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2C_535/2026

Bundesgericht

Rechtshilfe und Auslieferung

Amtshilfe (MAC)

Veröffentlicht am 21. Oktober

Entschieden am 17. September

Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_535/2026
Urteil vom 17. September 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichterin Hänni, Bundesrichterin Ryter,
Gerichtsschreiber Zollinger.
Verfahrensbeteiligte
A.________ LIMITED LIABILITY COMPANY,
B.________ LIMITED LIABILITY COMPANY,
C.________ LIMITED LIABILITY COMPANY,
D.________ SE,
E.________ COMPANY,
F.________ LIMITED LIABILITY COMPANY,
G.________ LLC,
Beschwerdeführerinnen,
alle vertreten durch Robert Desax und/oder Nicolas Bopp, Rechtsanwälte,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI,
Eigerstrasse 65, 3003 Bern.
Gegenstand
Amtshilfe (MAC),
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I,
vom 24. August 2026 (A-2770/2025).
Sachverhalt:
A.
Der ukrainische State Tax Service (nachfolgend: ersuchende Behörde) richtete am 18. September 2024 betreffend die C.________ LIMITED LIABILITY COMPANY, die D.________ SE, die E.________ COMPANY, die F.________ LIMITED LIABILITY COMPANY und die G.________ LLC sowie am 24. September 2024 betreffend die A.________ LIMITED LIABILITY COMPANY, die B.________ LIMITED LIABILITY COMPANY, die C.________ LIMITED LIABILITY COMPANY und die D.________ SE gestützt auf Art. 5 des Übereinkommens vom 25. Januar 1988 über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (MAC; SR 0.652.1) in Verbindung mit je ein Amtshilfeersuchen an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) und verlangte spezifische Informationen zur Bankkundenbeziehung mit der H.________ AG (nachfolgend: Informationsinhaberin). Mit Ausnahme der zyprischen D.________ SE haben die sechs von den Amtshilfeersuchen betroffenen Gesellschaften ihren Sitz in der Ukraine.
B.
Am 20. März 2025 sowie am 24. März 2025 erliess die ESTV jeweils eine Schlussverfügung betreffend die sechs ukrainischen Gesellschaften und die D._______ SE als beschwerdeberechtigte Person. Dabei verfügte die ESTV, dass der ersuchenden Behörde Amtshilfe zu leisten sei.
B.a. Am 17. April 2025 erhoben die sechs vom Amtshilfeersuchen betroffenen ukrainischen Gesellschaften sowie die D.________ SE als beschwerdeberechtigte Person gegen die sie betreffenden Schlussverfügungen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Verfahren A-2770/2025 und A-2786/2025). Sie beantragten die Aufhebung der Schlussverfügungen vom 20. März 2025 und vom 24. März 2025. Die Amtshilfeverfahren seien abzuweisen. Eventualiter seien die Verfahren zu sistieren, bis das vor den zuständigen ukrainischen Gerichten eingeleitete Verfahren betreffend Verletzung des ukrainischen Bankgeheimnisses abgeschlossen sei.
B.b. Mit Zwischenverfügung vom 24. April 2025 vereinigte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die beiden Verfahren unter der Verfahrensnummer A-2770/2025. Mit Zwischenverfügung vom 24. Juli 2025 wies das Bundesverwaltungsgericht die Sistierungsgesuche ab. Mit Urteil 2C_416/2025 vom 13. März 2026 bestätigte das Bundesgericht die Zwischenverfügung vom 24. Juli 2025.
