die
von der Vollzugsbehörde AG thematisierte Voraussetzung einer dauerhaften
Unterkunft – gegeben sind oder nicht. Im Übrigen kann auf die zutreffenden
Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 19. September 2025
sowie in ihrer Stellungnahme vom 9. Dezember 2025 verwiesen werden
(vgl. oben E. 2.2 und 2.4).
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Anordnung der Vollzugsform
der elektronischen Überwachung nicht gegeben sind.
4.
Aus dem Erwogenen folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Rekurrentin dessen
Kosten mit einer Gebühr von CHF '800.– (§ 23 des
Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Diese gehen jedoch zu Folge der
Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zu Lasten des Staates und es ist
der Vertreterin die Rekurrentin ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten.
Mit Honorarnote vom 9. Februar 2026 (act. 13,
S. 2) macht diese einen Aufwand von 7,34 Stunden geltend, was angemessen
erscheint und zu einem Stundenansatz von CHF 200.– (§ 20 Abs. 2 des
Honorarreglements [HoR, SG 291.400]; nicht CHF 300.–wie verlangt) zu
entschädigen ist. Hinzu kommen die geltend gemachten, angemessenen Auslagen im
Betrag von CHF 22.70. Auf Honorar und Auslagenersatz ist zudem 8,1 %
Mehrwertsteuer in Höhe von CHF 120.75 zu entrichten. Dementsprechend wird der
Vertreterin die Rekurrentin für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren
eine Entschädigung von insgesamt CHF 1'611.45 ausgerichtet.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://:        Der Rekurs wird abgewiesen.
Die Rekurrentin wird für das verwaltungsgerichtliche
Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.
Die Rekurrentin trägt die Gerichtskosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–,
einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege
wird der Rechtsbeiständin der Rekurrentin, M.A. Julia Hofstetter,
Rechtsanwältin, für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine
Entschädigung von CHF 1'468.–, zuzüglich Auslagen von CHF 22.70 und
MWST von CHF 120.75, insgesamt somit CHF 1'611.45, aus der
Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
- Rekurrentin
- Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und
Massnahmenvollzug
- Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Laura Macula
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in
Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht
gemäss ), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen
Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.

Referenzen

Bestimmungsliste

  • VD.2025.146Electronic Monitoring trotz Rückfallgefahr
Offizielle Quelle