2C_420/2026
Bundesgericht
Bürgerrecht und Ausländerrecht
Wohnsitz; Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung
13. August
Sachverhalt
A.________ erhob beim Bundesgericht Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen das Verwaltungsgericht Aargau und verlangte dessen Anweisung zu einem unverzüglichen materiellen Entscheid. Das Verwaltungsgericht hatte zuvor Eingaben weitergeleitet, eine Replikfrist angesetzt, eine Zustelladresse sowie ein allfälliges Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege verlangt und ein Sistierungsgesuch abgewiesen.
Erwägungen
• Die Beschwerde war nicht hinreichend begründet: Weder wurde aufgezeigt, welche formgerecht eingereichte Eingabe das Verwaltungsgericht nicht behandelt habe, noch substantiiert dargelegt, dass dieses das Verfahren ohne sachlichen Grund übermässig verzögert habe; die Verfügung vom 15. Juli 2026 belegte vielmehr Verfahrenshandlungen zur Beförderung des Verfahrens.
• Auch als Anfechtung der Verfügung vom 15. Juli 2026 wäre die Eingabe unzulässig gewesen, weil kein nicht wiedergutzumachender rechtlicher Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG dargelegt oder offensichtlich war.
Entscheid
Auf die Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde wurde nicht eingetreten.