B.c. Mit Urteil A-2770/2025 vom 24. August 2026, zugestellt am 27. August 2026, wies das Bundesverwaltungsgericht die beiden Beschwerden ab. Es erwog im Wesentlichen, die Voraussetzungen für die Amtshilfeleistung seien erfüllt. Insbesondere stehe der Amtshilfeleistung weder das Erhältlichkeitsprinzip noch das Subsidiaritätsprinzip entgegen. Das von den Beschwerdeführerinnen eingereichte Parteigutachten vermöge die Angaben der ersuchenden Behörde nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 7. September 2026 gelangen die A.________ LIMITED LIABILITY COMPANY, die B.________ LIMITED LIABILITY COMPANY, die C.________ LIMITED LIABILITY COMPANY, die E.________ COMPANY, die F.________ LIMITED LIABILITY COMPANY und die G.________ LLC sowie die D.________ SE an das Bundesgericht. Sie beantragen die Aufhebung des Urteils vom 24. August 2026. Die Amtshilfeersuchen vom 18. September 2024 und 24. September 2024 seien - mit Ausnahme der unter dem jeweiligen Punkt 1 erfragten Informationen (ohne Beilagen) - abzuweisen.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen () und mit freier Kognition (vgl. BGE 152 II 325 E. 1; 150 II 346 E. 1.1).
1.1. sieht vor, dass die Beschwerde an das Bundesgericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen unzulässig ist. Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen ist die Beschwerde gemäss zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von handelt. Die beschwerdeführende Partei hat in der Begründung darzulegen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist, es sei denn, dies treffe ganz offensichtlich zu (; vgl. BGE 152 II 325 E. 1.1.1 i.f.; 146 II 276 E. 1.2.1; 139 II 340 E. 4).
Das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist regelmässig zu bejahen, wenn der Entscheid für die Praxis wegleitend sein kann - namentlich wenn von unteren Instanzen viele gleichartige Fälle zu beurteilen sein werden. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist unter Umständen auch anzunehmen, wenn es sich um eine erstmals zu beurteilende Frage handelt, die einer Klärung durch das Bundesgericht bedarf. Es muss sich allerdings um eine Rechtsfrage handeln, deren Entscheid von ihrem Gewicht her nach einer höchstrichterlichen Klärung ruft. Aber auch eine vom Bundesgericht bereits entschiedene Rechtsfrage kann von grundsätzlicher Bedeutung sein, wenn sich die erneute Überprüfung aufdrängt (vgl. BGE 139 II 404 E. 1.3; 139 II 340 E. 4; Urteil 2C_470/2025 vom 8. September 2025 E. 1.1.1).
1.2. Die Beschwerdeführerinnen unterbreiten dem Bundesgericht die Rechtsfrage, wie sich die Vermutung des guten Glaubens bei einer Erklärung des ersuchenden Staates überhaupt umstossen lasse.
1.2.1. Nach dem (völkerrechtlichen) Grundsatz von Treu und Glauben im Sinne von Art. 26 des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (SR 0.111) wird vermutet, dass ein staatsvertraglich gebundener Staat nach Treu und Glauben handelt. Im Bereich der internationalen Amtshilfe in Steuersachen bedeutet diese Vermutung, dass der ersuchte Staat auf die Angaben des ersuchenden Staats vertraut (sogenanntes Vertrauensprinzip; vgl. BGE 146 II 150 E. 7.1). Zwar steht es dem ersuchten Staat offen, zu prüfen, ob die erbetenen Informationen für den vom ersuchenden Staat angestrebten steuerlichen Zweck voraussichtlich erheblich sind. Allerdings verpflichtet das völkerrechtliche Vertrauensprinzip ihn im Grundsatz dennoch, sich auf die Angaben zu verlassen, die der ersuchende Staat mitteilt (vgl. BGE 144 II 206 E. 4.4; 142 II 161 E. 2.1.3; 142 II 218 E. 3.3). Das Vertrauensprinzip schliesst daher nicht aus, dass der ersuchte Staat vom ersuchenden Staat zusätzliche Erklärungen verlangt, wenn ernsthafte Zweifel an der Einhaltung der völkerrechtlichen Grundsätze oder an der voraussichtlichen Erheblichkeit der ersuchten Informationen bestehen. Die Vermutung des guten Glaubens kann jedoch nur aufgrund konkreter, nachgewiesener Anhaltspunkte umgestossen werden (vgl. BGE 146 II 150 E. 7.1; 144 II 206 E. 4.4; Urteil 2C_120/2025 vom 4. März 2025 E. 1.3.1).
