A-5704/2024

Bundesverwaltungsgericht

Öffentliche Finanzen & Abgaberecht

CO2-Sanktion für Fahrzeugimporteurin

25. August

Sachverhalt Eine Fahrzeughändlerin importierte 2021 einen Ferrari und 2022 einen Porsche, deklarierte sich in den Zollanmeldungen als Importeurin und verkaufte beide Fahrzeuge vor deren Schweizer Zulassung an Dritte. Das BFE forderte nachträglich CO2-Sanktionen von insgesamt Fr. 21'341.--. Erwägungen • Für die Jahre 2022/2023 besteht eine echte Verordnungslücke, wenn sich der Importeur weder aus Typengenehmigung, eCOC noch Bescheinigung ergibt; ergänzend gilt die in der Zollanmeldung bezeichnete Person als Importeurin, sofern sie das Gegenteil nicht beweist. • Die nachträgliche Erhebung der Sanktion ist zulässig, weil die gesetzliche Sanktionierungspflicht nicht dadurch entfällt, dass die vorgängige Zahlung unterblieb; die Verkehrszulassungen begründeten mangels Zuständigkeit und Prüfpflicht der Strassenverkehrsämter kein schutzwürdiges Vertrauen. Entscheid Die Beschwerde wird vollumfänglich abgewiesen; die Sanktion von Fr. 21'341.-- bleibt bestehen.
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