5A_494/2026
Bundesgericht
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Verlustschein
20. August
Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin focht einen Verlustschein an; nachdem sie eine zur Verbesserung zurückgewiesene Beschwerde nicht fristgerecht verbessert hatte, schrieb das Bezirksgericht das Verfahren ab. Das Kantonsgericht trat auf den Weiterzug nicht ein; im bundesgerichtlichen Verfahren bezahlte sie den angesetzten Kostenvorschuss trotz Nachfrist nicht.
Erwägungen
• Wer das Bundesgericht anruft, hat grundsätzlich einen Kostenvorschuss zu leisten; besondere Gründe für einen Verzicht oder eine weitere Zahlungsfrist lagen nicht vor.
• Wird der Kostenvorschuss innert der ausdrücklich nicht erstreckbaren Nachfrist nicht bezahlt, ist auf die Beschwerde ohne materielle Prüfung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten; die Gerichtskosten von Fr. 1'000.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt.