8C_560/2025
Bundesgericht
Invalidenversicherung (Hilflosenentschädigung)
31. August
Sachverhalt
Bei einer versicherten Person mit schizoaffektiver Störung und seit Januar 2017 bezogener ganzer Rente beantragte die Versicherte eine Hilflosenentschädigung leichten Grades und machte insbesondere einen Bedarf an Hilfe und Begleitung geltend. Nach einer Abklärung vor Ort verneinte die IV-Stelle die Leistung; das kantonale Gericht bestätigte diese Verweigerung.
Erwägungen
• Der Abklärungsbericht über die Haushaltserhebung stellt eine hinreichende beweiskräftige Grundlage dar: Die Versicherte war während der Inhaftierung ihres Ehemannes in der Lage, das Wesentliche des Haushalts und des Familienlebens ohne fremde Hilfe zu bewältigen, lediglich mit punktuellen Erinnerungen durch ihre Töchter; ein offensichtlicher Fehler ist nicht nachgewiesen.
• Die Selbständigkeit bei den alltäglichen Lebensverrichtungen schliesst Hilflosigkeit aus; Motivations- und Organisationsschwierigkeiten sowie die Notwendigkeit punktueller Anstösse genügen nicht, um eine regelmässige Begleitung im Sinne von Art. 38 Abs. 1 RAI zu begründen. Die Ärzte beschreiben die funktionellen Einschränkungen, doch die Abklärung konkretisiert deren Auswirkungen im Alltag. Die nach dem angefochtenen Entscheid errichtete Beistandschaft ist ohne Relevanz.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen und die Verweigerung der Hilflosenentschädigung bestätigt.