8C_452/2026

Bundesgericht

Unfallversicherung

Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung)

12. August

Sachverhalt Das kantonale Gericht bestätigte, dass die Suva für die am 6. März 2024 gemeldeten Knie- und Halswirbelsäulenbeschwerden über den 21. Oktober 2024 hinaus nicht leistungspflichtig ist, insbesondere mangels natürlichen Kausalzusammenhangs der fortbestehenden Kniebeschwerden mit dem Unfall. Dagegen erhob der Versicherte Beschwerde ans Bundesgericht. Erwägungen • Die Beschwerde genügte den Begründungsanforderungen von Art. 42 BGG nicht, weil sie sich nicht konkret mit der vorinstanzlichen Verneinung des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen Unfall und fortbestehenden Kniebeschwerden auseinandersetzte. • Pauschale Rügen ungenügender Abklärung, einer Gehörsverletzung, der Nichtberücksichtigung von Akten und einer fehlerhaften Beweiswürdigung sowie die Beanstandung der elektronischen Aktenzustellung vermochten keine Rechtsverletzung oder willkürliche Sachverhaltsfeststellung darzutun; deshalb erfolgte das Nichteintreten im vereinfachten Verfahren. Entscheid Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten; das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, Gerichtskosten werden ausnahmsweise keine erhoben.
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