7B_376/2025
Bundesgericht
Verweigerung des Aufschubs des Vollzugs der obligatorischen strafrechtlichen Landesverweisung (Art. 66d StGB)
2. September
Sachverhalt
A.________, 18-fach verurteilt, wurde 2017 für fünf Jahre aus der Schweiz ausgewiesen. Nach seiner Entlassung machte er die Wiederaufnahme enger Beziehungen zu seinen drei Kindern, Inhaber einer Niederlassungsbewilligung, geltend, um den Aufschub der Ausweisung zu beantragen; das SPOP und anschliessend das Kantonsgericht wiesen das Gesuch ab.
Erwägungen
• Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB erlaubt auf Vollzugsebene lediglich eine letzte Prüfung gestützt auf neu eingetretene, massgebliche Umstände, die zwingenden humanitären Erwägungen zuzurechnen sind; Fragen, die bereits beim Ausfällung der Ausweisung entschieden worden sind, können grundsätzlich nicht mehr aufgerollt werden.
• Das allein neue Bestehen eines durch Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV geschützten Familienlebens, selbst wenn es sich in engen Beziehungen zu Kindern konkretisiert, genügt nicht, um den Aufschub zu begründen; A.________ machte keine zusätzlich sehr aussergewöhnlichen Umstände geltend und wies damit kein rechtliches Interesse an der Beschwerde nach.
Entscheid
Die Beschwerde wird als unzulässig erklärt; die unentgeltliche Rechtspflege wird verweigert.