604 2025 115

FR Kantonsgericht

Öffentliche Finanzen & Abgaberecht

Urteil der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts

28. August

Sachverhalt Die Steuerpflichtigen bauten ihr selbstbewohntes Einfamilienhaus um, ersetzten die bisherige Garage durch einen grösseren Neubau und machten für 2020 umfangreiche Liegenschaftskosten geltend. Die Steuerverwaltung liess davon nur CHF 12'583.– zum Abzug zu. Erwägungen • Abzugsfähig sind individuell nach objektiv-technischen Kriterien beurteilte werterhaltende Aufwendungen: Die Isolation des weiterhin unbeheizten Wintergartens, der Ersatz von Verglasungen ohne funktionale Aufwertung, die Wiederherstellung der durch den Garagenabbruch beschädigten Betondecke sowie der Ersatz eines alten Codetasters dienten der Werterhaltung. • Die Voraussetzungen des Ersatzneubaus waren erfüllt; deshalb konnten die damit zusammenhängenden Rückbaukosten steuerlich abgezogen werden. Die Kosten des Garagenbodens waren zudem korrekt nach dem Flächenanteil der betroffenen Parzelle auszuscheiden. Entscheid Die Beschwerden betreffend direkte Bundessteuer und Kantonssteuer wurden gutgeheissen, die Einspracheentscheide aufgehoben und die Sache zur Neuveranlagung zurückgewiesen.
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