6B_276/2026
Bundesgericht
Versuchte schwere Körperverletzung, versuchte einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand; Widerhandlung gegen das BetmG; Landesverweisung und Eintragung im Schengener Informationssystem (SIS)
24. August
Sachverhalt
Im Rahmen einer Haschischtransaktion in einem Restaurant schlug A.________ B.________ mit einem Messer in der Hand ins Gesicht und warf ihm anschliessend vier Bierkrüge zu. Er wurde insbesondere wegen versuchter Körperverletzungsdelikte und Widerhandlung gegen das BetmG verurteilt; zudem wurde er für sieben Jahre aus der Schweiz ausgewiesen und im SIS eingetragen.
Erwägungen
• Der Schlag ins Gesicht mit Messer in der Hand überschritt die Notwehr: Der Messerangriff war zwar unmittelbar bevorstehend, jedoch von mässiger Intensität; eine Warnung erfolgte nicht und eine weniger gefährliche Abwehr wäre möglich gewesen; ein entschuldbarer Erregungszustand war nicht erstellt.
• Das erste Werfen des Bierkrugs stellte noch eine Überschreitung der Notwehr dar, während die drei weiteren Würfe offensiv waren, da der Angriff beendet war und ein Fluchtweg offenstand; der Besitz und die Vorbereitungshandlungen betreffend Betäubungsmittel waren trotz fehlendem vollendeten Verkauf erfüllt.
• Die Landesverweisung war angesichts der Rückfälligkeit, des hohen Risikos und der Möglichkeiten der Wiedereingliederung in Algerien trotz der in der Schweiz lebenden Familie verhältnismässig.
Entscheid
Die Beschwerde wurde, soweit darauf einzutreten war, abgewiesen; die Strafe von 31 Monaten, die Landesverweisung von sieben Jahren und die Eintragung im SIS wurden bestätigt.