7B_523/2025

Bundesgericht

Strafprozess

Antrag auf Entsiegelung und Durchsuchung

27. Juli

Sachverhalt Im Strafverfahren gegen den ehemaligen Assistenten der Geschäftsleitung wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst und Betäubungsmitteldelikten wurde ein ihm überlassenes Firmenmobiltelefon sichergestellt und versiegelt. Das Zwangsmassnahmengericht gab die nach gerichtlicher Triage verbliebenen Daten teilweise frei; die Eigentümerin und der frühere Nutzer verlangten die vollständige beziehungsweise zeitlich beschränkte Abweisung der Entsiegelung. Erwägungen • Geschäftsgeheimnisse sind nach dem seit 1. Januar 2024 geltenden, abschliessenden Geheimnisschutz von Art. 264 StPO kein Entsiegelungshindernis; sie können gegebenenfalls über eine Einschränkung der Akteneinsicht geschützt werden. • Die Entsiegelung des Firmenmobiltelefons ist trotz Betroffenheit nicht beschuldigter Personen verhältnismässig: Die beruflichen und gesellschaftsrechtlichen Verbindungen zum Brand- und Hanfanlagenkomplex begründen einen hinreichenden Deliktskonnex, und ein schematischer Ausschluss aller vor dem 1. März 2024 datierten Dateien wäre ungeeignet, untersuchungsrelevante Daten zuverlässig auszusondern. • Nach der Triage dürfen nur Daten mit hinreichendem Bezug zum Untersuchungsgegenstand beschlagnahmt und zu den Strafakten genommen werden; anwaltlich geschützte Daten waren bereits ausgesondert. Entscheid Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
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