4A_538/2024

Bundesgericht

Immaterialgüter-, Wettbewerbs- und Kartellrecht

Patentrecht; Patentübertragung; Konkurs einer der beiden Beschwerdegegnerinnen

7. August

Sachverhalt Die Beschwerdeführerin verlangte wegen gemeinsamer Entwicklung eines Kongruenzanalysetools die Übertragung schweizerischer und ausländischer Patentrechte sowie zusätzliche Entschädigung. Das Bundespatentgericht stellte zwar eine 50%-Beteiligung an einer einfachen Gesellschaft für D.________/E.________ fest, wies die Übertragungsbegehren aber ab und sprach ihr gegen die C.________ GmbH Fr. 75'000.-- zu; während des bundesgerichtlichen Verfahrens wurde über diese der Konkurs eröffnet. Erwägungen • Der Verzicht der Konkursmasse und der Gläubiger auf die Fortführung eines Passivprozesses bewirkt die Anerkennung der gegen die Konkursitin gerichteten Forderung; das Verfahren ist insoweit nach Art. 32 Abs. 2 BGG ohne materielle Prüfung abzuschreiben, höchstens im bezifferten Mindestbetrag von Fr. 150'000.-- zusätzlich zu den erstinstanzlich zugesprochenen Fr. 75'000.--. • Die verlangte Übertragung der Folgeanmeldungen scheiterte daran, dass die Beschwerdeführerin weder Willkür in der Beweiswürdigung noch eine Rechtsverletzung bei der technischen Beurteilung aufzeigte: Die Erfindung beruhte nicht auf dem einfachen Gesellschaftsprojekt D.________/E.________, sondern auf «Profiling mit Kl», für das Auftragsrecht und eine gültige Übertragung an die Beschwerdegegnerin 2 festgestellt worden waren. • Eine solidarische Haftung der Beschwerdegegnerin 1 für die Entschädigung war nicht rechtsgenüglich begründet; die erst nachträglich geltend gemachte Durchgriffssituation stellte zudem ein unzulässiges Novum dar. Entscheid Die Beschwerde wurde gegenüber der konkursiten Beschwerdegegnerin 2 als gegenstandslos abgeschrieben und gegenüber der Beschwerdegegnerin 1 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.
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