601 2026 25
FR Kantonsgericht
Vollzug der Strafe in Form von TIG
6. August
Sachverhalt
Verurteilt zu 150 Tagessätzen und zu einer Busse beantragte A.________, der bereits zwölfmal verurteilt worden war und während einer Probezeit rückfällig geworden war, den Vollzug in Form von gemeinnütziger Arbeit (TIG). Nach drei Disziplinarsanktionen, die zur Aufhebung seines offenen Vollzugs geführt hatten, verweigerten das SESPP und anschliessend die DSJS diese Vollzugsform.
Erwägungen
• TIG war an sich zulässig, setzt jedoch das Fehlen einer ungünstigen Rückfallprognose sowie ausreichende Garantien für die Einhaltung der Rahmenbedingungen voraus, die Autonomie und Zuverlässigkeit verlangen.
• Die späteren günstigen Elemente – kein hängiges Verfahren, Bemühungen im Strafvollzug, Verlegung in den offenen Bereich und externe Arbeit – vermögen die schweren Vorstrafen, die Rückfälle, das gewalttätige Verhalten und eine jüngste Disziplinarsanktion nicht aufzuwiegen; die Verbesserung muss sich erst noch über längere Zeit bestätigen.
• Die geltend gemachte Dauer des Freiheitsentzugs war nicht ausschlaggebend, da die Geldstrafe unmittelbar für TIG in Betracht fiel.
Entscheid
Die Beschwerde und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen; die Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.