5A_494/2026

Bundesgericht

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Verlustschein

20. August

Sachverhalt Die Beschwerdeführerin focht einen Verlustschein an; nachdem sie eine zur Verbesserung zurückgewiesene Beschwerde nicht fristgerecht verbessert hatte, schrieb das Bezirksgericht das Verfahren ab. Das Kantonsgericht trat auf den Weiterzug nicht ein; im bundesgerichtlichen Verfahren bezahlte sie den angesetzten Kostenvorschuss trotz Nachfrist nicht. Erwägungen • Wer das Bundesgericht anruft, hat grundsätzlich einen Kostenvorschuss zu leisten; besondere Gründe für einen Verzicht oder eine weitere Zahlungsfrist lagen nicht vor. • Wird der Kostenvorschuss innert der ausdrücklich nicht erstreckbaren Nachfrist nicht bezahlt, ist auf die Beschwerde ohne materielle Prüfung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Entscheid Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten; die Gerichtskosten von Fr. 1'000.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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