8C_452/2026
Bundesgericht
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung)
12. August
Sachverhalt
Das kantonale Gericht bestätigte, dass die Suva für die am 6. März 2024 gemeldeten Knie- und Halswirbelsäulenbeschwerden über den 21. Oktober 2024 hinaus nicht leistungspflichtig ist, insbesondere mangels natürlichen Kausalzusammenhangs der fortbestehenden Kniebeschwerden mit dem Unfall. Dagegen erhob der Versicherte Beschwerde ans Bundesgericht.
Erwägungen
• Die Beschwerde genügte den Begründungsanforderungen von Art. 42 BGG nicht, weil sie sich nicht konkret mit der vorinstanzlichen Verneinung des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen Unfall und fortbestehenden Kniebeschwerden auseinandersetzte.
• Pauschale Rügen ungenügender Abklärung, einer Gehörsverletzung, der Nichtberücksichtigung von Akten und einer fehlerhaften Beweiswürdigung sowie die Beanstandung der elektronischen Aktenzustellung vermochten keine Rechtsverletzung oder willkürliche Sachverhaltsfeststellung darzutun; deshalb erfolgte das Nichteintreten im vereinfachten Verfahren.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten; das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, Gerichtskosten werden ausnahmsweise keine erhoben.