608 2025 113
FR Kantonsgericht
Raumplanung und Bauwesen
18. August
Sachverhalt
Nach der Scheidung von D.________ und C.________ im Jahr 1998 bezeichnete D.________ im Jahr 2015 seine Lebenspartnerin A.________ als Begünstigte seines gesamten Freizügigkeitskontos. Nach seinem Tod im Jahr 2016 hinterliess er seine geschiedene Ehefrau, welche die Voraussetzungen von Art. 20 OPP 2 erfüllte, sowie A.________ als vorrangige Anspruchsberechtigte; die Stiftung verweigerte die Freigabe des Guthabens ohne Einigung oder gerichtliche Entscheidung.
Erwägungen
• Die schriftliche Bezeichnung von A.________ war trotz des behaupteten Fehlens eines eingeschriebenen Briefs gültig: Die Stiftung hatte davon Kenntnis genommen, ein Nachteil war nicht dargetan, und der Wille, ihr das gesamte Kapital zuzuwenden, war klar.
• Die frühere Ehegattin ist ebenfalls ex lege vorrangige Begünstigte; sie konnte nicht vollständig ausgeschlossen werden, doch rechtfertigten der Wille, die Lebenspartnerin zu begünstigen, die lange Lebensgemeinschaft, die seit der Scheidung verstrichene Zeit und die bereits erhaltenen Leistungen eine Aufteilung von 80 % zu 20 %.
• Der anwendbare Verzugszins ist jener von Art. 7 OLP, mithin der um 1 % erhöhte BVG-Mindestzinssatz.
Entscheid
Die Klage wird teilweise gutgeheissen: 80 % werden an A.________ und 20 % an C.________ ausbezahlt, jeweils mit Zinsen zum angegebenen Satz; es werden keine Gerichtskosten erhoben.