1.2.2. Die aufgeworfene Rechtsfrage steht im Kontext der Beanstandung, dass die ersuchende Behörde das Erhältlichkeits- und Reziprozitätsprinzip verletze. Die Vorinstanz erwägt hierzu, die ersuchende Behörde habe bestätigt, dass sie in der Lage sei, die Informationen in vergleichbaren Fällen zu beschaffen und an die Schweiz weiterzuleiten. Damit sei auch zugesichert, dass der ersuchende Staat in vergleichbaren Fällen die Informationen nach seinem innerstaatlichen Recht beschaffen könne (vgl. E. 4.2 des angefochtenen Urteils). Das von den Beschwerdeführerinnen eingereichte Parteigutachten vermöge weder die Zusicherung der ersuchenden Behörde wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüche zu entkräften noch die Vermutung der Richtigkeit dieser Erklärung umzustossen. Vor diesem Hintergrund sei die ESTV zu Recht zum Schluss gelangt, dass das Erhältlichkeits- und Reziprozitätsprinzip gewahrt seien (vgl. E. 4.3 des angefochtenen Urteils).
1.2.3. Die von den Beschwerdeführerinnen aufgeworfene Frage, wie sich die Vermutung des guten Glaubens bei einer Erklärung des ersuchenden Staates überhaupt umstossen lasse, um die Verlässlichkeit der Angaben in Zweifel zu ziehen, ist beantwortet (vgl. auch Urteile 2C_513/2026 vom 16. September 2026 E. 1.3.2; 2C_542/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 1.2.3; 2C_55/2022 vom 27. Januar 2022 E. 1.3.3; 2C_56/2022 vom 27. Januar 2022 E. 1.3.3). Wie soeben dargelegt, kann die Vermutung des guten Glaubens nur aufgrund konkreter, nachgewiesener Anhaltspunkte umgestossen werden. Welche Beweise hierzu erforderlich sind, ist eine Frage des konkreten Einzelfalls und betrifft - auch in der vorliegenden Angelegenheit - die einzelfallspezifische Anwendung der ständigen Rechtsprechung. Es liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von vor.
1.3. Die Beschwerdeführerinnen wollen im Weiteren wissen, welche rechtliche Bedeutung dem Erhältlichkeits- und Reziprozitätsprinzip im Bereich der internationalen Amtshilfe in Steuersachen zukomme. Sie fragen, ob es sich dabei um reine Kann-Vorschriften handle, die keine besonderen Pflichten zulasten des ersuchten Staates und keine Rechte zugunsten der betroffenen Personen begründeten, sondern der zuständigen Behörde freie Handhabe liessen, oder ob es justiziable Rechtsgrundsätze seien, die von den betroffenen und beschwerdeberechtigten Personen gerichtlich durchgesetzt werden könnten.
Die Beschwerdeführerinnen lassen ausser Acht, dass eine Frage, die zwar an sich von grundsätzlicher Bedeutung wäre, aber den Ausgang des Verfahrens nicht zu beeinflussen vermag, nicht zum Eintreten führt, denn an der abstrakten Erörterung einer Rechtsfrage besteht kein Rechtsschutzinteresse (vgl. Urteile 2C_462/2026 vom 25. August 2026 E. 1.3.2; 2C_58/2025 vom 22. Januar 2026 E. 1.1.4; 2C_183/2025 vom 10. April 2025 E. 1.1.3). Die Vorinstanz erachtet das Erhältlichkeits- und Reziprozitätsprinzip in der vorliegenden Angelegenheit als gewahrt (vgl. E. 1.2.2 hiervor). Die von den Beschwerdeführerinnen aufgeworfenen Fragen zum Erhältlichkeits- und Reziprozitätsprinzip stellten sich lediglich dann, wenn es verletzt und die sich daraus ergebenden Konsequenzen zu klären wären. Entsprechend besteht vorliegend kein Rechtsschutzinteresse an der Klärung der Rechtsfragen, womit es den Beschwerdeführerinnen nicht gelingt, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von darzutun.
1.4. Im Ergebnis ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht einzutreten.
2.
Diesem Verfahrensausgang entsprechend tragen die Beschwerdeführerinnen die Gerichtskosten zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, mitgeteilt.
Lausanne, 17. September 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: M. Zollinger

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